Urteil
I ZR 154/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vertrieb und die Voreinstellung einer Werbeblocker-Software mit Blacklist- und Whitelist-Funktion kann eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.1 UWG darstellen.
• Die bloße Unterdrückung von Werbung durch eine vom Nutzer installierte Software begründet für sich genommen keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr.4 UWG, wenn keine unmittelbare oder unzulässige mittelbare Einwirkung auf das Angebot des Mitbewerbers vorliegt.
• Die Kombination von Blacklisting und entgeltlicher Whitelisting-Möglichkeit begründet nicht ohne Weiteres eine aggressive Geschäftspraktik i.S.v. § 4a UWG; die Norm setzt u.a. eine Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Adressaten voraus und erfordert Prüfung nach dem Maßstab des durchschnittlichen Adressaten.
• Schadensersatz nach § 9 UWG setzt voraus, dass eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt; fehlt diese, besteht kein Anspruch auf Ersatz.
• Bei der Auslegung unbestimmter lauterkeitsrechtlicher Tatbestände sind grundrechtliche Belange (Pressefreiheit, Berufsfreiheit, negative Informationsfreiheit) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Werbeblocker mit Whitelist: keine unlautere Behinderung oder aggressive Praxis • Der Vertrieb und die Voreinstellung einer Werbeblocker-Software mit Blacklist- und Whitelist-Funktion kann eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.1 UWG darstellen. • Die bloße Unterdrückung von Werbung durch eine vom Nutzer installierte Software begründet für sich genommen keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr.4 UWG, wenn keine unmittelbare oder unzulässige mittelbare Einwirkung auf das Angebot des Mitbewerbers vorliegt. • Die Kombination von Blacklisting und entgeltlicher Whitelisting-Möglichkeit begründet nicht ohne Weiteres eine aggressive Geschäftspraktik i.S.v. § 4a UWG; die Norm setzt u.a. eine Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Adressaten voraus und erfordert Prüfung nach dem Maßstab des durchschnittlichen Adressaten. • Schadensersatz nach § 9 UWG setzt voraus, dass eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt; fehlt diese, besteht kein Anspruch auf Ersatz. • Bei der Auslegung unbestimmter lauterkeitsrechtlicher Tatbestände sind grundrechtliche Belange (Pressefreiheit, Berufsfreiheit, negative Informationsfreiheit) zu berücksichtigen. Die Klägerin (ein Verlag) betreibt werbefinanzierte Online-Angebote. Die Beklagte zu 1 vertreibt die Browser-Erweiterung A., die Werbung anhand von Blacklists blockiert; eine Whitelist erlaubt gegen Erfüllung von Kriterien und teils Umsatzbeteiligung die Anzeige bestimmter Werbung. Die Klägerin hatte keine Whitelist-Vereinbarung, sodass auf ihren Seiten Werbung bei Nutzung von A. unterdrückt wurde. Die Klägerin klagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatz wegen gezielter Behinderung und aggressiver Geschäftspraktik; das Landgericht wies ab, das OLG verurteilte hilfsweise nach Unterlassungsantrag und stellte Schadensersatz fest. Beide Parteien legten Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revisionen beider Parteien sind zulässig; die Revision der Beklagten führt teilweise zum Erfolg. • Aktivlegitimation und geschäftliche Handlung: Die Klägerin ist klagebefugt (§ 8 Abs.3 Nr.1 UWG) und das Angebot von A. ist eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs.1 Nr.1 UWG), weil Blacklist- und Whitelist-Funktionen als einheitliches, absatzförderndes Geschäftsmodell anzusehen sind. • Gezielte Behinderung (§ 4 Nr.4 UWG): Es fehlt an einer unlauteren gezielten Behinderung. Die Software wirkt am Empfangsende durch Entscheidung des Nutzers; es liegt keine unmittelbare Einwirkung auf die Server/Produkt der Klägerin vor und keine unzulässige mittelbare Produkteinwirkung wurde festgestellt. • Allgemeine Marktbehinderung (§ 3 UWG): Keine Gefahr einer grundsätzlichen Einschränkung des werbefinanzierten Angebots, da der Verlag alternative Mittel (z.B. technische Sperre für Nutzer von Werbeblockern oder Bezahlsysteme) hat. • Aggressive Geschäftspraktik (§ 4a UWG): Das OLG hatte angenommen, werbewillige Unternehmen würden durch die Kombination von Blacklist und entgeltlicher Whitelist in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Der BGH hält diese Anwendung von § 4a nicht stand: § 4a setzt eine Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem durchschnittlichen Adressaten voraus; hier sind die Adressaten werbewillige Unternehmen mit kaufmännischer Erfahrung, deren Urteilsfähigkeit nicht bloß durch die Existenz eines entgeltlichen Whitelist-Angebots erheblich eingeschränkt wird. • Rechtsfolgen: Mangels wettbewerbswidrigen Verhaltens entfällt ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG und der Auskunftsanspruch. • Grundrechte: Bei der Würdigung unbestimmter lauterkeitsrechtlicher Tatbestände sind Presse- und Berufsfreiheit der Klägerin sowie die negative Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen; die Interessen stehen einer weiten Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen entgegen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben und das Berufungsurteil insoweit aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin wurde insgesamt zurückgewiesen. Das OLG-Urteil hält nicht in Bezug auf die Annahme einer aggressiven Geschäftspraktik (§ 4a UWG) und die Feststellung von Schadensersatz (§ 9 UWG); es fehlt an einer wettbewerbswidrigen Handlung. Die Klägerin erhält weder Unterlassungsanspruch noch Schadensersatz oder Auskünfte. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.