Beschluss
2 StR 169/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer den von ihm gelegten Brand durch Herbeiführung der Löschung verhindert, kann nach § 306e Abs.1 StGB strafmildernd oder straffrei zu behandeln sein, wenn kein erheblicher Sachschaden eingetreten ist.
• Bei der Prüfung der Erheblichkeit des Schadens nach § 306e Abs.1 StGB ist für Wohngebäude ab einer notwendigen Schadensbeseitigung von mindestens 2.500 Euro in der Regel ein erheblicher Sachschaden anzunehmen.
• Die Verneinung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfordert eine konkrete und umfassende Würdigung der Erfolgsaussichten der Behandlung; pauschale Hinweise auf fehlenden Leidensdruck genügen nicht.
• Adhäsionsentscheidungen müssen in den Feststellungen rechnerisch und inhaltlich nachvollziehbar begründet werden; unklare Schadensfeststellungen sind zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlender Prüfung tätiger Reue und unzureichender Maßnahmewürdigung • Wer den von ihm gelegten Brand durch Herbeiführung der Löschung verhindert, kann nach § 306e Abs.1 StGB strafmildernd oder straffrei zu behandeln sein, wenn kein erheblicher Sachschaden eingetreten ist. • Bei der Prüfung der Erheblichkeit des Schadens nach § 306e Abs.1 StGB ist für Wohngebäude ab einer notwendigen Schadensbeseitigung von mindestens 2.500 Euro in der Regel ein erheblicher Sachschaden anzunehmen. • Die Verneinung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfordert eine konkrete und umfassende Würdigung der Erfolgsaussichten der Behandlung; pauschale Hinweise auf fehlenden Leidensdruck genügen nicht. • Adhäsionsentscheidungen müssen in den Feststellungen rechnerisch und inhaltlich nachvollziehbar begründet werden; unklare Schadensfeststellungen sind zu berichtigen. Der Angeklagte entzündete nach erheblichem Alkoholkonsum am 9. April 2017 auf der Terrasse der Zeugin L. abgestellte Gegenstände; das Feuer griff auf ein Fenster und Fassadenflächen über. Er alarmierte kurz nach Brandlegung die Feuerwehr und warnte die Bewohnerin, lehnte jedoch Hilfsersuchen zum Löschen ab. Am 30. April 2017 trat er die Haustür eines Mehrparteienhauses ein und zündete im Hausflur Wäschestücke an; das Feuer wurde rasch gelöscht. Das Landgericht verurteilte ihn wegen schwerer Brandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und sprach Adhäsionsansprüche zu. In der Revision rügte der Angeklagte Rechtsfehler bei Strafzumessung, bei der Abwägung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und bei der Adhäsionsentscheidung. • Das Urteil wurde in Teilen aufgehoben, da das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigte, dass der Angeklagte die Feuerwehr alarmierte und damit die baldige Löschung herbeiführte; damit waren die Voraussetzungen des § 306e Abs.1 StGB (tätige Reue) zu prüfen. • Der Senat stellt dar, dass der Täter den Brand nicht selbst löschen muss; die Herbeiführung der Löschung durch Dritte (z.B. Feuerwehr) genügt für § 306e Abs.1 StGB, sofern nicht bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist. • Zur Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals des erheblichen Schadens legt der Senat eine wertgebundene Richtgröße fest: Bei Wohngebäuden liegt in der Regel ein erheblicher Sachschaden vor, wenn mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung notwendig sind. • Schadenspositionen am Inventar und Mehrkosten (z. B. erhöhte Heizkosten) bleiben bei der Prüfung des § 306e Abs.1 StGB außer Betracht; es fehlten konkrete Feststellungen zu Schaden am Fenster sowie zu Verrußung und Abplatzungen, die der neue Tatrichter nachholen muss. • Selbst wenn § 306e nicht voll greift, ist die Alarmierung der Feuerwehr und die Warnung der Zeugin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; die Unterlassung dieser Erwägungen kann die Einzelstrafe beeinträchtigen. • Die Ablehnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die Erfolgsaussichten nicht konkret und umfassend würdigte; insbesondere blieb die Persönlichkeitsstörung und das Konsummuster unberücksichtigt. • Die Adhäsionsentscheidung weist Rechnungs- und Feststellungsfehler auf; der bezifferte materielle Schaden ist nicht nachvollziehbar bestimmt und die Feststellung künftiger immaterieller Schäden nicht hinreichend begründet, wodurch die Entscheidung nicht überprüfbar ist. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil in den Teilen zum Strafausspruch, zum Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und zur Adhäsionsentscheidung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Die Revision war insoweit erfolgreich; die weiter gehende Revision wurde verworfen. Der neue Tatrichter hat insbesondere die Voraussetzungen des § 306e Abs.1 StGB zu prüfen, den Sachschaden präzise festzustellen (unter Berücksichtigung der festgestellten Verrußungen, Abplatzungen und des noch nicht ersetzten Fensters) und die Strafzumessung einschließlich der Berücksichtigung der Alarmierung der Feuerwehr neu vorzunehmen. Ferner ist eine vollständige, konkrete Gesamtwürdigung der Erfolgsaussicht einer Unterbringung nach § 64 Satz 2 StGB vorzunehmen und die Adhäsionsforderungen rechnerisch und inhaltlich nachvollziehbar zu bestimmen.