Beschluss
2 StR 121/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterbringung nach §63 StGB setzt dauerhafte psychische Störung voraus, die bei Tatausführung Schuldunfähigkeit begründet und prognostisch das Begehen erheblicher rechtswidriger Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
• Zur Erforderlichkeit erheblicher Straftaten nach §63 Satz 1 StGB gehört eine Gesamtbetrachtung von Tatgewicht und Tathäufigkeit; auch wiederholte Bagatellstraftaten können in der Summe erheblich sein.
• Die Unterbringungsanordnung ist verhältnismäßig, wenn mildere, erfolglose Maßnahmen nicht ausreichen und der Täter schuldunfähig ist, sodass Strafanwendung nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus wegen überdauernder wahnhafter Störung (§63 StGB) • Unterbringung nach §63 StGB setzt dauerhafte psychische Störung voraus, die bei Tatausführung Schuldunfähigkeit begründet und prognostisch das Begehen erheblicher rechtswidriger Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. • Zur Erforderlichkeit erheblicher Straftaten nach §63 Satz 1 StGB gehört eine Gesamtbetrachtung von Tatgewicht und Tathäufigkeit; auch wiederholte Bagatellstraftaten können in der Summe erheblich sein. • Die Unterbringungsanordnung ist verhältnismäßig, wenn mildere, erfolglose Maßnahmen nicht ausreichen und der Täter schuldunfähig ist, sodass Strafanwendung nicht möglich ist. Der Angeklagte suchte über 18 Monate (Okt.2015–März2017) nahezu täglich die Zahnarztpraxis auf, nachdem er Ende Aug.2015 wahnhaft glaubte, dort vergiftet und erniedrigt worden zu sein. Er erhielt ein Hausverbot, ignorierte dieses jedoch fortgesetzt, klingelte, beschimpfte Praxispersonal, umging Sperren durch Nutzung anderer Rufnummern und hinterließ bedrohende Nachrichten. Er beschädigte wiederholt Praxis- und Hausratsgegenstände, warf Feuerwerkskörper, bedrohte mit Sprengung, zeigte aggressive Gesten und verletzte eine Mitarbeiterin fahrlässig. Polizei- und Betreuungsmaßnahmen blieben erfolglos; der Angeklagte verweigerte Kooperation und zeigte keine Krankheitseinsicht. Die Störung beeinträchtigte den Praxisbetrieb erheblich und belastete die Mitarbeiterinnen psychisch; mehrere fühlten sich bedroht und litten unter Schlafstörungen. Das Landgericht sprach wegen Schuldunfähigkeit frei und ordnete stattdessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. • Rechtsgrundlagen: §63 Satz 1 StGB; Anforderungen an Darlegungspflicht des Tatrichters bei Maßregeln; §20 StGB (krankhafte seelische Störung) relevant für Schuldunfähigkeit. • Tatstypisierung und Schuldunfähigkeit: Die Strafkammer stellte unter sachverständiger Beratung fest, dass der Angeklagte an einer überdauernden wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) leidet und infolgedessen bei den Anlasstaten die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war; die Taten sind symptomatisch aus dem Wahn erklärbar. • Gefährlichkeitsprognose: Für die Anordnung nach §63 Satz 1 StGB muss prognostisch eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Täter künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Prognose erfordert Berücksichtigung Art, Häufigkeit, Rückfallfrequenz, Tatzeitraum und Persönlichkeit des Täters. • Qualifizierende Gesamtwürdigung: Zwar sind viele Einzelstraftaten für sich mit Höchststrafen unter fünf Jahren bedroht, jedoch rechtfertigt die Kombination von hoher Tatfrequenz, langem Tatzeitraum und teils aggressivem Verhalten in der Gesamtschau die Annahme erheblicher Straftaten im Sinne des §63 Satz 1 StGB. • Persönlichkeits- und Prognosebewertung: Die Kammer berücksichtigte die ungünstige Krankheitsprognose, fehlende Einsicht und frühere Wirkungslosigkeit milderer Maßnahmen; daraus folgte die Überzeugung, dass bei Fortbestand des Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Taten in gleicher Intensität und Frequenz zu erwarten sind. • Betroffenenschutz und Rechtsfrieden: Die Kammer hat tragfähig dargelegt, dass die prognostizierten Taten erhebliche seelische und körperliche Gefährdungen der Opfer erwarten lassen und der Rechtsfrieden durch die Fortsetzung der Tatserie nachhaltig gestört würde. • Verhältnismäßigkeit: Da mildere Eingriffe (Gefährderansprache, Ingewahrsamnahme, Betreuungsversuch) erfolglos blieben und Strafsanktion wegen Schuldunfähigkeit nicht möglich ist, ist die Unterbringung verhältnismäßig und gerechtfertigt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde verworfen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte an einer überdauernden wahnhaften Störung litt und bei den Anlasstaten schuldunfähig war; die Taten standen in symptomatischem Zusammenhang mit diesem Zustand. Aufgrund der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit, der Häufigkeit und Intensität der Taten sowie der erheblichen psychischen Belastung und Gefährdung der Opfer rechtfertigt die Gefährlichkeitsprognose die Unterbringung nach §63 Satz 1 StGB. Mildere Maßnahmen hatten keinen Erfolg, und eine Strafe kam wegen Schuldunfähigkeit nicht in Betracht; deshalb ist die Unterbringungsanordnung verhältnismäßig und aufrechtzuerhalten.