Entscheidung
5 StR 139/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR139.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 139/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwai- ge Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs- und Untreueopfer nicht ent- gegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen, soweit der dem Verletzten aus der (rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtli- che Anspruch erloschen ist. Als Gründe hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden (BT-Drucks. aaO; vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673), - 3 - ist eine Ausweitung der Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf ver- jährte Ansprüche nicht veranlasst. Auch in derartigen Konstellationen hat der ersatzberechtigte Verletzte einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungs- erlöses gemäß § 459h Abs. 2 StPO (auch i.V.m. § 459n StPO). Für den von der Revision behaupteten „konkludenten Verzichtsvertrag“ bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Gleiches gilt für von der Revision behauptete anzurechnende Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Versicherung (Rückkaufwerte), die mangels eines wirksamen Vertragsschlusses – der Angeklagte hatte zwecks Erlangung von Provisionen die Unterschriften der Geschädigten ohne deren Kenntnis gefälscht – nicht ohne weiteres naheliegen. Gemäß § 73d StGB anzurechnende Auf- wendungen in den von der Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen 1 bis 4 und 50 der Urteilsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht er- sichtlich. Sander König Berger Mosbacher Köhler