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Entscheidung

PatAnwSt (R) 1/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:160518BPATANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:160518BPATANWST.R.1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwSt (R) 1/18 vom 16. Mai 2018 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung hier: Richterablehnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richterin- nen Graßnack und Dr. Bußmann beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2018 gegen die Beisitzer Patentanwälte F. und R. wird für unbegründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch gegen die Beisitzer Patentanwälte L. , T. und H. wird als unzulässig verwor- fen. Gründe: I. Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts M. vom 3. Dezember 2015 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 6.000 € auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht M . durch Urteil vom 28. September 2017 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Gegen dieses Urteil hat der Patentanwalt Re- vision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 hat der Antragsteller sämtliche ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen der Besorgnis 1 2 - 3 - der Befangenheit abgelehnt, weil diese der D. (G. ) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den Inhalt dieses Schri ftsatzes Bezug genommen. Nachdem ihm die dienstlichen Äußerungen der Be i- sitzer Patentanwalt F. und Patentanwalt R. zur Kenntnis ge- bracht worden waren, hat sich der Antragsteller mit Schrift satz vom 12. April 2018 zu seinem Ablehnungsgesuch ergänzend dahin geäußert, dass die Stellungnahmen beider Patentanwälte falsche Angaben enthie l- ten und er deswegen Strafanzeige gegen diese erstatten wolle . Patent- anwalt F. sei bekannt, dass einer seiner Kanzleikollegen sich in ei- nem Fachbuch kritisch über die Position eines früheren Mandanten des Antragstellers in einem markenrechtlichen Rechtsstreit geäußert habe. Patentanwalt R. kenne den Antragsteller, da er von diesem in ei- nem früheren berufsgerichtlichen Verfahren erfolgreich wegen de r Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei. II. Das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats F. und R. ist zulässig, aber nicht be- gründet. 1. Nach den hier gemäß § 98 Satz 2 PAO sinngemäß anzuwen- denden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten für die Ablehnung ehrenamtlicher Richter im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die Ablehnung von Berufsrichtern (§ 31 Abs. 1 StPO). Danach findet die Ablehnung eines ehrenamtlichen Beisitzers des Patentanwaltssenats, der in seiner Rechtsstellung einem Schöffen im Strafverfahren vergleic h- bar ist (vgl. Reinhard in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 92 PAO 3 4 - 4 - Rn. 1), wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vo r- liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rech t- fertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung e innimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflu s- sen kann. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Schmitt in Meyer-Goß- ner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen die Beisitzer F. und R. nicht vor. a) Dies gilt zunächst für die Behauptung des Antragstellers, die Beisitzer seien wegen ihrer Mitgliedschaft in der G. ihm gegenüber befangen. Die Beisitzer haben bestätigt, Mitglieder der G. zu sein. Die einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist indes für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Schmitt, aaO Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 11, 32; so bereits Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - PatAnwSt (B) 1/11, juris Rn. 9). Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Beisitzer mit dem vom Patentanwalt angeführten Streit mit dieser Vereinigung befasst gewesen wären. b) Gleiches gilt aber auch mit Blick auf die Umstände, die der A n- tragsteller in seinem Schriftsatz vom 12. April 2018 zur weiteren Begrün- dung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat. 5 6 7 - 5 - aa) Soweit er darin eine Strafanzeige gegen die Beisitzer wegen uneidlicher Falschaussage aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum Ablehnungsgesuch ankündigt, begründet dieses Verhalten des Antrag- stellers keine Besorgnis der Befangenheit der Beisitzer. Die bloße Tat- sache der Anzeigeerstattung kann keinen Ablehnungsgrund bilden, so n- dern allein der in ihr enthaltene Sachverhalt und rechtliche Vor wurf (BGH, Urteil vom 19. Januar 1962 - 3 StR 41/61, NJW 1962, 748, 749). Ein Verfahrensbeteiligter hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen. bb) Der Inhalt der angekündigten Strafanzeige bietet keinerlei tat- sächlichen Anhalt dafür, dass dienstlichen Äußerungen der Beisitzer un- richtige Tatsachenangaben enthielten. (1) Die dienstliche Äußerung des Beisitzers Patentanwalt F. beschränkt sich darauf, dass er einfaches Mitglied der G. sei. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Sein Einwand, der Beisitzer habe wahrheitswidrig behauptet, mit einem Rechtsstreit des ehemaligen Mandanten des Antragstellers nichts zu tun gehabt zu ha- ben, trifft bereits deswegen nicht zu, weil der Beisitzer Patentanwalt F. sich in seiner dienstlichen Erklärung dazu nicht geäußert hat. So- weit der Antragsteller weiter geltend macht, eine Verbindu ng des Beisit- zers Patentanwalt F. zu jenem Rechtsstreit ergebe sich daraus, dass sich einer von dessen Kanzleikollegen in einem Fachbuch kritisch über die Position des Mandanten des Antragstellers in jener Rechtssa- che geäußert habe, begründet dies ebenfalls keinen Anlass für den A n- tragsteller, an der Unbefangenheit des Beisitzers zu zweifeln. Ungeach- tet dessen, dass sogar eigene wissenschaftliche Äußerungen eines Ver- 8 9 10 - 6 - fahrensbeteiligten zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein können (vgl. BVerfGE 95, 189, 191), fehlt es hier bereits an einer Äußerung des Beisitzers selbst. (2) Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat der Beisitzer R. nicht wahrheitswidrig behauptet, den Antragsteller nicht zu kennen. Er hat vielmehr erklärt, außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter niemals etwas mit dem Antragsteller zu tun gehabt zu haben. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers, der geltend macht, dass er den Beisitzer als ehrenamtli- chen Richter in einem gegen ihn gerichteten berufsgerichtlichen Verfah- ren im Jahr 1999 erfolgreich abgelehnt habe. Eine über diesen berufli- chen Zusammenhang hinausgehende Bekanntschaft behauptet auch er nicht. III. Das gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltsse - nats L. , T. und H. gerichtete Ablehnungsgesuch ist un- zulässig. Die abgelehnten Richter sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats an dem vorliegenden Revisionsverfahren nicht beteiligt. Nachdem wegen der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen die zur Entscheidung berufenen Beisitzer F. und R. eine Be- teiligung der anderen abgelehnten ehrenamtlichen Richter nicht in B e- tracht kommt, ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig. 11 12 13 - 7 - IV. Die Besetzung des Senats ergibt sich aus § 98 Satz 2 PAO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO. Kayser Graßnack Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.12.2015 - Pat 1/15 - OLG München, Entscheidung vom 28.09.2017 - PatA-St 1/16 - 14