Leitsatz
3 StR 286/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190418U3STR286
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190418U3STR286.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 286/17 vom 19. April 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB Zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Zusage oder Begehung einer deren Zwecken dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat, zu der Mitglieder der Organisation das Nichtmitglied anstiften oder diesem Hilfe leisten. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17 - OLG Celle in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a. zu 2.: Nichtanzeige geplanter Straftaten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 22. Februar 2018 in der Sitzung am 19. April 2018, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Staatsanwältin - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidiger der Angeklagten S. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten K. , - 3 - Justizamtsinspektor B. - in der Verhandlung -, Justizhauptsekretärin K. - bei der Verkündung - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2017 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen, die Angeklagte S. außerdem die dem Nebenkläger durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte S. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten K. wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagte S. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof- fen: Die jugendliche Angeklagte S. identifizierte sich spätestens seit Herbst 2015 mit den Gewalttaten des sog. Islamischen Staates (IS) und befür- wortete Terroranschläge auch außerhalb von dessen Kerngebiet im Irak und Syrien, insbesondere die im November 2015 von IS-Mitgliedern in Paris verüb- ten Terrorakte. Die Begehung solcher Attentate in der westlichen Welt, insbesondere in europäischen Staaten, entsprach den Zielen und der Tätigkeit des IS. Die Or- ganisation hatte ihre Anhänger und Sympathisanten wiederholt im Internet dazu aufgerufen, dort Anschläge gegen "Ungläubige", namentlich Polizisten oder andere Repräsentanten des Staates, zu verüben und sie beispielsweise unter Einsatz von Sprengsätzen, Messern oder Fahrzeugen zu töten. Ende Januar 2016 reiste die Angeklagte S. nach Istanbul, um sich von dort aus in das Gebiet des IS schleusen zu lassen und sich der Orga- nisation anzuschließen. Zu diesem Zweck stand sie sowohl über das Internet als auch persönlich in Kontakt mit verschiedenen Mitgliedern des IS. Nachdem ihre Mutter ihr in die Türkei gefolgt war, um sie zurück nach Deutschland zu holen, erteilten ihr die Mitglieder des IS den Auftrag, nach Deutschland zurück- zukehren und hier für die Vereinigung eine "Märtyrertat" zu begehen. Die Ange- klagte nahm das Ansinnen an und plante, einen öffentlichkeitswirksamen Ter- roranschlag zu verüben, bei dem "Ungläubige" mittels einer Sprengstoffexplo- sion oder auf andere Weise getötet werden sollten. 2 3 4 5 - 5 - Darüber informierte sie den heranwachsenden Angeklagten K. in H. , mit dem sie während ihres Aufenthalts in der Türkei ebenfalls in Chatkontakt stand. Auch K. befürwortete den Kampf des IS und verherr- lichte dessen Anschläge. Er trug sich seinerseits mit dem Gedanken, nach Sy- rien zu reisen und sich dort der Organisation anzuschließen. Er nahm die Mit- teilungen der Angeklagten S. ernst und unterließ es, eine Polizeidienst- stelle oder eine andere Behörde davon in Kenntnis zu setzen, dass sie Mitglie- dern des IS zugesagt hatte, für die Vereinigung in Deutschland einen Anschlag zu begehen. Im Anschluss an ihre Rückkehr nach Deutschland stand die Angeklagte S. weiter in Chatkontakt mit Mitgliedern des IS. In der Zeit vom 23. bis zum 25. Februar 2016 kommunizierte sie insbesondere mit einem männlichen Mitglied, das den Nutzernamen "L. " verwendete und dessen Identität nicht näher festgestellt werden konnte. Im Verlauf des Chatverkehrs entwickelte sie den Plan, anstelle eines Sprengstoffattentats einen Polizeibeamten und damit