Entscheidung
2 StR 336/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:020518B2STR336
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:020518B2STR336.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 336/17 vom 2. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, im Fall II.1 der Urteilsgründe sei lediglich ein Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung gegeben (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642), im Übrigen liege hinsichtlich der zeitlich weit ausei- nander liegenden Erpressungshandlungen des Angeklagten Tateinheit (und - 3 - nicht Tatmehrheit) vor, rechtlichen Bedenken begegnen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei anderer rechtlicher Bewertung der Konkurrenzen zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Schäfer Appl Krehl Eschelbach Zeng