Urteil
VII ZR 70/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertrag über die Schaltung einer konkret bezeichneten Internet-Werbeanzeige ist als Werkvertrag nach § 631 BGB zu qualifizieren.
• Fehlt im Vertrag eine Regelung zur Werbewirkung, macht dies den Vertrag über die Platzierung einer Anzeige unter einer bestimmten Domain nicht nichtig; der Besteller trägt grundsätzlich das Risiko der Werbewirkung.
• Zur Bestimmtheit eines Werbevertrags über die Platzierung einer Anzeige unter einer konkreten Domain gehören grundsätzlich nicht Regelungen über Reichweite, Aufrufe oder sonstige Werbewirksamkeitskriterien; solche Punkte können aber vereinbart werden.
Entscheidungsgründe
Werbevertrag über Schaltung einer Anzeige unter konkreter Domain als Werkvertrag • Ein Vertrag über die Schaltung einer konkret bezeichneten Internet-Werbeanzeige ist als Werkvertrag nach § 631 BGB zu qualifizieren. • Fehlt im Vertrag eine Regelung zur Werbewirkung, macht dies den Vertrag über die Platzierung einer Anzeige unter einer bestimmten Domain nicht nichtig; der Besteller trägt grundsätzlich das Risiko der Werbewirkung. • Zur Bestimmtheit eines Werbevertrags über die Platzierung einer Anzeige unter einer konkreten Domain gehören grundsätzlich nicht Regelungen über Reichweite, Aufrufe oder sonstige Werbewirksamkeitskriterien; solche Punkte können aber vereinbart werden. Die Klägerin, ein Werbe- und Medientechnikunternehmen, verlangt vom Beklagten Vergütung für die Schaltung einer Internet-Werbeanzeige. Der Beklagte hatte die Klägerin per schriftlichem Vertrag vom 15.07.2014 beauftragt, unter der Domain www.kreisgebiet-l....de eine Anzeige (440 x 130 Pixel) zum Nettopreis von 120 € monatlich zu platzieren. Die Klägerin forderte insgesamt 1.713,60 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hielt den Vertrag für einen Werkvertrag, sah ihn aber wegen mangelnder Bestimmtheit hinsichtlich der Werbewirksamkeit als unwirksam. Mit zugelassener Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. • Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Berufungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen nicht abschließend festgestellt hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). • Rechtliche Einordnung: Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vertrag als Werkvertrag i.S.v. § 631 Abs. 1 BGB qualifiziert; die geschuldete Leistung ist das Einstellen der konkret bezeichneten Werbeanzeige unter der vereinbarten Domain als Arbeitsergebnis. • Bestimmtheitsprüfung: Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Fehlen vertraglicher Regelungen zur Werbewirkung den Vertrag inhaltslos und damit unwirksam mache. Bei Verträgen über die Platzierung einer Anzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gehört die Vereinbarung konkreter Wirkungs- oder Reichweitenkriterien nicht zum wesentlichen Vertragsinhalt; ohne solche Regelungen trägt der Besteller grundsätzlich das Risiko, dass die gewünschte Werbewirkung ausbleibt. • Abgrenzung und Auslegung: Die Rechtsprechung zu anderen Werbeformen, die Regelungen zur Wirkungsbemessung verlangt, ist nicht ohne Weiteres auf Verträge über die Platzierung unter einer konkret benannten Domain übertragbar. Soweit die Parteien besondere Leistungsmerkmale hätten wollen (z. B. Mindestzugriffe), hätten sie diese ausdrücklich vereinbaren müssen. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Der Senat kann nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu weiteren Anspruchsvoraussetzungen getroffen hat; deshalb Rückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsfehler lagen darin, den Vertrag wegen fehlender Regelungen zur Werbewirkung als nichtig zu erachten; stattdessen ist der Vertrag als Werkvertrag anzusehen und die geschuldete Leistung hinreichend bestimmt als das Einstellen der Anzeige unter der vereinbarten Domain. Das Berufungsgericht hat aber nicht zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen festgestellt, sodass eine Sachentscheidung im Berufungsverfahren nachzuholen ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ebenfalls vom Berufungsgericht zu entscheiden.