einen Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland, die sie als ein Gebiet des Unglaubens empfand und deren Bewohner sie als "Feinde des Islam" hasste, durch einen Messerstich in den Hals zu töten, seine Dienstwaffe an sich zu nehmen und damit auf weitere "Ungläubige" zu schießen. Sie ging da- von aus, bei ihrer Tat selbst getötet zu werden und so den "Märtyrertod" zu er- leiden. Details ihres Vorhabens erörterte sie per Chat mit "L. ", der ihr unter anderem riet, den Polizisten unter einem Vorwand in eine Ecke zu locken und ihm dann seine Waffe wegzunehmen. Er forderte sie zudem auf, ihm ein Foto von einer Polizeipistole zu senden, damit er ihr erläutern könne, wie die Waffe zu bedienen sei. Am 25. Februar 2016 übersandte die Angeklagte "L. " ein Bekennervideo, das sie mit ihrem Mobiltelefon aufgenommen hatte; darin erläu- terte sie, warum sie ihre Tat für den IS begehen werde. Außerdem bat sie 6 7 - 6 - "L. ", das Attentat am nächsten Tag verüben zu dürfen, weil es sich um ei- nen Freitag handele. Um ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen, begab sich die Angeklagte S. am 26. Februar 2016 zum Hauptbahnhof H. ; dabei führte sie ein Gemüsemesser mit einer etwa 6 cm langen Klinge bei sich. Sie folgte den Polizeibeamten Ka. und Kü. , die im Bahnhofsgebäude Streife gingen. Als die Beamten sich an einer Balustrade positionierten, blieb sie wenige Meter neben ihnen stehen und starrte sie minutenlang an. Nachdem der Polizeibeam- te Ka. dadurch auf sie aufmerksam geworden war, kam er mit seinem Kol- legen Kü. überein, sie einer Personenkontrolle zu unterziehen. Beide gingen auf die Angeklagte zu und Ka. fragte sie, ob alles in Ordnung sei und ob sie auf jemanden warte. Außerdem bat er sie um ihren Ausweis, um ihre Persona- lien feststellen zu können. Die Angeklagte übergab ihm daraufhin mit der linken Hand eine mit einem Lichtbild versehene Schülerfahrkarte; in ihrer rechten Hand hielt sie währenddessen das Gemüsemesser verborgen. Ka. nahm die Schülerfahrkarte entgegen und wandte sich von der Angeklagten ab, um den Ausweis zu kontrollieren. In diesem Augenblick trat die Angeklagte für Ka. völlig überraschend einen Schritt vor, holte mit der rechten Hand aus und stach ihm mit dem Gemüsemesser gezielt oberhalb der Schutzweste, die er deutlich erkennbar über seiner Dienstkleidung trug, in den Hals. Sie nutzte da- bei bewusst aus, dass er in diesem Moment mit keinem Angriff rechnete. Ob sie im Moment der Tatausführung noch ihre ursprüngliche Absicht weiterver- folgte, ihm die Dienstwaffe abzunehmen und mit dieser auf weitere Personen zu schießen, hat das Oberlandesgericht nicht feststellen können. 8 - 7 - Unmittelbar nachdem die Angeklagte S. dem Polizeibeamten Ka. den Stich versetzt hatte, wurde sie von dessen Kollegen Kü. überwäl- tigt, auf dem Boden fixiert und dadurch an der weiteren Verwirklichung ihres Vorhabens gehindert. Die Stichverletzung, die Ka. erlitten hatte, war le- bensbedrohlich und musste operativ versorgt werden. II. Die von der Angeklagten S. erhobene Verfahrensrüge, die durch Auswertung ihres Mobiltelefons gewonnenen Beweisergebnisse seien wegen Verstoßes gegen § 94 und § 98 StPO unverwertbar, weil sie sich nicht mit seiner Beschlagnahme durch die Polizeibeamten einverstanden erklärt ha- be und keine gerichtliche Entscheidung eingeholt worden sei, ist jedenfalls un- begründet. Die Angeklagte war zwar spätestens im Zeitpunkt der Sicherstellung ih- res Mobiltelefons gemäß § 94 StPO unmittelbar im Anschluss an ihre Wieder- einreise nach Deutschland - noch deutlich vor dem Attentat - als Beschuldigte anzusehen, weil es sich dabei um eine strafprozessuale Eingriffsmaßnahme handelte, die an einen Tatverdacht anknüpft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 370 f.; LR/Menges, StPO, 26. Aufl., § 94 Rn. 20). Unabhängig davon, ob sie sich mit der Sicherstellung ihres Mobiltele- fons einverstanden erklärte oder nicht, ergibt sich daraus jedoch kein Verfah- rensverstoß, der eine Unverwertbarkeit der durch die Auswertung des Telefons gewonnenen