Beschluss
IV ZR 264/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
• Bei Stufenklagen bemisst sich der Streitwert der gegen ein Berufungsurteil gerichteten Beschwer allein nach der Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft oder eidesstattlichen Versicherung.
• Die Zurückverweisung an die erste Instanz wegen weiterer Stufen erhöht den Streitwert des Rechtsmittels nicht, weil das Berufungsgericht über die Zahlungsverpflichtung noch nicht entschieden hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei geringem Beschwerwert in Stufenklage • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Bei Stufenklagen bemisst sich der Streitwert der gegen ein Berufungsurteil gerichteten Beschwer allein nach der Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft oder eidesstattlichen Versicherung. • Die Zurückverweisung an die erste Instanz wegen weiterer Stufen erhöht den Streitwert des Rechtsmittels nicht, weil das Berufungsgericht über die Zahlungsverpflichtung noch nicht entschieden hat. Der Kläger machte als Pflichtteilsberechtigter gegen den Beklagten, Alleinerben der verstorbenen Mutter, Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung geltend. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Auskunft über Nachlasswerte und Schenkungen; der Beklagte legte ein Nachlassverzeichnis vor. Nach Eröffnung und Aufhebung des Nachlassinsolvenzverfahrens behauptete der Kläger, der Beklagte habe Zuwendungen von 99.000 € nicht angegeben und verlangte eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf, verurteilte den Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und verwies die Sache zur Durchführung der dritten Stufe an das Landgericht zurück. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Bei Verurteilung zur Auskunft oder eidesstattlichen Versicherung bemisst sich der Streitwert nach dem Aufwand an Zeit und Kosten der Erfüllung sowie einem möglichen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. • Bei Stufenklage richtet sich der Streitwert eines gegen ein Berufungsurteil gerichteten Rechtsmittels nur nach der durch die Verurteilung zur Auskunft entstehenden Beschwer; die Zurückverweisung wegen weiterer Stufen führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. • Das Interesse des Beklagten, mit der Revision die Durchsetzung des Hauptanspruchs insgesamt zu verhindern, bleibt außer Betracht, weil es über den unmittelbaren Gegenstand der angegriffenen Entscheidung hinausgeht. • Die Annahme der Zulässigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht sind isolierte Entscheidungsgründe und ändern nichts an der Beschwerwertbemessung; das Berufungsurteil ist kein Zwischenurteil im Sinne des § 303 ZPO. • Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg; die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Fortbildung oder Sicherung der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt. Das Berufungsurteil, das den Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilte und die Sache zur weiteren Durchführung an das Landgericht zurückwies, begründet für die Revision keine höhere Beschwer als die Verpflichtung zur Auskunft. Die Beschwerde wäre in der Sache ebenfalls ohne Erfolg gewesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts erfordert. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.