Entscheidung
V ZR 181/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250418BVZR181
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250418BVZR181.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 181/17 vom 25. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 22. Fe- bruar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe diver- ser Gegenstände verlangt (Antrag zu 1). Zugleich hat sie beantragt, den Be- klagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf einer zur Herausgabe gesetzten Frist (Antrag zu 2) Schadensersatz in Höhe von 48.700 € zu zahlen (Antrag zu 3). Die von der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Beru- fung ist ohne Erfolg geblieben. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat zurückgewiesen; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist auf 48.700 € festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Ge- genvorstellung und beantragt eine Herabsetzung des Streitwerts auf 20.706,75 € - dies entspreche dem Verkehrswert der herausverlangten Sa- chen - bzw. 1/3 von 23.056,55 €. 1 - 3 - II. Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegen- standswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Rechtmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Scha- densersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts (vgl. Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NZM 2018, 175 Rn. 14 und 20). Maßgeblich ist deshalb der auf Zahlung eines Betrages von 48.700 € gerichtete Klageantrag zu 3. 2 - 4 - Soweit die Klägerin eine Verringerung des Streitwerts ergänzend auf die Grundsätze der Bemessung des Streitwerts bei einer Drittwiderspruchsklage stützt, lässt sie unberücksichtigt, dass eine solche Klage nicht mehr Gegen- stand der von ihr zuletzt gestellten Klageanträge war. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 25.08.2016 - 1 O 278/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2017 - 3 U 141/16 - 3