Urteil
V ZR 106/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage kann nicht allein die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (hier: die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung) zum Gegenstand haben; eine Zwischenfeststellungsklage ist insoweit unzulässig.
• Die Betreiberin eines Zwangsvollstreckungsverfahrens haftet wegen der bloßen Betreibung eines staatlichen Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.
• Die Übertragung einer Sicherungsgrundschuld führt nicht automatisch dazu, dass der Erwerber wegen forderungsloser Abtretung an der Geltendmachung des dinglichen Anspruchs gehindert ist; Einwendungen nach § 1192 Abs. 1a BGB betreffen regelmäßig Bestand, Fälligkeit oder Tilgung der gesicherten Forderung, nicht aber das bloße Nicht-Erwerben der Forderung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage gegen Zwangsvollstreckung; keine Haftung der Gläubigerin • Eine Feststellungsklage kann nicht allein die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (hier: die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung) zum Gegenstand haben; eine Zwischenfeststellungsklage ist insoweit unzulässig. • Die Betreiberin eines Zwangsvollstreckungsverfahrens haftet wegen der bloßen Betreibung eines staatlichen Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. • Die Übertragung einer Sicherungsgrundschuld führt nicht automatisch dazu, dass der Erwerber wegen forderungsloser Abtretung an der Geltendmachung des dinglichen Anspruchs gehindert ist; Einwendungen nach § 1192 Abs. 1a BGB betreffen regelmäßig Bestand, Fälligkeit oder Tilgung der gesicherten Forderung, nicht aber das bloße Nicht-Erwerben der Forderung. Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke und hatte zugunsten einer Bank eine Buchgrundschuld bestellt. Diese wurde mehrfach abgetreten; zuletzt trat die Sparkasse die Grundschuld an die Fa. H ab, die sie zur Finanzierung an die Beklagte als Darlehenssicherheit weiter abtrat. Die Beklagte ließ wegen der Grundschuld Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens durchführen; im Verteilungstermin erhielt die Beklagte einen Betrag aus der Teilungsmasse. Der Kläger machte in späteren Verfahren geltend, die Darlehensforderungen seien nicht an die Beklagte übergegangen, die Zwangsvollstreckung sei deshalb unzulässig und begehrte Schadensersatz sowie Herausgabe von Auskehrungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab; der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revision war statthaft, ist aber unbegründet. • Formelle Unzulässigkeit der beantragten Feststellung: Eine (Zwischen-)Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder auf sich daraus ergebende Ansprüche gerichtet sein; die reine Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (hier: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung) ist nicht klagefähig. • Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB): Die Betreibung eines staatlich geregelten Vollstreckungsverfahrens begründet regelmäßig keine deliktische Haftung; Verfahrensteilnehmer haben ein Recht auf Irrtum, der durch verfahrensrechtliche Sicherungen ausgeglichen wird. • Spezifisch zum Klauselerteilungsverfahren: Etwaige Fehler im Klauselerteilungs- oder Vollstreckungsverfahren begründen keine Ersatzpflicht gegenüber dem Schuldner; dieser kann Einwendungen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage oder der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO vorbringen. • Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S.1 BGB): Ein Herausgabeanspruch scheitert, weil der Kläger die hierzu erforderlichen Einwendungen bereits im früheren Vollstreckungsgegenklageverfahren hätte erheben können; die klägerischen Einwendungen sind deshalb ausgeschlossen. • Rechtsnatur der Sicherungsgrundschuld und § 1192 Abs. 1a BGB: Die Vorschrift schützt den Erwerber nicht gegen die dingliche Verwertbarkeit einer forderungslosen Grundschuld; die dem Eigentümer zustehenden Einwendungen betreffen Bestand, Fälligkeit oder Tilgung der gesicherten Forderung, nicht aber bloß das Nicht-Erwerben der Forderung. • Weitere Ansprüche (Vertragshaftung nach § 280 BGB, Anspruch nach § 799a ZPO) sind unbegründet, weil die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hat und die Vollstreckungsgegenklage des Klägers rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Feststellungsklage, die allein die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend macht, ist als Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Selbst substantiiert geltend gemachte Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche des Klägers können nicht durchgreifen: Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Betreibens des Vollstreckungsverfahrens kommt nicht in Betracht, und ein materielle Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, weil der Kläger seine Einwendungen bereits im früheren Vollstreckungsgegenklageverfahren hätte erheben können. Die Beklagte durfte aus der Sicherungsgrundschuld vorgehen und ist durch die Auszahlung aus der Teilungsmasse nicht ohne rechtlichen Grund bereichert worden; daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung oder weiteren Schadenersatz.