Beweisergebnisse zur Folge haben könnte: Die Polizeibeamten durften die Beschlagnahme anordnen, weil Gefahr im Verzug bestand (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Verdachtsgrad gegen die Angeklagte (etwa hinsichtlich einer Tat nach § 89a Abs. 2a StGB), der die Be- amten zu deren weiteren Festhalten berechtigt hätte, lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wäre ihr das Mobiltelefon belassen worden, hätte sie daher die Mög- 9 10 11 12 - 8 - lichkeit gehabt, dieses verschwinden zu lassen oder zumindest das sie belas- tende Datenmaterial zu entfernen bzw. zu löschen. Da die Angeklagte der Sicherstellung - auch nach dem Revisionsvorbringen - nicht explizit widerspro- chen hatte, war auch eine richterliche Bestätigung der Maßnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erforderlich. Im Übrigen hätte, selbst wenn die Einho- lung einer richterlichen Entscheidung geboten gewesen wäre, aus deren Feh- len angesichts der Tatsache, dass die Mutter der Angeklagten der Sicherstel- lung des Mobiltelefons ausdrücklich zugestimmt hatte, und mangels ausdrückli- chen Widerspruchs der Angeklagten kein Verwertungsverbot hinsichtlich der aus der Auswertung des Telefons gewonnenen Erkenntnisse resultiert. Dementsprechend greifen auch die an den behaupteten Verstoß gegen die §§ 94, 98 StPO anknüpfenden Verfahrensbeanstandungen bezüglich der Auswertung des Mobiltelefons und daran anschließender weiterer Ermittlungs- maßnahmen nicht durch. III. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende Nachprüfung des Ur- teils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes: Die Schuldsprüche wegen Unterstützung einer terroristischen Vereini- gung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) be- treffend die Angeklagte S. sowie wegen Nichtanzeige geplanter Strafta- ten unter diesem Gesichtspunkt (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB) betreffend den Angeklagten K. halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. 13 14 15 - 9 - 1. Es gilt: a) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sin- ne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Okto- ber 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann zum einen dadurch gesche- hen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines An- gehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unter- stützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftli- chen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förde- rung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hin- aus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen orga- nisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine kon- krete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine or- ganisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen oh- 16 17 18 - 10 - ne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entste- hen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18). Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstüt- zens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt je- denfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in des- sen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroris- tischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO, S. 326 f.; vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 f.). 19 - 11 - b) Für Straftaten, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung die- nen oder deren Tätigkeit entsprechen, sind diese Grundsätze wie folgt zu kon- kretisieren und fortzuschreiben: aa) Nimmt ein Außenstehender die Aufforderung eines Mitglieds an, zu- gunsten der Vereinigung eine solche - zum Katalog des § 129a Abs. 1, 2 StGB zählende - Straftat zu begehen, so kann bereits darin eine Unterstützungshand- lung gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB liegen. Freilich stellt nicht jede Zusage eines Nichtmitglieds, einen die Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder fördern- den Beitrag zu leisten, ein tatbestandsmäßiges Unterstützen dar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2005 - StB 3/05, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstüt- zen 1 in Abkehr von BGH, Beschluss vom 5. April 1990 - 1 BGs 112/90, BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 4). Vielmehr ist, wie dargelegt, stets erforder- lich, dass die Zusicherung selbst einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 108). Für die Vereinigung ist die Zusage einer ihren Zwecken dienenden oder ihrer Tätigkeit entsprechenden Straftat tatsächlich objektiv nützlich, wenn der Außenstehende zu der Tat entschlossen ist, diese zumindest in den wesentli- chen Grundzügen konkretisiert ist und die Erklärung einem Mitglied oder einer Organisationseinheit zugeht (s. auch BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106). Der unter diesen Voraussetzungen für die Tatbestandsverwirklichung ausreichende Vorteil besteht darin, dass die Akti- onsmöglichkeiten der Organisation im Hinblick auf die terroristischen Ziele ef- fektiv erweitert werden; hierdurch wird die ihr eigene Gefährlichkeit gefestigt. Mit der von dem Nichtmitglied erklärten Bereitschaft, diese Ziele in strafbarer Weise zu verwirklichen, eröffnet sich der Vereinigung eine (weitere) reale 20 21 22 - 12 - Handlungsoption, auf die sie nach ihrem Gutdünken zugreifen kann. Darauf, ob sie den Vorteil auch nutzt, kommt es nach den allgemeinen rechtlichen Maß- stäben hingegen nicht an. Die Beurteilung einer derartigen Zusage als tatbestandsmäßiges Unter- stützen stimmt mit der in § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB zum Ausdruck kommen- den gesetzlichen Wertung überein. Denn das Nichtmitglied, das die Aufforde- rung zur Begehung einer Straftat gemäß den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung annimmt, erklärt sich im Sinne dieser Vorschrift hierzu bereit (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135 mwN). Handelt es sich bei einer solchen Tat - wie in den allermeisten Fällen - um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1, 3 StGB), so weist eine solche Zusage bereits unabhängig von §§ 129a, 129b StGB einen eigenen strafrechtlichen Unwert auf. Strafgrund für § 30 StGB ist, dass die (angestrebte) Willensübereinkunft Mehrerer im Vorfeld der Deliktsbegehung deren Wahr- scheinlichkeit erhöht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1957 - 2 StR 366/57, BGHSt 10, 388, 389 f.; vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97, NStZ 1998, 347, 348; vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102 f.). Damit in Ein- klang steht, dass ein solches Einvernehmen - ungeachtet der Deliktsart - eine hinreichend konkrete Gefahr für das bedrohte Rechtsgut darstellt und damit für die Vereinigung mit Blick auf deren Ziele auch isoliert betrachtet einen objekti- ven Nutzen entfaltet. bb) Führt ein Außenstehender selbst eine Straftat aus, die mit den Zwe- cken oder der Tätigkeit der Vereinigung übereinstimmt und an der ein Mitglied als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) teilnimmt, so ist dies eben- falls als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten. Das Nichtmitglied verwirklicht den Tatbestand zwar nicht durch eine Hilfeleistung zu 23 24 - 13 - dem mitgliedschaftlichen Betätigungsakt des Vereinigungsmitglieds, jedoch durch die Förderung der Vereinigung selbst. (1) Die von dem Außenstehenden ausgeführte Straftat stellt keine Unter- stützung der von dem Angehörigen der Organisation vorgenommenen mitglied- schaftlichen Beteiligungshandlung dar, die allein in der Anstiftung oder Beihilfe zu eben dieser Tat besteht. Da es sich bei der Tathandlung des Unterstützens in der Form der Hilfe- leistung zu einem Betätigungsakt eines Organisationsmitglieds um eine zur Tä- terschaft verselbständigte Beihilfe handelt, hätte eine derartige Konstruktion zur Folge, dass die Ausführung der Haupttat ex post zugleich als Beihilfe zur Anstif- tung bzw. als Kettenbeihilfe hierzu bewertet würde. Das stößt insbesondere in zweierlei Hinsicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken: Zum einen sind die Teilnahmehandlungen des Mitglieds zum Zeitpunkt der Tatausführung in aller Regel bereits abgeschlossen. Zum anderen ist Bezugspunkt der Beihilfe eine fremde Tat (für die Anstiftung s. