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Entscheidung

IX ZR 27/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:170518BIXZR27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:170518BIXZR27.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 27/16 vom 17. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 17. Mai 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.369.740,70 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfah- rensgrundrechte des Klägers hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Die Sache hat auch nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, im Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Zwar liegt immer dann ein Grund für die Zulassung der Revision vor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu klären ist. Im Streitfall hätte 1 2 - 3 - der Senat indessen keine Veranlassung gehabt, ein Vorabentscheidungsersu- chen an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Zur Auslegung des Merkmals "Konkurse" in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Okto- ber 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) hat sich der Europäische Gerichts- hof bereits mehrfach geäußert. Im Grundsatz ist die Anwendung des Lugano- Übereinkommens nur bei Klagen ausgeschlossen, die sich unmittelbar aus ei- nem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-641/16, Tünkers France, ZIP 2017, 2275 Rn. 19). Die Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall ist vornehmlich Aufgabe der Gerichte der Vertragsstaaten. Deshalb nötigt auch die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2013 (4A_380/2012, BGE 139 III 236, 245 ff) den Senat nicht zu einem Vorabent- scheidungsersuchen, zumal dort ein anderer Anspruch als im vorliegenden Fall zur Entscheidung stand. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist auch nicht zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit Art. 22 Nr. 5 LugÜ geboten. Zu der Frage, ob diese Regelung auf eine Vollstreckungsgegenklage Anwendung findet, die sich darauf stützt, dass die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei, gilt weiterhin, was der Senat in seinem Beschluss vom 3. April 2014 (IX ZB 88/12, NJW 2014, 2798 Rn. 16 f) ausgeführt hat. Auch zur Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 5 LugÜ auf Vollstreckungsgegenklagen, mit denen eine vollstre- ckungshindernde Vereinbarung geltend gemacht wird, stellen sich keine klä- rungsbedürftigen Fragen. Die Anwendung des Lugano-Übereinkommens mit der Folge fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte stellt die vom Kläger ver- tretene Insolvenzmasse auch nicht rechtlos. Es bleibt die - vom Kläger bereits genutzte - Möglichkeit, die zur Aufrechnung gestellte Forderung im Rahmen des 3 4 5 - 4 - in der Schweiz geführten Anschlusskonkursverfahrens vor den Schweizer Ge- richten geltend zu machen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2014 - 11 O 12/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2016 - 7 U 8/15 - 6