Urteil
1 StR 651/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts werden verworfen; die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg insoweit, als die Ablehnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufzuheben ist.
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73c StGB ist die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen im Erkenntnisverfahren anzuordnen; materielle Ausnahmen greifen nur bei Vorliegen der in § 73e oder § 73b StGB geregelten Konstellationen.
• Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung steht verfassungsrechtlich nicht entgegen und darf bei Taten vor dem Inkrafttreten angewandt werden; die Einziehung des Wertersatzes hat nicht strafährlichen Charakter.
Entscheidungsgründe
Einziehung von Wertersatz bei Taterträgen ist im Erkenntnisverfahren anzuordnen • Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts werden verworfen; die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg insoweit, als die Ablehnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufzuheben ist. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73c StGB ist die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen im Erkenntnisverfahren anzuordnen; materielle Ausnahmen greifen nur bei Vorliegen der in § 73e oder § 73b StGB geregelten Konstellationen. • Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung steht verfassungsrechtlich nicht entgegen und darf bei Taten vor dem Inkrafttreten angewandt werden; die Einziehung des Wertersatzes hat nicht strafährlichen Charakter. Zwei Angeklagte wurden wegen mehrfachen Betrugs und banden- bzw. gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt. Die Bande täuschte ältere Personen durch Anrufe als vermeintliche Polizeibeamte an und veranlasste sie, größere Bargeldbeträge und Wertgegenstände zur ‚Sicherstellung‘ zu übergeben. Bei Tat II.1. wurden 70.000 Euro und fünf Markenuhren aus einem Pkw entnommen; bei Tat II.2. wurde eine Geldkassette mit 313.500 Euro sowie eine Münzsammlung erbeutet. Die Angeklagten nahmen Teile der Beute an sich, transportierten und übergaben sie an weitere Bandenmitglieder; einem Angeklagten wurde ein Anteil versprochen. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten, ordnete jedoch keine Einziehung des Wertes der Taterträge an. Die Staatsanwaltschaft legte Revision nur gegen das Unterbleiben der Vermögensabschöpfung ein. • Die Verurteilungen der Angeklagten beruhen auf tragfähigen Feststellungen, Geständnissen, Verkehrsdaten und der Auffindung von Beute; Verfahrensrügen der Angeklagten sind überwiegend unzulässig oder unbegründet und ändern an der Schuld nichts (§ 344 StPO Maßstäbe). • Mittäterschaft und bedingter Vorsatz sind aus der Gesamtschau der Telefonkontakte, der Absprachen und der konkreten Tatbeiträge ableitbar; die Abholung, Weitergabe und Verwahrung der Beute begründen maßgebliche Tatbeiträge. • Bei der Vermögensabschöpfung ist die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) im Erkenntnisverfahren anzuordnen, sofern die materiellen Ausschlussgründe des § 73e oder die Gutglaubenskonstellationen des § 73b StGB nicht vorliegen. • § 459g StPO regelt ausschließlich die Vollstreckung der Nebenfolgen; eine analoge Anwendung im Erkenntnisverfahren ist verfehlt, weil der Gesetzgeber bewusst die Berücksichtigung von Härten überwiegend erst auf Vollstreckungsebene angelegt hat. • Die Einziehung des Wertersatzes ist nach Maßgabe des neuen Rechts nicht strafähnlich und mit Art. 103 Abs. 2 GG und weiteren verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar; Verhältnismäßigkeit ist gegeben, da u.a. Abzugsmöglichkeiten und Vollstreckungsregelungen vorgesehen sind. • Das Landgericht hat ohne genügende gesetzliche Grundlage die Einziehung des Wertersatzes abgelehnt; da für die fünf Uhren keine tatrichterlichen Wertfeststellungen vorliegen, hat der Senat die Entscheidung insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. • Revisionsantrag und -begründung der Staatsanwaltschaft beschränken die Überprüfung auf das Unterbleiben der Vermögensabschöpfung; diese Beschränkung ist verfahrensrechtlich zu beachten, führt hier aber zur Aufhebung hinsichtlich der Einziehungsentscheidung. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen; ihre Verurteilungen und Strafmaße bleiben Bestand, da die Strafzumessung und Schuldsprüche rechtsfehlerfrei sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg insoweit, als die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen abzusehen, rechtsfehlerhaft ist. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen insbesondere zum Wert der fünf Uhren treffen; bis dahin bleiben die übrigen Feststellungen und der Schuldspruch unberührt. Die Beteiligten haben jeweils die Kosten der jeweiligen Revision zu tragen.