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135 mwN), wohingegen der mit Tatherrschaft Han- delnde eine eigene Tat begeht; der Gedanke einer - zur Täterschaft verselb- ständigten - mittelbaren Beihilfe durch Ausführung der Haupttat selbst erweist sich als rekursiv. (2) Mit der Ausführung der den Zwecken der Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat, an der das Vereinigungsmitglied teilnimmt, fördert der Außenstehende indes die Organisation als solche. (a) Die Teilnahme des Mitglieds an einer derartigen Straftat eröffnet deshalb den Anwendungsbereich des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, weil die ge- meinsame Tatbeteiligung (§ 28 Abs. 2 StGB) die Grundlage dafür bildet, dass die Tat als solche der Vereinigung angesehen werden kann. In dem - straf- 25 26 27 28 - 14 - rechtlich relevanten - Mitwirken des Mitglieds manifestiert sich der Einfluss des Personenverbands auf das Delikt, das diesem daher zuzurechnen ist; auch die Deliktsbegehung selbst festigt auf diese Weise die der Organisation eigene Gefährlichkeit. Dass der Außenstehende mit der Tatausführung die Vereinigung als sol- che fördert, bestätigen folgende Erwägungen: Ein Außenstehender unterstützt nach § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB die Vereinigung, wenn er zu einer von ihr ge- planten und von einem Mitglied ausgeführten Straftat Hilfe leistet. Dadurch för- dert das Nichtmitglied nicht nur die mitgliedschaftliche Betätigung des Vereini- gungsmitglieds, sondern auch die aus der Organisation heraus begangene Tat und damit die Vereinigung selbst. Liegt somit - auch - eine Unterstützung der Vereinigung als solcher vor, indem das Nichtmitglied die organisationsbezoge- ne strafbare Handlung des Mitglieds fördert, so gilt dies erst recht, falls der Außenstehende sich nicht nur als Gehilfe, sondern als Täter, mithin in einer intensiveren Form, an einem ihr zuzurechnenden Delikt beteiligt. Durch die ge- meinsame Beteiligung fördert er in beiden Fällen die Tat, die mit den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung übereinstimmt und unter ihrem Einfluss be- gangen wird. (b) Das Kriterium der gemeinsamen Tatbeteiligung begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB. Begeht der Außen- stehende die Straftat unabhängig von der Organisation, aus eigenem Antrieb und ohne Beteiligung eines Mitglieds, unterstützt er die Vereinigung auch dann nicht, wenn er in ihrem Interesse handelt. Allein der Umstand, dass die Tat selbst den Zwecken der Vereinigung dient oder deren Tätigkeit entspricht, reicht dafür nicht aus. 29 30 - 15 - 2. Gemessen an den dargelegten rechtlichen Maßstäben unterstützte die Angeklagte S. - wie vom Oberlandesgericht angenommen - die auslän- dische terroristische Vereinigung IS in dreifacher Weise; indes liegt nur eine materiellrechtliche Tat im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB vor. a) Die Zusagen der Angeklagten S. gegenüber den IS-Mitgliedern sind als Unterstützungshandlungen zu beurteilen. Das gilt zum einen für die Absprachen während ihres Türkeiaufenthalts und zum anderen für diejenigen in den Tagen vor der Tat, nachdem sie nach Deutschland zurückgekehrt war. Die Angeklagte nahm das Ansinnen der Vereinigung ihr gegenüber an, eine "Märty- rertat" (zunächst einen Sprengstoffanschlag, später ein Attentat auf einen Poli- zisten mit anschließendem Schusswaffengebrauch gegenüber Dritten) zu be- gehen, und entwickelte unter Anleitung und Förderung der IS-Mitglieder - zu- mindest in den wesentlichen Grundzügen - einen ernsthaften Plan hierfür. Das jeweils beabsichtigte Handeln diente den Zwecken des IS und entsprach des- sen Tätigkeit, die unter anderem darauf gerichtet ist, Terroranschläge in euro- päischen Staaten entweder durch Vereinigungsmitglieder selbst zu verüben oder Nichtmitglieder dafür zu gewinnen. Mit den Zusagen erklärte sich die An- geklagte