Beschluss
XII ZB 625/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1896 Abs.2 S.1 BGB erfordert konkrete Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf; Betreuung darf nicht formularmäßig umfangreich angeordnet werden.
• Eine Patientenverfügung, die lebenserhaltende Maßnahmen bei aussichtsloser Heilung ausschließt, verhindert nicht generell medizinische Zwangsmaßnahmen zur akuten Behandlung, wenn diese geeignet sind, die gesundheitliche Lage zu verbessern.
• Die Aufenthaltsbestimmung ist nur insoweit dem Aufgabenkreis eines Betreuers zuzuordnen, als sie der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient; darüber hinausgehende Übertragungen sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Einschränkung der Aufenthaltsbestimmung bei Gesundheitsbetreuung (Erforderlichkeitsprinzip) • Der Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1896 Abs.2 S.1 BGB erfordert konkrete Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf; Betreuung darf nicht formularmäßig umfangreich angeordnet werden. • Eine Patientenverfügung, die lebenserhaltende Maßnahmen bei aussichtsloser Heilung ausschließt, verhindert nicht generell medizinische Zwangsmaßnahmen zur akuten Behandlung, wenn diese geeignet sind, die gesundheitliche Lage zu verbessern. • Die Aufenthaltsbestimmung ist nur insoweit dem Aufgabenkreis eines Betreuers zuzuordnen, als sie der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient; darüber hinausgehende Übertragungen sind aufzuheben. Die 1969 geborene Betroffene leidet an einer schizophrenen Erkrankung mit wiederkehrenden, teils stationär und unter Zwang behandelten akuten Phasen. Sie hatte 2004 eine Patientenverfügung verfasst, die bei aussichtslos erachtetem Verbesserungspotential lebensverlängernde Maßnahmen ausschließt. Wegen der letzten akuten Phase wurde eine Rechtsanwältin vorläufig zur Betreuerin bestellt; später bestätigte das Amtsgericht die Bestellung in der Hauptsache mit Aufgabenkreis unter anderem Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Gesundheitssorge. Die Betroffene wandte sich mit Beschwerde und späterer Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung und den Umfang des Aufgabenkreises. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück; die Rechtsbeschwerde hatte teilweise Erfolg. • Anwendbare Normen: § 1896 Abs.2 S.1 BGB, § 1906a BGB, §§ 74 Abs.5, 74 Abs.6 FamFG. • Erforderlichkeitsgrundsatz: Für die Bestellung eines Betreuers muss ein konkreter, gegenwärtiger objektiver Bedarf festgestellt werden; weniger einschneidende Maßnahmen müssen unzureichend sein. • Unbetreubarkeit versus Erforderlichkeit: Betreuung ist nicht ausgeschlossen, nur weil der Betroffene Kontakt verweigert; nur wenn der Betreuer dadurch handlungsunfähig wäre, scheidet Betreuung aus. • Patientenverfügung: Die vorhandene Patientenverfügung schließt nicht generell medizinische Zwangsbehandlungen aus, die zur Besserung der gesundheitlichen Lage dienen; sie betrifft nur nicht mehr behebbaren, aussichtslosen Krankheitsverlauf. • Gesundheitssorge: Die umfassende Übertragung der Gesundheitssorge ist gerechtfertigt, weil akute psychische Krankheitsphasen auch schwerwiegende körperliche Komplikationen nach sich ziehen können. • Aufenthaltsbestimmung: Der hohe Eingriff in die Selbstbestimmung durch allgemeine Übertragung der Aufenthaltsbestimmung ist nur zulässig, wenn über den Bedarf zur Verwirklichung der Gesundheitssorge hinaus konkrete Gründe bestehen; hier war dies nicht festgestellt. • Rechtsfolge: Soweit die Aufenthaltsbestimmung lediglich der Umsetzung der Gesundheitssorge dient, ist sie beizubehalten; eine darüber hinausgehende Übertragung ist aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat teilweise Erfolg. Das Landgerichtsurteil und der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts werden insoweit aufgehoben, als der Betreuerin die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen über den Bereich der Gesundheitssorge hinaus übertragen worden war; insoweit ist das Betreuungsverfahren einzustellen. Die Gesundheitssorge bleibt umfassend dem Aufgabenkreis der Betreuerin zugeordnet, weil akute psychische Phasen auch erhebliche körperliche Gefahren mit sich bringen können und die Patientenverfügung solche heilbare Verläufe nicht erfasst. Die Kosten der Verfahren werden den Beteiligten auferlegt; das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sind gerichtskostenfrei, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.