Beschluss
2 ARs 542/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung auszuschließen, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass er an der Tat, die Gegenstand der Untersuchung ist, beteiligt war (§ 138a Abs.1 Nr.1 StPO).
• Für den Ausschluss genügt ein hinreichender Tatverdacht; es ist nicht erforderlich, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Verteidiger bis zur Anklage reifte.
• Bei Tatvorwürfen, die denselben Prozessgegenstand betreffen wie die gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe, kann auch bei fehlender konkreter Mittäterschaft der Ausschluss gerechtfertigt sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss des Verteidigers wegen hinreichenden Tatverdachts der Abfalllagerung (§ 138a Abs.1 Nr.1 StPO) • Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung auszuschließen, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass er an der Tat, die Gegenstand der Untersuchung ist, beteiligt war (§ 138a Abs.1 Nr.1 StPO). • Für den Ausschluss genügt ein hinreichender Tatverdacht; es ist nicht erforderlich, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Verteidiger bis zur Anklage reifte. • Bei Tatvorwürfen, die denselben Prozessgegenstand betreffen wie die gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe, kann auch bei fehlender konkreter Mittäterschaft der Ausschluss gerechtfertigt sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Angeklagte M. wird wegen unerlaubter Lagerung umweltgefährdender Abfälle strafrechtlich verfolgt. H. G., Rechtsanwalt und Wahlverteidiger des M., war in Ermittlungen aufgefallen, weil auf dem Grundstück B., das im Eigentum seines Sohnes steht, Fahrzeuge und asbesthaltige Wellzementplatten festgestellt wurden. Fahrzeuge waren teils auf H. G. oder eine von ihm geführte KG zugelassen; eine Zeugin bestätigte, H. G. habe das Grundstück genutzt und sich dort wohnlich aufgehalten. H. G. hatte sich wiederholt gegenüber Ermittlungsbehörden als Ansprechpartner für eine Zeugin gemeldet. Die Staatsanwaltschaft leitete wegen des Verdachts der Lagerung von asbesthaltigen Platten gegen H. G. ein Ermittlungsverfahren ein, das später vorläufig eingestellt wurde. Nachdem H. G. Einspruch gegen einen Strafbefehl des M. eingelegt hatte, schloss das Oberlandesgericht Oldenburg ihn gemäß § 138a Abs.1 Nr.1 StPO von der Mitwirkung als Verteidiger aus. Dagegen richtete sich seine sofortige Beschwerde, die der Bundesgerichtshof verworfen hat. • Rechtsgrundlage ist § 138a Abs.1 Nr.1 StPO; der Ausschluss dient dem Schutz der Verteidigungsaufgabe und der Vermeidung von Interessenkonflikten. • Für den Ausschluss genügt ein hinreichender Tatverdacht; es ist nicht erforderlich, dass ein eigenes Ermittlungsverfahren bis zur Anklage gelangt ist. • Tatsächliche Anhaltspunkte (wohnhafte Angabe des Anwalts unter der Adresse des Grundstücks, Zeugenaussagen über anwaltliche Beratung dort, auf ihn oder seine KG zugelassene Fahrzeuge, Fund von asbesthaltigen Platten und eines bedenklichen Fahrzeugs) begründen hinreichenden Verdacht, dass H. G. als Nutzer des Grundstücks in die Lagerung involviert war. • Dass kein Beleg für konkrete Mittäterschaft mit dem Beschuldigten M. vorliegt, steht dem Ausschluss nicht entgegen, weil sich der Tatvorwurf auf denselben Prozessgegenstand bezieht und eine mögliche Nebentäterschaft bzw. parallele Beteiligung einen Interessenkonflikt begründet. • Der Ausschluss war deshalb erforderlich, um die ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten und die Unabhängigkeit des Verteidigers als Organ der Rechtspflege zu sichern. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts H. G. wurde verworfen; das Oberlandesgericht durfte ihn gemäß § 138a Abs.1 Nr.1 StPO von der weiteren Mitwirkung im Verfahren gegen M. ausschließen. Begründet wurde dies mit einem hinreichenden Tatverdacht, dass H. G. an derselben Art der Abfalllagerung beteiligt war, die Gegenstand der Ermittlungen gegen M. ist. Der Ausschluss diente dem Schutz vor Interessenkonflikten und der Sicherstellung, dass der Verteidiger seine Aufgaben unabhängig wahrnimmt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.