nach §§ 211, 30 Abs. 2 Variante 1 StGB gegenüber Angehörigen der Organisation zum Verbrechen des Mordes bereit. Soweit das Oberlandesgericht ein tatbestandsmäßiges Unterstützen da- rin erkannt hat, dass die von der Angeklagten S. erklärten Zusagen zur Durchführung eines Attentats in Deutschland "den Zusammenhalt der Mitglie- der" des IS gestärkt und diese dazu ermutigt hätten, weitere Unterstützer zu werben, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden. Für derartige Annahmen fehlt 31 32 33 - 16 - jeder Beleg. Hierauf kommt es für die Strafbarkeit der Angeklagten indes nach dem zuvor Ausgeführten nicht an. b) Das Attentat auf den Polizeibeamten Ka. stellt eine weitere Unter- stützungshandlung dar. Die Angeklagte S. führte diese Straftat im Auftrag und in enger Abstimmung mit dem IS aus. Die Mitglieder, welche sie mit dem Attentat in Deutschland beauftragten, waren daran als Anstifter gemäß § 26 StGB betei- ligt; diejenigen, mit denen sie in den Tagen zuvor Einzelheiten ihres Vorhabens abstimmte, namentlich die Person, die unter dem Namen "L. " handelte, leis- teten zumindest Hilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB. Das Attentat ist daher dem IS zuzurechnen, so dass die Angeklagte diesen dadurch unterstützte, dass sie es verübte. c) Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die An- geklagte S. nur einer einzigen Tat der Unterstützung einer ausländi- schen terroristischen Vereinigung schuldig ist. Die in der Türkei und in Deutsch- land erteilten Zusagen sowie die Tatausführung stellen lediglich rechtlich un- selbständige Teilakte eines einheitlichen Förderns der Organisation dar. Zwar stehen mehrere Handlungen, durch die ein Täter eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützt, grundsätzlich zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Anders als bei der mitgliedschaftli- chen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt mehrere Beteili- gungshandlungen jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB 34 35 36 37 - 17 - § 129a Konkurrenzen 6), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammen- fassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 17. August 2017 - AK 34/17, NStZ-RR 2017, 347, 348; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106). Diese Bewertung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich aus den allgemeinen konkurrenzrechtlichen Regeln nicht etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106). Deren Anwendung führt hier zu der Annahme nur einer Unterstützungstat; denn erklärt sich ein Täter bereit, ein Verbrechen zu begehen, und setzt er seinen Plan an- schließend um, so tritt die versuchte Beteiligung (§ 30 Abs. 2 Variante 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Haupttat zurück (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 578/85, NJW 1986, 1820, 1821; Beschlüsse vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 31; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 114). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das zunächst, dass die von der Angeklagten S. in Deutschland erteilte Zu- sage eines Attentats auf einen Polizisten gegenüber der späteren Tatausfüh- rung materiellrechtlich unselbständig ist; insoweit ohne Bedeutung ist, dass die Angeklagte - dem ursprünglichen Plan zuwider - nicht dem Polizeibeamten Ka. die Dienstwaffe entwand und auf weitere Personen schoss. Aber auch die Absprache über den ursprünglich beabsichtigten Terroranschlag mittels einer Sprengstoffexplosion ist nicht als eigenständige Handlung zu bewerten. Die Angeklagte gab ihr Vorhaben, in Deutschland für den IS unter dessen Einfluss Morde an "Ungläubigen" zu begehen, nicht auf, sondern modifizierte mit dem Einverständnis der Organisation lediglich ihren Plan insbesondere im Hinblick auf das einzusetzende Tatmittel. 38 - 18 - Ohnehin beschwert die Annahme nur einer Unterstützungstat die Ange- klagte S. nicht. Becker Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist Berg erkrankt und daher ge- hindert zu unterschreiben. Becker 39