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Entscheidung

XI ZR 584/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR584
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR584.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 584/16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 17. April 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils geleisteter "Vorfälligkeitsentschädigungen" und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf seiner auf den Abschluss zweier Verbraucherdar- lehensverträge gerichteten Willenserklärungen in Anspruch. Die Parteien - der Kläger zusammen mit seiner damaligen Ehefrau - schlossen im September 2003 und Januar 2006 zwei Darlehensverträge. Die Beklagte belehrte den Kläger und seine Ehefrau nach den Grundsätzen des 1 2 - 3 - Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht. Mitte des Jahres 2010 beendeten die Parteien die Darlehensverträge vorzeitig gegen Zahlung von Aufhebungsentgelten in Höhe von 32.336,81 € und 11.805,99 €, insgesamt 44.142,80 €. Im Dezember 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Seine Klage auf Zahlung "seines" hälftigen Anteils der Aufhebungsent- gelte in Höhe von vom Kläger so errechnet 22.121,40 € nebst Verzugszinsen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landge- richt abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Zahlungsanträge weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei unwirksam, weil er nur vom Kläger und nicht auch von der früheren Ehefrau des Klägers erklärt worden sei. Da der Kläger und seine 3 4 5 6 7 - 4 - Ehefrau Mitgläubiger der aus einem Rückgewährschuldverhältnis resultieren- den Ansprüche seien, habe der Kläger nicht auf Leistung nur an sich selbst kla- gen dürfen. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau ver- wirkt. Erteile der Darlehensgeber eines Verbraucherdarlehens eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dürfe er sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, der Darlehensnehmer werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch ma- chen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne der Darlehensgeber grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeige- führt habe, indem er den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt habe. Gleichwohl dürfe sich der Darlehensgeber in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer nicht widerrufe. Das gelte namentlich dann, wenn der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt, der Darlehensnehmer grundsätz- lich über das Widerrufsrecht belehrt und dabei nur der Beginn der Widerrufsfrist formal missverständlich benannt worden sei. Gerade bei beendeten Verbrau- cherdarlehensverträgen - wie hier - könne das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzli- chen Vorschriften nicht entsprochen habe und er es in der Folgezeit versäumt habe, den Darlehensnehmer nachzubelehren. Hier könne sich die Beklagte ausnahmsweise auf Verwirkung berufen, weil Zeit- und Umstandsmoment, die in einer Wechselwirkung stünden, erfüllt seien: Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginne mit dem Zustande- kommen des Darlehensvertrags. Die Dauer des Zeitmoments richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien die Art und Bedeu- tung des Anspruchs, die Intensität des für den Berechtigten geschaffenen Ver- trauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. 8 9 - 5 - Es müsse jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein; die Regelverjährung von drei Jahren müsse dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung ste- hen. Daran gemessen sei das Zeitmoment erfüllt. Nach den Vertragsschlüssen im September 2003 und im Januar 2006 seien bis zur Erklärung des Widerrufs mehr als elf bzw. fast neun Jahre vergangen. Auch das Umstandsmoment, an das grundsätzlich strenge Anforderun- gen zu stellen seien, sei gegeben. Zwar reiche die einvernehmliche Abände- rung der Konditionen des Darlehensvertrags für sich genommen regelmäßig nicht aus. Löse aber der Darlehensnehmer das Verbraucherdarlehen unter Zah- lung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab und lasse er danach eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreichen, sei das Umstandsmoment regelmäßig - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - zu bejahen. Überdies habe sich die Beklagte auch unabhängig von dieser tatsächli- chen Vermutung - bei einer Betrachtung des Einzelfalls - darauf eingerichtet, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machten. Darauf habe sie vertrauen dürfen. Die Darlehensver- träge seien bereits seit Mitte 2010 vollständig abgewickelt gewesen. Der Kläger habe den Widerruf erst über vier Jahre später erklärt. Neben der Abgeschlos- senheit des Lebenssachverhalts spreche hier überdies dafür, die Beklagte habe sich auf die Nichtausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts ein- stellen dürfen und auch eingestellt, dass die Beklagte den Kläger und seine frühere Ehefrau über ihr Widerrufsrecht - wenn auch inhaltlich nicht ausrei- chend - informiert habe. Angesichts des Wortlauts der Widerrufsbelehrung ("in- nerhalb von zwei Wochen") habe sie anders als bei einer gänzlich fehlenden Belehrung davon ausgehen dürfen, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau über die nur eng befristete Befugnis zum Widerruf nicht im Irrtum seien. 