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Beschluss

3 StR 39/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist aufzuheben, wenn die Feststellung, dass ein mitgeführter Gegenstand zur Verletzung von Menschen bestimmt war, auf lückenhafter Beweiswürdigung beruht. • Bei der Beurteilung von Zweckbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass eine Einlassung des Angeklagten wegen eigener strafrechtlicher Nachteile unterbleiben kann und dies nicht zur Last gelegt werden darf. • Einziehungen sind aufzuheben, wenn es an einer rechtlichen Grundlage fehlt, etwa weil das Verfahren zur zugrundeliegenden Betäubungsmitteltat eingestellt wurde. • Bei der Strafzumessung darf das Gericht strafbarkeitsbegründende Umstände nicht nochmals als schuldschärfend verwerten (§ 46 Abs. 3 StGB).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens wegen lückenhafter Beweiswürdigung • Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist aufzuheben, wenn die Feststellung, dass ein mitgeführter Gegenstand zur Verletzung von Menschen bestimmt war, auf lückenhafter Beweiswürdigung beruht. • Bei der Beurteilung von Zweckbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass eine Einlassung des Angeklagten wegen eigener strafrechtlicher Nachteile unterbleiben kann und dies nicht zur Last gelegt werden darf. • Einziehungen sind aufzuheben, wenn es an einer rechtlichen Grundlage fehlt, etwa weil das Verfahren zur zugrundeliegenden Betäubungsmitteltat eingestellt wurde. • Bei der Strafzumessung darf das Gericht strafbarkeitsbegründende Umstände nicht nochmals als schuldschärfend verwerten (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Angeklagte wurde vom Landgericht Koblenz wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilt. Bei einer Personenkontrolle wurde eine Umhängetasche mit Marihuana- und Haschischmengen sowie ein Cuttermesser und ein 17 cm langer metallener Brieföffner gefunden. Das Landgericht ging davon aus, der Brieföffner sei als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit den Betäubungsmittelgeschäften mitgeführt worden. Das Landgericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und ordnete mehrere Einziehungen von Betäubungsmitteln und Gegenständen an. Der Angeklagte rügte die Verurteilung in der Revision mit allgemeiner Sachrüge. Der Senat prüfte insbesondere, ob die Zweckbestimmung des Brieföffners rechtsfehlerfrei festgestellt wurde. Teile der Einziehungsentscheidungen wurden ebenfalls angegriffen, weil das Verfahren zu bestimmten sichergestellten Betäubungsmitteln eingestellt war. • Revision hatte hinsichtlich der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens Erfolg; insoweit ist das Urteil aufzuheben. • Zur Verurteilung trug das Landgericht vor allem die Feststellung, der Angeklagte habe den Brieföffner mitgeführt, um ihn notfalls als Angriffs- oder Verteidigungsmittel einzusetzen. • Das Revisionsgericht prüft die Beweiswürdigung auf Rechtsfehler; hier ist die Beweiswürdigung lückenhaft, weil wesentliche Alternativerklärungen nicht gewürdigt wurden. • Das Landgericht hat übersehen, dass eine Einlassung, der Brieföffner diene dem Ablösen von Sicherungsetiketten oder dem Portionieren, wegen eigener strafrechtlicher Nachteile (möglicher Diebstahl mit Waffen) unterbleiben konnte und dies nicht zu Lasten des Angeklagten gehen darf. • Das Urteil vernachlässigt die Erörterung, warum der Brieföffner trotz fehlender scharfer Klinge aus Sicht des Angeklagten als Angriffs- oder Abwehrmittel geeignet sein sollte und bleibt damit lückenhaft. • Weil das Gericht zudem nicht erklärte, welchem Zweck das Cuttermesser dienen sollte, fehlt es an einer rechtsfehlerfreien Grundlage für die Annahme der Bewaffnung im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. • Aufgrund des Wegfalls dieser Verurteilung ist der Gesamtstrafenausspruch zu überprüfen; die in diesem Zusammenhang angeordnete Einziehung bestimmter Betäubungsmittel und des Brieföffners ist aufzuheben. • Die Einziehung von zwei Haschischbrocken ist aufzuheben, weil das Verfahren hinsichtlich der Sicherstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war und damit die rechtliche Grundlage für die Einziehung fehlt. • Bei einer neuen Verhandlung ist zu beachten, dass strafbarkeitsbegründende Umstände nicht erneut schuldschärfend verwertet werden dürfen (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Senat hat die Revision insoweit teilweise erfolgreich gemacht: Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens (Fall II.2) ist aufgehoben, weil die Feststellung, der Brieföffner sei zur Verletzung von Menschen bestimmt gewesen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung beruht. Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf bleiben erhalten. Folglich ist der Gesamtstrafenausspruch in Teilen entfallen und die damit zusammenhängenden Einziehungsentscheidungen über bestimmte Betäubungsmittel und den Brieföffner wurden aufgehoben. Zudem wurde die Einziehung zweier Haschischbrocken wegen fehlender rechtlicher Grundlage aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.