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Beschluss

V ZR 230/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in §26 Nr.8 EGZPO genannten Schwellenwert nicht übersteigt. • Bei Streit über das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses ist für die Bemessung der Beschwer vorrangig §8 ZPO (Nutzungsentgelt) anzuwenden; bei unentgeltlichem Nutzungsverhältnis ist der Streitwert nach §3 ZPO im Wege freier Schätzung zu bestimmen, wobei das dreieinhalbfache Jahresnutzungsentgelt herangezogen werden kann. • Die Verurteilung zur Herausgabe von Gebäuden richtet sich zusätzlich nach §6 ZPO, wenn die Beklagten geltend machen, die Gebäude stünden in ihrem Eigentum; für die Erhöhung des Beschwerwerts sind hierfür aber glaubhaft gemachte Wertangaben erforderlich. • Eine bloße, nicht nachvollziehbare Marktpreisschätzung ohne Angaben zur Methodik, zur Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und zu den Gebäudeeigenschaften genügt nicht zur Glaubhaftmachung des Werts.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Streitwertmangel abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in §26 Nr.8 EGZPO genannten Schwellenwert nicht übersteigt. • Bei Streit über das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses ist für die Bemessung der Beschwer vorrangig §8 ZPO (Nutzungsentgelt) anzuwenden; bei unentgeltlichem Nutzungsverhältnis ist der Streitwert nach §3 ZPO im Wege freier Schätzung zu bestimmen, wobei das dreieinhalbfache Jahresnutzungsentgelt herangezogen werden kann. • Die Verurteilung zur Herausgabe von Gebäuden richtet sich zusätzlich nach §6 ZPO, wenn die Beklagten geltend machen, die Gebäude stünden in ihrem Eigentum; für die Erhöhung des Beschwerwerts sind hierfür aber glaubhaft gemachte Wertangaben erforderlich. • Eine bloße, nicht nachvollziehbare Marktpreisschätzung ohne Angaben zur Methodik, zur Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und zu den Gebäudeeigenschaften genügt nicht zur Glaubhaftmachung des Werts. Die Kläger sind seit 2004 als Eigentümer eines in Brandenburg gelegenen Grundstücks eingetragen, das sie aus einem größeren Flurstück erworben hatten. Die Beklagten betreiben einen benachbarten Campingplatz und hatten nach eigener Darstellung seit 1992 Flächen gepachtet; die Parteien schlossen 2012 einen Vergleich, wonach die Kläger den Nutzern des Campingplatzes die unentgeltliche Nutzung ihres Grundstücks gestatteten. Im September 2014 kündigten die Kläger das Nutzungsverhältnis fristlos. Die Kläger verlangten die Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie die Beseitigung zweier Gebäude, eines Stahltors und mehrerer Wohnwagen mit Anbauten. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt; das Oberlandesgericht wies die Klage auf Beseitigung der Gebäude ab, sonst aber zurück. Die Beklagten legten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung ein, um die Revision zuzulassen und die Klage vollständig abzuweisen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§26 Nr.8 EGZPO). • Für die Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks ist nicht der Verkehrswert (§6 ZPO) maßgeblich, sondern wegen des Streits über das Nutzungsverhältnis vorrangig §8 ZPO; bei unentgeltlichem Nutzungsverhältnis ist der Streitwert nach §3 ZPO zu schätzen und kann sich an dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert orientieren (§9 ZPO). • Die Beklagten machten keinen hinreichenden Vortrag zur Bestimmung des Jahresnutzungswerts; es fehlen Anhaltspunkte oder Schätzgrundlagen, die eine Wertermittlung ermöglichen. • Dass §6 ZPO ergänzend gilt, wenn es um die Herausgabe von Gebäuden geht, ändert nichts daran, weil die Beklagten den Wert der Gebäude nicht glaubhaft gemacht haben. • Die vorgelegte Marktpreiseinschätzung einer Immobilienberaterin ist nicht nachvollziehbar: unklare Bezugsgröße, fehlende Beschreibung der Gebäude, keine Angabe zur Bewertungsmethode und keine Darstellung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks; daher kann die behauptete Beschwerhöhe nicht bestätigt werden. • Da nicht festgestellt werden kann, dass die Verurteilung zur Herausgabe von Grundstück und Gebäuden die Beklagten mit mehr als 17.000 € beschwert, ist die Beschwerde unbegründet hinsichtlich des notwendigen Streitwerts; es kommt damit auf die weiteren von den Beklagten angegebenen Beträge nicht mehr an. • Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO; der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsverfahren wurde entsprechend dem Berufungsgericht festgesetzt (§47 Abs.2 Satz1 GKG). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil der mit der Revision geltend zu machende Beschwerwert den Erfordernissen des §26 Nr.8 EGZPO nicht genügt. Maßgeblich für die Bewertung des Streitgegenstands war der Nutzungsstreit, sodass §8 ZPO bzw. bei unentgeltlicher Nutzung eine Schätzung nach §3 i.V.m. §9 ZPO heranzuziehen ist; die Beklagten haben hierzu keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Soweit sie die Herausgabe von Gebäuden geltend machten, fanden sie keine glaubhafte Wertfeststellung, sodass auch insoweit der Streitwert nicht erhöht werden konnte. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 15.000 € festgesetzt.