Entscheidung
V ZA 4/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:130418BVZA4
1mal zitiert
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:130418BVZA4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 4/18 vom 13. April 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Der im Schriftsatz vom 3. April 2018 der Sache nach enthaltene erneute Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller, der Ende Januar 2018 nach Marokko abgeschoben worden ist, hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 12. Februar 2018 Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen am 12. Januar 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts beantragt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 12. März 2018 mit der Begründung zurück- gewiesen, die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebe offensichtlich nicht die aktuellen Verhältnisse des Antragstel- lers wieder. Die Angabe, Arbeitslosengeld II zu beziehen, könne nicht mehr zu- 1 - 3 - treffen; Angaben, wovon der Antragsteller derzeit lebe, enthalte der Antrag nicht. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter Beifügung einer neuen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „so- fortige Beschwerde gemäß § 76 FamFG“ erhoben. II. 1. Die „sofortige Beschwerde“ des Antragstellers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Entscheidung des Senats vom 12. März 2018 ist kein Rechtsmittel gegeben, insbesondere findet eine Be- schwerde nach § 76 Abs. 2 FamFG nicht statt. Eine solche kann sich nur gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte richten (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO). 2. a) Weil ein Beteiligter mit seiner Verfahrenshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 65/15, NJW 2016, 502 Rn. 8 mwN), ist der Antrag aber dahin auszulegen, dass erneut um Verfahrenskostenhilfe verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht wird. b) Dieser Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechts- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegung (und Begründung) der 2 3 4 5 - 4 - Rechtsbeschwerde ist versäumt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht mehr in Betracht. aa) Einem Beteiligten ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrens- kostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24 zu § 233 ZPO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aber, weil der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben enthielt, also nicht ord- nungsgemäß ausgefüllt war. Die nunmehr eingereichte Erklärung ist nicht in- nerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen. bb) Dem Antragsteller wäre allerdings dennoch Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Unzulänglichkeit des zunächst eingereichten Verfahrens- kostenhilfeantrags unverschuldet war und ein vollständiger Antrag innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 FamFG eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13 zu § 234 ZPO). An Ersterem fehlt es jedoch. Nach Darstellung des Antragstellers und seines Verfahrensbevoll- mächtigten ist „versehentlich unbemerkt geblieben“, dass die zunächst einge- reichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „den Antragsteller nicht betreffende Eintragungen enthielt“ bzw. dass „einzelne die- ser Eintragungen nicht korrigiert wurden“. Ein fehlendes Verschulden des An- tragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (§ 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), wäre damit nur dargetan, wenn es sich um ein Versehen handel- 6 7 - 5 - te, das seiner Art nach einem Antragsteller auch bei an sich sorgfältiger Prüfung der Angaben unterlaufen kann. So liegt es jedoch nicht. Mit der neuen Erklä- rung sind fünf Eintragungen der ersten Erklärung („Student“; Angabe „ja“ zu Arbeitslosengeld II; Einkünfte des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit „ja“; Sozialversicherungsbeiträge „59,15“ und Miete „500,00“) korrigiert worden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die zunächst eingereichte Erklärung nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf ihre Richtigkeit überprüft worden war. Im Hinblick da- rauf, dass sich ein Antragsteller - weil die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO) - in jedem Rechtszug erneut über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären muss (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028), darf er nicht, wie hier offenbar geschehen, Angaben aus früheren Erklärungen „blind“ übernehmen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als auf der Hand lag, dass sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge sei- ner Abschiebung geändert hatten. Die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer eine - 6 - vollständige und richtige Erklärung bei Gericht einzureichen war, ist demnach nicht unverschuldet versäumt worden. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 219h XIV 357/17 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 329 T 99/17 -