Entscheidung
AnwZ (Brfg) 10/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:020518BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:020518BANWZ.BRFG.10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 10/18 vom 2. Mai 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 2. Mai 2018 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 18. Mai 2017 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen. Gründe: I. Der 1967 geborene und später zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Klä- ger wurde 2007 als Mitglied der Beklagten aufgenommen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechts- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Kläger beim Verwal- tungsgericht B. Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat den Rechts- streit mit Beschluss vom 31. März 2011 an den Anwaltsgerichtshof verwiesen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2011 mitgeteilt, der Klä- ger sei am 3. August 2011 in die Rechtsanwaltskammer M. , die Beigela- dene, aufgenommen worden. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 27. Feb- ruar 2017 mitgeteilt, der Kläger sei zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ihr Mitglied. 1 2 - 3 - In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 13. Oktober 2010, ausge- fertigt am 20. Oktober 2010, gegen Art. 101 Abs.1 AEUV verstößt und gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig ist. Er hat hilfsweise beantragt, diesen Beschluss aufzuheben. Der Kläger hat des weiteren beantragt festzustellen, dass die Be- klagte eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist und dass Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Pflicht jedes Mitgliedstaates zur effektiven wettbewerbsrechtlichen Überwa- chung der nationalstaatlichen Rechtsanwaltskammern darin besteht, dass die Berufsausübenden die Möglichkeit haben müssen, gegen wettbewerbsbe- schränkende Verhaltensweisen der Rechtsanwaltskammern die "ordentlichen Gerichte, d.h. eine Gerichtsbarkeit außerhalb des Berufsstandes" anzurufen. Der Kläger hat mit am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof eingegange- nem Telefaxschreiben vom 18. Mai 2017 ein Befangenheitsgesuch gegen Rechtsanwältin Dr. F. als Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs gestellt. Dieses Gesuch hat der Anwaltsgerichtshof vor Eintritt in die auf den 18. Mai 2017 anberaumte mündliche Verhandlung durch Beschluss vom selben Tag - unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin - als unzulässig verworfen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsge- richtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es liegt ein Verfahrens- mangel vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 3 4 5 6 - 4 - VwGO). Der Anwaltsgerichtshof durfte über das Befangenheitsgesuch des Klä- gers vom 18. Mai 2017 nicht unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin ent- scheiden (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO). Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwir- kung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechts- missbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn alle Richter eines Gerichts abge- lehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfah- rensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290; NJW 2007, 3771, 3772; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6 f. mwN). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmiss- bräuchliches Ablehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entschei- dung kann nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mit- wirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG, aaO S. 291). Der Kläger hat sein Gesuch damit begründet, ein Herr von der Ge- schäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs habe ihm - auf seinen vorherigen Termin- verlegungsantrag vom 11. Mai 2018 - telefonisch mitgeteilt, dass die Vorsitzen- de Richterin des Anwaltsgerichtshofs auch gerne ohne ihn verhandeln würde. Sie sei in ihrer Kanzlei und habe keine Lust, sich um den Sachverhalt selbst zu kümmern. Deshalb werde der Termin nicht verlegt und ohne ihn, den Kläger, verhandelt. 7 8 - 5 - Ein Telefonat mit diesem Inhalt wäre geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin des Anwaltsgerichtshofs i.S.v. § 42 Abs. 1 ZPO zu begründen. Der Kläger hätte die von ihm behaupteten Äu- ßerungen des Geschäftsstellenmitarbeiters dahin verstehen können, dass die- ser zuvor mit der abgelehnten Richterin Kontakt aufgenommen hatte und sich letztere dabei wie in dem Befangenheitsgesuch wiedergegeben geäußert hatte. Jedenfalls war das auf diese Weise vom Kläger begründete Befangenheitsge- such nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich im vorgenannten Sinne. Der Sachverhalt hätte - im Wege der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterin (§ 44 Abs. 3 ZPO) und des Geschäftsstellenmitarbeiters - aufgeklärt werden müssen. Sodann hätte gemäß § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwir- kung der abgelehnten Richterin über das Befangenheitsgesuch entschieden werden müssen. Soweit der Anwaltsgerichtshof in dem das Befangenheitsgesuch des Klägers verwerfenden Beschluss vom 18. Mai 2017 ausführt, es erscheine un- wahrscheinlich, dass sich ein Geschäftsstellenmitarbeiter derartig äußere, han- delt es sich um eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Ablehnungs- grundes, die - wie ausgeführt - der abgelehnten Richterin versagt ist. Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 9 10 11 12 - 6 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungs- verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe Bezug ge- nommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Limperg Lohmann Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.05.2017 - I AGH 18/11 -