Beschluss
VI ZB 48/17
BGH, Entscheidung vom
9mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entschieden werden; das Gericht muss den ergänzenden Vortrag innerhalb der Frist zur Kenntnis nehmen.
• Die vorzeitige Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags kann das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen.
• Bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten beginnt die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit dem Tag der Wegfall des Hindernisses; ein verfrühter Beschluss ist unbeachtlich.
• Bei Zurückverweisung ist zu berücksichtigen, dass ein Einzelanwalt zumutbare Vorkehrungen für Vertretungsfälle treffen muss, etwa Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen.
Entscheidungsgründe
Verfrühte Ablehnung der Wiedereinsetzung verletzt rechtliches Gehör • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entschieden werden; das Gericht muss den ergänzenden Vortrag innerhalb der Frist zur Kenntnis nehmen. • Die vorzeitige Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags kann das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen. • Bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten beginnt die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit dem Tag der Wegfall des Hindernisses; ein verfrühter Beschluss ist unbeachtlich. • Bei Zurückverweisung ist zu berücksichtigen, dass ein Einzelanwalt zumutbare Vorkehrungen für Vertretungsfälle treffen muss, etwa Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Die Klägerin verlangt Ersatz eines Unfallschadens; das Landgericht wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte die Klägerin fristgerecht Berufung ein, über die jedoch die Berufungsbegründung nicht fristgerecht einging. Der Prozessbevollmächtigte beantragte zunächst Fristverlängerung und nach Feststellung des Fehlens der Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er seit dem 17.10.2017 wegen akuter Lumboischialgie nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, der Anwalt habe zur Fristwahrung rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen, und verworf die Berufung als unzulässig. Die Klägerin richtete dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die innerhalb gesetzlicher oder richterlich bestimmter Fristen eingereichten Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen; dies schützt vor verfahrensbedingten Entscheidungsfehlern. • Nach § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung einen Monat und beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses; hier war nach Vortrag des Prozessbevollmächtigten die Frist am 8.11.2017 noch nicht abgelaufen. • Das Berufungsgericht hat verfahrenswidrig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist über den Antrag entschieden und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; ein solches vorzeitiges Entscheiden verhindert ergänzenden Vortrag und die Möglichkeit, die versäumte Handlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). • Der Verstoß war entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vortrag bis zum Fristablauf ergänzt und die Begründung nachgereicht worden wäre; das spätere Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch die vorzeitige Ablehnung nicht verwertbar. • Die Sache ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen; dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Einzelanwalt zumutbare Vorkehrungen für Vertretung im Verhinderungsfall treffen muss (z. B. Benachrichtigung eines Vertreters und Bitte um Stellung eines Fristverlängerungsantrags). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin erfolgreich gemacht, den Beschluss des Berufungsgerichts vom 8.11.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend hat der BGH festgestellt, dass das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag verfrüht und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entschieden hat, weil die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch lief. Es bleibt dem Berufungsgericht nun überlassen, das ergänzende Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Berufungsbegründung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzulassen. Bei der erneuten Entscheidung ist zu prüfen, ob der Prozessbevollmächtigte die zumutbaren Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall getroffen hat; insoweit sind mögliche Vertretungsabsprachen zu würdigen.