Entscheidung
XI ZR 423/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150518BXIZR423
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150518BXIZR423.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 423/17 vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Mai 2017 wird durch ein- stimmigen Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 155.000 €. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- dern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsit- zenden vom 6. März 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vor- bringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. März 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. 1 2 - 3 - 1. Der Senat hält daran fest, dass im vorliegenden Fall keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG erforderlich war. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, "ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25)". Ernst- zunehmende Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung ei- nes Verfassungsorgans, von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländi- scher oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (BVerfGE 23, 288, 319 mwN; 96, 68, 77; 109, 38, 49; BVerfGK 14, 524, 530). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. So sind die grundlegenden Fragen zum Umfang der Staatenimmunität durch das Bun- desverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16, WM 2018, 223 Rn. 16 f.). Hier stellt sich nur die Frage, ob das im konkreten Fall streitgegenständliche Handeln als ho- heitlich einzuordnen ist oder nicht. Das Normenverifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ist jedoch ein objektives Zwischenverfahren, während die Anwendung der in Rede stehenden Regel auf einen konkreten Sachverhalt nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist (BVerfGK 13, 246, 251; 14, 524, 533; 19, 122, 126 f.). Insoweit ist für die Beseitigung einer Divergenz zwi- schen verschiedenen Oberlandesgerichten der Bundesgerichtshof zuständig. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Entscheidung des Se- nats zum Einwand der Staatenimmunität auch nicht entgegen, dass der öster- reichische OGH (Beschluss vom 25. April 2017 - 10 Ob 34/16x, RdW 2017/270 3 4 5 6 - 4 - S. 405) ein Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtli- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet hat und die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht- hoheitlicher Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, da diese nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ins- besondere nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassun- gen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) gilt. Denn das Vorliegen der Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind zwei ver- schiedene Prozessvoraussetzungen und die Verordnung Nr. 1215/2012 ein- schließlich ihres Art. 1 regelt nur die zweite dieser beiden Voraussetzungen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 8. Novem- ber 2006 in der Sache C-292/05 - Lechouritou u.a., Rn. 76 ff.; Dutta, ZZPInt 11 (2006), 208, 217 ff.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 643 f.; Geimer IPRax 2008, 225, 226; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Vor Art. 33 EuGVO Rn. 5; Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Vor Art. 4-35 EuGVVO Rn. 2; Wagner, RIW - 5 - 2014, 260 f.; Rohner/Lerch in Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Art. 1 Rn. 10 f.; Acocella in Schnyder, Lugano-Übereinkommen, 2011, Art. 1 Rn. 31, Vorbem. Art. 2 Rn. 2; Watt/Pataut, Rev.crit.DIP 97 (2008), 61, 68 f.; Pataut, Rev.crit.DIP 102 (2013), 223, 226 f.). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.12.2016 - 3 O 3217/15 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.05.2017 - 6 U 1/17 -