Beschluss
PatAnwSt (R) 1/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitgliedschaft ehrenamtlicher Beisitzer in einer Vereinigung begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit.
• Die bloße Androhung einer Strafanzeige gegen Richter begründet keinen Ablehnungsgrund; maßgeblich sind die konkreten darin enthaltenen Vorwürfe.
• Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit die abgelehnten Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan am Verfahren nicht beteiligt sind.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von ehrenamtlichen Beisitzern wegen Befangenheitsvorwürfen nicht begründet • Die Mitgliedschaft ehrenamtlicher Beisitzer in einer Vereinigung begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit. • Die bloße Androhung einer Strafanzeige gegen Richter begründet keinen Ablehnungsgrund; maßgeblich sind die konkreten darin enthaltenen Vorwürfe. • Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit die abgelehnten Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan am Verfahren nicht beteiligt sind. Der Antragsteller, gegen den berufsgerichtlich wegen Berufspflichtverletzung ein Verweis und eine Geldbuße verhängt worden waren, beantragte, sämtliche ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er begründete dies mit deren Mitgliedschaft in einer Vereinigung, mit der er seit Jahren im beruflichen Streit stehe, und ergänzte das Gesuch nach Kenntnisnahme dienstlicher Äußerungen der Beisitzer mit der Androhung, Strafanzeige wegen falscher Angaben zu erstatten. Zwei Beisitzer (F. und R.) antworteten dienstlich; drei weitere Beisitzer (L., T., H.) waren ebenfalls Gegenstand des Gesuchs. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Ablehnungsanträge nach den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung. • Anwendbarer Maßstab: Nach §98 Satz 2 PAO i.V.m. §31 Abs.1 StPO gelten für die Ablehnung ehrenamtlicher Beisitzer die Grundsätze der Ablehnung von Berufsrichtern; ein Ablehnungsgrund liegt vor, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage die Besorgnis besteht, die Unparteilichkeit sei gestört (§24 Abs.2 StPO). • Zur Mitgliedschaft in einer Vereinigung: Die bloße Bestätigung der Mitgliedschaft der Beisitzer in der genannten Vereinigung rechtfertigt allein keine Besorgnis der Befangenheit; es fehlt an Anhaltspunkten, dass die Beisitzer in den zwischen dem Antragsteller und der Vereinigung stehenden Streit unmittelbar eingebunden oder befangen wären. • Zur Androhung einer Strafanzeige: Die Ankündigung, Strafanzeige zu erstatten, begründet keinen Ablehnungsgrund; entscheidend ist der konkrete in der Anzeige enthaltene Sachverhalt und dessen Geeignetheit, Vertrauen in die Unparteilichkeit zu erschüttern. Hier liefern die angekündigten Vorwürfe keine Anhaltspunkte für unrichtige dienstliche Angaben der Beisitzer. • Zur inhaltlichen Prüfung der dienstlichen Erklärungen: Bei F. beschränkte sich die Erklärung auf die Bestätigung der Mitgliedschaft; weitergehende Verstrickungen wurden nicht dargelegt und lassen sich nicht aus Äußerungen eines Kanzleikollegen herleiten. Bei R. erklärt dieser, außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit keine persönliche Beziehung zum Antragsteller zu haben; dies widerspricht nicht der Tatsache, dass der Antragsteller ihn 1999 in einem berufsgerichtlichen Verfahren abgelehnt hatte. • Zur Unzulässigkeit gegen andere Beisitzer: Die Ablehnung der weiteren Beisitzer war unzulässig, weil diese nach dem Geschäftsverteilungsplan am Revisionsverfahren nicht beteiligt sind; eine unzulässige Ausweitung des Gesuchs ist daher gegeben. Das Ablehnungsgesuch gegen die Beisitzer F. und R. wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Gesuch gegen die Beisitzer L., T. und H. wurde als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die einfache Mitgliedschaft in der genannten Vereinigung oder die Androhung einer Strafanzeige die Besorgnis der Befangenheit begründet hätten. Konkrete Anhaltspunkte für falsche dienstliche Angaben der Beisitzer wurden nicht aufgezeigt. Da die weiteren abgelehnten ehrenamtlichen Beisitzer am Verfahren nicht beteiligt sind, war deren Ablehnung unzulässig. Ergebnis: die Ablehnungsanträge insgesamt erfolglos; die Verfahrensbesetzung bleibt bestehen.