Urteil
VI ZR 250/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich geregelte Verpflichtung eines Agenten zur Einziehung und Abführung von Kundengeldern kann eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründen.
• § 266 Abs. 1 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB kann daher in Betracht kommen.
• Ob eine Vermögensbetreuungspflicht vorliegt, richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung; maßgeblich ist, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge als Haupt- oder zumindest mitbestimmende Pflicht ausgestaltet ist und dem Agenten Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen verbleibt.
• Fehlt das Berufungsgericht an tragfähigen Feststellungen zur Vermögensbetreuungspflicht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Agenturvertrag kann Vermögensbetreuungspflicht und Schadensersatzanspruch begründen • Eine vertraglich geregelte Verpflichtung eines Agenten zur Einziehung und Abführung von Kundengeldern kann eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründen. • § 266 Abs. 1 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB kann daher in Betracht kommen. • Ob eine Vermögensbetreuungspflicht vorliegt, richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung; maßgeblich ist, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge als Haupt- oder zumindest mitbestimmende Pflicht ausgestaltet ist und dem Agenten Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen verbleibt. • Fehlt das Berufungsgericht an tragfähigen Feststellungen zur Vermögensbetreuungspflicht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der klagende Verein verfolgt in eigenem Namen Ansprüche seiner Mitgliedsfluggesellschaften gegen einen Agenten wegen offener Ticketentgelte. Die F. AG vertrieb IATA-Flugscheine über ein Online-Portal auf Grundlage eines Agenturvertrags mit Regelungen zur Einziehung und Abführung von Entgelten sowie einer Handbuchregel, nach der monatliche Zahlungen erfolgen. Der Beklagte war Vorstand der F. AG für den Zeitraum, in dem Flugscheine verkauft und Entgelte eingenommen wurden; die Gesellschaft wurde Ende Mai 2014 aus dem IATA-System gesperrt und stellte den Betrieb ein. Der Kläger erwirkte gegen die F. AG ein tituliertes Forderungsurteil, das nicht vollstreckt werden konnte, und macht Schadensersatz gegen den Beklagten wegen Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht geltend. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; das OLG wertete den Vertrag als überwiegend maklerähnlich und verneinte eine Vermögensbetreuungspflicht. Der Kläger legte Revision ein. • § 266 Abs. 1 StGB ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, sodass ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 Abs. 1 Alt. 2 BGB möglich ist. • Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus. Eine solche besteht, wenn das Rechtsverhältnis eine besonders gehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründet, typischerweise bei fremdnützigen Geschäftsbesorgungsverhältnissen; entscheidend ist, dass die Pflicht als Haupt- oder mitbestimmende Obliegenheit ausgestaltet ist und dem Betreuer eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum ohne umfassende Kontrolle verbleibt. • Der Agenturvertrag verpflichtet die F. AG zur Einziehung von Entgelten für im Namen der Fluggesellschaft verkaufte Leistungen und zur Abführung dieser Gelder; er enthält ausdrückliche Verwahrungspflichten und Zahlungsmodalitäten. Diese Ausgestaltung weist Geschäftsbesorgungscharakter auf und begründet eine fremdnützige Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der eingezogenen Entgelte. • Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus der Vertragssatzung nicht, dass die eingenommenen Gelder wirtschaftlich der F. AG zuzurechnen wären und damit eine Vermögensbetreuungspflicht ausscheidet; die Regelungen zeigen vielmehr, dass die F. AG die Abführung der Einnahmen sicherzustellen hatte. • Die Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag sei als Handelsmaklervertrag ohne hinreichende Vermögensbetreuungspflicht auszulegen, trägt nicht; das Berufungsgericht hat aber keine tragfähigen Feststellungen zu allen hierfür relevanten Tatsachen getroffen. • Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; das Berufungsgericht ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat klargestellt, dass die vertragliche Verpflichtung einer Agentur zur Einziehung und Abführung von Kundengeldern eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründen kann und § 266 Abs. 1 StGB Schutzgesetz für Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB ist. Das Berufungsgericht hatte diese Pflicht verneint, ohne tragfähige Feststellungen zur vertraglichen Ausgestaltung und zu den tatsächlichen Entscheidungs- und Kontrollmöglichkeiten der F. AG zu treffen. Deshalb ist eine erneute Prüfung erforderlich, insbesondere ob die F. AG ihre Verpflichtungen verletzt hat und dem Beklagten daraus ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem klagenden Verein zusteht.