Beschluss
V ZR 153/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) ist entscheidungserheblich, wenn ein Gericht die Frist zur Stellungnahme zu einem umfangreichen Ergänzungsgutachten so knapp bemisst, dass die Partei keine sachverständige Überprüfung und Vorbereitung der Anhörung vornehmen kann.
• Bei schwierigen fachlichen Gutachten muss dem Parteienvortrag, insbesondere die Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens und die Vorbereitung einer Sachverständigenanhörung, durch angemessene Fristgewährung Rechnung getragen werden.
• Ein Anscheinsbeweis für Kausalität greift nicht, wenn der Sachverhalt von typischen Geschehensabläufen abweicht oder konkrete alternative Ursachen für den Schaden in Betracht kommen; damit bleibt eine umfassende Beweiswürdigung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Ergänzungsgutachten; Fristverlängerung geboten (V ZR 153/17) • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) ist entscheidungserheblich, wenn ein Gericht die Frist zur Stellungnahme zu einem umfangreichen Ergänzungsgutachten so knapp bemisst, dass die Partei keine sachverständige Überprüfung und Vorbereitung der Anhörung vornehmen kann. • Bei schwierigen fachlichen Gutachten muss dem Parteienvortrag, insbesondere die Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens und die Vorbereitung einer Sachverständigenanhörung, durch angemessene Fristgewährung Rechnung getragen werden. • Ein Anscheinsbeweis für Kausalität greift nicht, wenn der Sachverhalt von typischen Geschehensabläufen abweicht oder konkrete alternative Ursachen für den Schaden in Betracht kommen; damit bleibt eine umfassende Beweiswürdigung erforderlich. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses unweit einer Brücke. Die Beklagte, ein Tiefbauunternehmen, baute im Auftrag des Landkreises eine Brücke, wobei das Leistungsverzeichnis eine offene Wasserhaltung vorsah. Vor Baubeginn und nach Abschluss wurden Risse und weitere Schäden am Haus der Kläger festgestellt. Die Kläger führten ein selbständiges Beweisverfahren durch und machten geltend, die Brückenarbeiten hätten durch Grundwasserabsenkung Schäden verursacht und eine Wertminderung des Hauses bewirkt; sie verlangen Schadensersatz. Das Berufungsgericht hielt einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.1 BGB für gegeben, weil die Beklagte Sorgfaltspflichten verletzt und Spundwände nicht eingesetzt habe. Die Beklagte rügte Mängel im gerichtlichen Ergänzungsgutachten und beantragte Fristverlängerung zur Einholung eines Privatgutachtens; das Gericht lehnte die aus Sicht des BGH gebotene Fristverlängerung ab und wies die Rechtsangelegenheiten ohne Anhörung des Privatgutachtens. • Das Berufungsgericht hatte nach eigenen Bohrungen ein Ergänzungsgutachten eingeholt, das die Kausalität der Brückenarbeiten für die Hausschäden bejahte; dem Gericht wurde vorgeworfen, die von der Beklagten erhobenen Einwendungen nicht ausreichend zu hören. • Art.103 Abs.1 GG verpflichtet das Gericht, den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und ihm eine angemessene Frist zur sachkundigen Prüfung und zur Vorbereitung einer möglichen Sachverständigenanhörung zu gewähren; das gilt besonders bei schwierigen fachlichen Gutachten. • Die vom Berufungsgericht gesetzten Fristen waren objektiv nicht ausreichend, weil das Ergänzungsgutachten umfangreich war, von früheren Ergebnissen abwich und eine Überprüfung durch einen Privatgutachter sowie die Vorbereitung von Vorhalten und Fragen an den Sachverständigen erforderlich machte. • Die Beklagte hat fristgerecht angekündigt, ein Privatgutachten einholen zu wollen; ihre unternehmerische Tätigkeit begründet nicht die Zumutbarkeit, das fachliche Gutachten ohne sachverständige Hilfe selbst zu überprüfen. • Die Ablehnung der Fristverlängerung ließ sich nicht mit Prozessverschleppung rechtfertigen: Vorgelegte Bohrprofile waren keine typischen Verteidigungsmittel und die Nichtzahlung des Vorschusses war nicht kausal für eine unvermeidbare Terminwahrung. • Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich, weil das binnen der beantragten Frist eingereichte Privatgutachten Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Gutachtens begründet und zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. • Der Senat weist darauf hin, dass trotz eines zeitlichen Zusammenhangs verschiedene alternative Ursachen für die Setzungen des Hauses in Betracht stehen; deshalb darf die Kausalität nicht ohne weitergehende Beweiswürdigung allein nach Anscheinsregeln festgestellt werden. Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts München auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück. Begründet wurde dies mit einer erheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Beklagte keine angemessene Frist zur sachverständigen Überprüfung des Ergänzungsgutachtens und zur Vorbereitung einer Sachverständigenanhörung erhielt. Der Senat betont, dass das Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung das vorgelegte Privatgutachten und die angekündigten Zeugen zu berücksichtigen und die Frage der Kausalität neu zu prüfen hat. Es bleibt offen, ob den Klägern ein Schadensersatzanspruch zusteht; die Entscheidung über Haftung und Höhe des Schadens ist nach ausführlicherer Beweiswürdigung erneut zu treffen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mit 200.000 € festgesetzt.