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Entscheidung

3 StR 125/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR125.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 125/18 vom 28. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Revision des Angeklagten M. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. November 2017, auch soweit es die Angeklagte D. betrifft, mit den Feststellun- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Während die nicht weiter ausgeführte Verfahrensrüge unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 StPO), hat das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift, mit der er die Auf- hebung des Urteils beantragt hat, Folgendes ausgeführt: "1. Die … Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines vollen- deten besonders schweren Raubes nicht. Danach drang der Ange- klagte mit seinem Komplizen - dem gesondert verfolgten K. - in die Wohnung der Geschädigten ein, um dort vermutetes Bargeld zu 1 2 - 3 - rauben, welches sie aufgrund eines Hinweises der Mitangeklagten D. in einem 'Tresor' im Schlafzimmer vermuteten (UA S. 5). Nachdem der Angeklagte und K. die Wohnungsinhaberin mittels einer nicht funktionsfähigen Softairpistole sowie eines Baseball- schlägers bedroht und ihr Gesicht in ein Sofa im Wohnzimmer ge- drückt hatten, durchsuchte K. das Schlafzimmer, nahm dort den befindlichen Tresor an sich, und entwendete ohne Wissen des Ange- klagten aus der Küche dort befindliche Betäubungsmittel. Nach der Flucht der Tatbeteiligten erwies sich der 'Safe' jedoch als leer (UA S. 6). Diese bislang getroffenen Feststellungen legen nahe, dass sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten und seines Komplizen nicht auf den 'Safe' als solchen, sondern auf das darin nach ihrer Vorstel- lung vorhandene Bargeld richtete. Befindet sich in einem Behältnis, das die Täter in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorge- stellte werthaltige Beute, kann nicht wegen eines vollendeten Dieb- stahls oder Raubes, sondern nur wegen (fehlgeschlagenen) Ver- suchs verurteilt werden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 173/16). Es kann bei dem Angeklagten auch nicht wegen der Mitnahme der Betäubungsmittel von einem vollendeten besonders schweren Raub ausgegangen werden. Denn nach den … Feststellungen ging es den Tatbeteiligten dem Tatplan nach nicht um den Raub von Drogen, sondern um Geld (UA S. 5). Dass der anderweit verfolgte K. dennoch - vom Angeklagten unbemerkt (UA S. 6) - neben dem 'Safe' auch Drogen wegnahm, ist dem Beschwerdeführer daher nicht zuzu- rechnen. 2. Die Verurteilung wegen einer beim Raubgeschehen begangenen ge- fährlichen Körperverletzung wird von den bislang getroffenen Fest- stellungen gleichfalls nicht getragen. Zwar hielt der Angeklagte die im Wohnzimmer anwesenden Personen - darunter auch Kr. , den Sohn der Wohnungsinhaberin - mit einer defekten Softairpistole 'in Schach', drückte auch dessen Gesicht auf das Sofa, wobei er Ver- letzungen in Kauf nahm, und fügte ihm 'hierbei' durch die Softairpis- tole eine blutende Kratzwunde im Gesicht zu. Dazu, wie dies genau geschehen ist, enthält das Urteil jedoch keine Ausführungen. Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jedoch nur erfüllt, wenn das verwendete 'Werkzeug' nach der konkreten Art der - 4 - Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. Hardtung in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 20 ff. m.w.N.). Dass von der defekten Softairpistole vorliegend in einer im vorbeschriebenen Sinne gefährlichen Weise Gebrauch ge- macht wurde, ist den bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Mindestens ebenso denkbar er- scheint, dass der Kratzer durch die Softairpistole nur deshalb verur- sacht wurde, weil der Angeklagte diese noch in der Hand hielt, als er das Gesicht des Geschädigten auf das Sofa drückte." Dem schließt sich der Senat an. Er hat abweichend vom Antrag des Ge- neralbundesanwalts die Feststellungen insgesamt aufgehoben, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, in sich stimmi- ge und widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen. Die auf die Sachrüge veranlasste Aufhebung des Urteils war auf die Mit- angeklagte D. zu erstrecken, die keine Revision eingelegt hat (§ 357 Satz 1 StPO); denn die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen die Verurteilung der Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Tat des Angeklagten in gleicher Weise. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch 3 4