10 11 - 6 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die auf Zahlung von 22.121,40 € gerichtete Klage unzureichend bestimmt ist. Macht ein Kläger ei- nen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend, muss er ge- mäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angeben, wie er die geltend gemach- te Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder mindestens eine Reihenfolge angeben, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihm geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (st. Rspr., zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 10 mwN). Das hat der Kläger, der aus zwei Rückgewährschuldverhältnis- sen nach Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge 2003 und 2006 gerichteten Willenserklärungen Ansprüche geltend macht, nicht getan. Die hin- reichende Bestimmtheit des Zahlungsantrags lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung erreichen. Zwar hat der Kläger angeführt, jeweils die Hälfte der auf die Darlehensverträge entfallenden Aufhebungsentgelte zu beanspruchen. Sei- ne Gesamtforderung übersteigt indessen den Gesamtbetrag der jeweils rechne- rischen Hälften von 22.071,40 €. 2. Das Berufungsgericht, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgebli- chen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte habe den Kläger und seine Ehefrau unrichtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff. und vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15), hat weiter verkannt, dass der Kläger einen Widerruf sei- 12 13 14 - 7 - ner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unabhängig von seiner früheren Ehefrau erklären konnte (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 13 ff.). 3. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei abweisungsreif, weil der Kläger Leistung nur an sich nicht beanspru- chen könne. Zwar trifft es entgegen der Rechtsmeinung der Revision zu, dass An- sprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis den Darlehensnehmern grundsätzlich als Mitgläubigern nach § 432 BGB zustehen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27 und - XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 27). Beantragt aber ein Mitgläubiger die Zahlung an sich statt an alle Mitgläubiger, ist darin im Sinne einer qualitativen Beschränkung der Antrag auf Zahlung an alle Mitgläubiger enthalten, auf den, sofern der Anspruch besteht, die Verurteilung ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zu lauten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. April 2005 - VI ZB 47/03, NJW-RR 2005, 955 f. und vom 24. November 2006 - BLw 12/06, FamRZ 2007, 392, 393; RG, JW 1928, 107, 108; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 264 Rn. 17 f.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 264 Rn. 3 f.). Das Beru- fungsgericht hätte mithin auf einen zu weitgehenden Antrag die Klage nicht ins- gesamt abweisen dürfen. 4. Schließlich weisen die Darlegungen zur Verwirkung des Widerrufs- rechts Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf. Zwar ist der Kläger durch die die Bestimmung des Zeitmoments betref- fende unrichtige Annahme des Berufungsgerichts nicht beschwert, die - mangels Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht nicht einschlä- gige - "Regelverjährung von drei Jahren" müsse "dem Berechtigten regelmäßig 15 16 17 18 - 8 - ungekürzt zur Verfügung stehen" (gegen einen so begründeten Schluss auf ein "Mindestzeitmoment" Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21). Anderes gilt aber für die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungs- gerichts zum Umstandsmoment. Wie der Senat entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), besteht keine "tatsächliche Vermutung" des Inhalts, löse der Verbraucher ein Verbraucherdar- lehen unter Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen. Die Überlegun- gen des Berufungsgerichts dazu, Verwirkung sei auch "bei einer Betrachtung des Einzelfalls" und "unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung" eingetreten, tragen die Entscheidung nicht. Vielmehr sind sie für sich rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht der Gewichtigkeit des Beleh- rungsfehlers zugunsten der Beklagten bei der Subsumtion unter § 242 BGB maßgebliches Gewicht beigemessen hat (dagegen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40 und vom 9. Januar 2018 - XI ZR 402/16, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 82/16, juris). III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. Dem Kläger ist mit Blick auf § 139 ZPO zunächst Gelegenheit zu ge- ben, seinen die Hauptforderung betreffenden Zahlungsantrag, der nicht von 19 20 21 - 9 - vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (BGH, Urteile vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 22 und vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, WRP 2016, 869 Rn. 15). Im Übrigen kann der Senat der dem Tatrichter oblie- genden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 mwN). Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 08.12.2015 - 4 O 112/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.2016 - 5 U 236/15 - 22