Urteil
II ZR 119/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Liquidation einer Publikumsgesellschaft dürfen ausstehende Einlagen nur eingefordert werden, wenn sie zur Durchführung der Abwicklung, insbesondere zur Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten, erforderlich sind.
• Der Liquidator hat konkret darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung.
• Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Beklagte den Feststellungsanspruch ernsthaft bestreitet; eine Feststellung kann sich auf die Lage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziehen.
• Ist eine Einlage für Abwicklungszwecke nicht erforderlich, ist die entsprechende Forderung in die Schluss- bzw. Abfindungsrechnung einzustellen; mögliche spätere Zahlungen sind dann bei der späteren Abrechnung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einstellung rückständiger Einlageforderung in Abfindungsrechnung bei nicht erforderlicher Einziehung • Bei Liquidation einer Publikumsgesellschaft dürfen ausstehende Einlagen nur eingefordert werden, wenn sie zur Durchführung der Abwicklung, insbesondere zur Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten, erforderlich sind. • Der Liquidator hat konkret darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. • Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Beklagte den Feststellungsanspruch ernsthaft bestreitet; eine Feststellung kann sich auf die Lage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziehen. • Ist eine Einlage für Abwicklungszwecke nicht erforderlich, ist die entsprechende Forderung in die Schluss- bzw. Abfindungsrechnung einzustellen; mögliche spätere Zahlungen sind dann bei der späteren Abrechnung zu berücksichtigen. Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft (GmbH & Co. KG). Der Beklagte trat als Treugeberkommanditist mit einer Zeichnungssumme zuzüglich Agio bei und sollte einen Betrag teils sofort, teils in monatlichen Raten zahlen. Nach einer Abwicklungsanordnung der BaFin stellte die Klägerin einen Abwickler; der Beklagte zahlte ab Dezember 2012 keine Raten mehr. Die Klägerin begehrte Zahlung rückständiger Raten und hilfsweise die Feststellung, dass eine Einlageforderung von 82.000 € nebst Zinsen in die Abfindungsrechnung einzustellen sei. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Der Senat überprüfte die Frage, ob die Einziehung der noch offenen Einlagen zur Abwicklung erforderlich ist; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergab die vorgelegte Jahresbilanz zum 31.12.2012 einen Liquiditätsüberschuss zum 31.03.2013, sodass die offenen Raten für die Abwicklung nicht benötigt wurden. Zur Darlegungs- und Beweislast: Der Gesellschafter trägt die Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag nicht für die Abwicklung benötigt wird; der Liquidator muss die für die Abwicklung erforderlichen Verhältnisse darlegen, soweit nur er dazu in der Lage ist. Das Berufungsgericht durfte betreffenes Nachtragsvorbringen im Berufungsverfahren gemäß §531 Abs.2 ZPO unberücksichtigt lassen, weil es zuvor nicht ohne Nachlässigkeit in erster Instanz vorgetragen worden war. Eine Einforderung zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern kommt nur in Betracht, wenn ein Ausgleichungsplan oder eine Schlussbilanz mit einem Passivsaldo des betreffenden Gesellschafters vorliegt; ein solcher Plan wurde nicht dargetan. • Der Hilfsantrag auf Feststellung war demgegenüber stattzugeben: Feststellungsinteresse besteht, weil der Beklagte den Anspruch hinsichtlich der Frage, ob die Abwicklung Aufgabe des Abwicklers bleibe, bestritten hat. Die Forderung in Höhe von 82.000 € ist mangels Erforderlichkeit der Einziehung in die Abfindungsrechnung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einzustellen. Etwaige spätere erfolgreiche Einziehungen würden bei der dann maßgeblichen Schlussrechnung zu berücksichtigen sein. Verzugszinsen sind gemäß §286 Abs.2 Nr.1, §288 Abs.1 BGB aus den fällig gewordenen Raten bis zum 31.03.2013 einzustellen; danach entfiel die Verzugspflicht, weil die Einlagen ab diesem Zeitpunkt für die Abwicklung nicht mehr erforderlich waren. Der Revision der Klägerin wurde im Umfang ihres Feststellungsantrags stattgegeben; das Berufungsgericht ist insoweit aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien eine Einlageforderung zugunsten der Klägerin in Höhe von 82.000 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus den einzelnen Raten bis zum 31.03.2013 einzustellen ist. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Begründend ist, dass die Einziehung weiterer Einlagen zur Liquidation nach den vorgelegten Bilanzen nicht erforderlich war, weshalb die Forderung für die Abrechnungs-Situation zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einzustellen ist; mögliche spätere Einzahlungen des Beklagten würden bei der dann zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen sein.