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Entscheidung

IV ZR 406/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250418BIVZR406
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250418BIVZR406.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 406/16 vom 25. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 25. April 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 27. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu 1 2 - 3 - §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012, die auch der Zulassung s- entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der Senat zwi- schenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) dahingehend entschieden, dass sie den ausg e- schiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Die Revisi on der damaligen (und jetzigen) Beklagten war auf dieselben rechtlichen Erwä- gungen wie im Streitfall gestützt und wurde im Wesentlichen (abgesehen von einem Teil der Zinsforderung) zurückgewiesen. Die Entscheidung s- gründe des vorgenannten Senatsurteils (Rn. 17 ff.), auf die Bezug ge- nommen wird, lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula s- sungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im Senatsurteil vom 7. September 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Auf die ergänzenden kartellrechtlichen Ausführungen des Beru- fungsgerichts kommt es nicht an. 2. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Recht s- fragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.). 3 4 - 4 - II. Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der Senat an zu prüfen, ob die Revision der Beklagten zurückgenommen werden soll. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 16.12.2014 - 2 O 65/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2016 - 6 U 4/15 (Kart.) - 5