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Urteil

1 StR 481/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei neuerlicher Hauptverhandlung ist — auch nach Zurückverweisung — der den Anklagesatz betreffenden Anklagesatz gemäß § 243 Abs. 3 S. 1 StPO zu verlesen, sofern nicht nur der Strafausspruch zurückverwiesen wurde. • Die Verlesung des Anklagesatzes ist eine wesentliche Förmlichkeit i.S.v. § 273 Abs. 1 StPO; ihre Unterlassung begründet im Regelfall die Revision (§ 274 StPO), es sei denn, der Verlesungszweck wäre in einfach gelagerten Fällen sonst erfüllt. • Fehlt im Sitzungsprotokoll ein Hinweis auf die Verlesung, ist von deren Unterlassung auszugehen und kann das Urteil aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensverstoß das Urteil beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Verlesung des Anklagesatzes nach Zurückverweisung — Revisionsaufhebung • Bei neuerlicher Hauptverhandlung ist — auch nach Zurückverweisung — der den Anklagesatz betreffenden Anklagesatz gemäß § 243 Abs. 3 S. 1 StPO zu verlesen, sofern nicht nur der Strafausspruch zurückverwiesen wurde. • Die Verlesung des Anklagesatzes ist eine wesentliche Förmlichkeit i.S.v. § 273 Abs. 1 StPO; ihre Unterlassung begründet im Regelfall die Revision (§ 274 StPO), es sei denn, der Verlesungszweck wäre in einfach gelagerten Fällen sonst erfüllt. • Fehlt im Sitzungsprotokoll ein Hinweis auf die Verlesung, ist von deren Unterlassung auszugehen und kann das Urteil aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensverstoß das Urteil beeinflusst hat. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Kempten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zuvor war eine erste Entscheidung des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. In der neu durchgeführten Hauptverhandlung (3.–30. Mai 2017) beanstandet der Angeklagte, dass der den vorliegenden Tatvorwurf betreffende Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 20. August 2015 nicht verlesen worden sei. Das Landgericht bestätigte nach der neuen Verhandlung den Schuldspruch. Das Sitzungsprotokoll enthält keinen Hinweis auf eine Verlesung des Anklagesatzes. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er sich gegen Verfahrens- und Sachfehler wendet. • Rechtliche Grundlage: § 243 Abs. 3 S. 1 StPO verpflichtet zur Verlesung des Anklagesatzes nach der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen; die Vorschrift dient der Unterrichtung des Angeklagten, der Schöffen und der Öffentlichkeit sowie der Fokussierung auf entscheidende Tatsachen. • Geltung nach Zurückverweisung: Nach Zurückverweisung gilt die Pflicht zur Verlesung uneingeschränkt, sofern nicht ausschließlich der Strafausspruch zurückverwiesen wurde; bei Zurückverweisung auch des Schuldspruchs war hier die Verlesung vorzunehmen. • Beweislast/Protokoll: Die Verlesung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten i.S.v. § 273 Abs. 1 StPO, deren Einhaltung nach § 274 StPO nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden kann; da das Protokoll schweigt, ist von Unterlassung auszugehen. • Revisionsfolgen: Die Unterlassung der Verlesung ist ein so wesentlicher Verfahrensmangel, dass sie im Regelfall die Revision begründet; nur in einfach gelagerten Fällen, in denen der Verlesungszweck anderweitig erfüllt wäre, könnte sie unbeachtlich sein. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der umfangreichen Tatschilderung ist ein einfach gelagerter Fall ausgeschlossen; einzelne Verlesungen von Teilen des Revisionsbeschlusses und des Urteils genügen nicht zur Information der Prozessbeteiligten und der Öffentlichkeit. • Ergebnis der Prüfung: Der Senat konnte nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht; deshalb war die Revision mit der Verfahrensrüge begründet und das Urteil aufzuheben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Entscheidend war, dass in der nach Zurückverweisung durchgeführten Hauptverhandlung der den Tatvorwurf betreffende Anklagesatz nicht verlesen wurde, obwohl die Verlesung wegen der Aufhebung des Schuldspruchs erforderlich gewesen wäre. Mangels Protokollierung ist von der Unterlassung auszugehen; wegen der umfangreichen Sachverhaltsdarstellung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, so dass eine Aufhebung erforderlich wurde.