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Entscheidung

2 StR 26/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR26.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 26/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. März 2018 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verur- teilte mit der am 26. März 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). II. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen. 1. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten – unter Berücksich- tigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 17. Februar 2018 neu vorgetragenen Argumente – eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 1 2 3 - 3 - StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu be- scheiden. 2. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akten- einsicht gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 – 3 StR 131/09). Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt 4