OffeneUrteileSuche
Entscheidung

NotZ (Brfg) 5/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:230418BNOTZ
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:230418BNOTZ.BRFG.5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 5/17 vom 23. April 2018 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Bestellung zum Notariatsverwalter - 2 - Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2018 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notar- sachen des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juni 2017 - Not 3/17 - wird zugelassen. Gründe: 1. Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der von dem Kläger in der Sache geltend gemachte (vgl. BVerfG, NVwZ 2011, 546 Rn. 25) Zulas- sungsgrund aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt vor. Das Kammergericht hat die ursprünglich erhobene Anfechtungs- und Verpflich- tungsklage, die nach Erledigung von dem Kläger auf eine Fortsetzungsfeststel- lungsklage umgestellt worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, unzutreffend als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO angesehen (§ 88 VwGO). 2. Für das Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass die Fort- setzungsfeststellungsklage (§ 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nach vorläufiger Einschätzung zwar zulässig, aber nicht begründet sein 1 2 - 3 - dürfte. Insoweit ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichti- gung des Vortrags des Klägers nicht zu beanstanden sein dürfte, dass der Be- klagte angesichts der in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Sachverhalte von einer Bestellung des Klägers zum Notariatsverwalter abgesehen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung eines Notars), zumal der Schutz der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Ausscheiden des bishe- rigen Notars die zügige Bestellung eines geeigneten Notariatsverwalters mit dem Ziel der bruchlosen Übernahme der Geschäfte durch den Verwalter erfor- dert (vgl. Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz 4. Aufl., § 57 Rn. 6). Galke Offenloch Roloff Strzyz Brose-Preuß Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2017 - Not 3/17 -