Entscheidung
IV ZR 461/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR461
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR461.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 461/15 vom 30. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 30. Mai 2018 beschlossen: 1. Die Gegenvorstellungen der Beklagten zu 1 und 3 ge- gen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 7. September 2016 werden zurückge- wiesen, weil die für die Einlegung einer Gegenvorstel- lung in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senatsbe- schluss vom 13. März 2018 - IV ZR 135/16, juris m.w.N.) nicht gewahrt ist. 2. Die Anträge der Beklagten zu 1 und 3 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewie- sen. Im Streitfall richten sich die für die Tätigkeit des Klä- gervertreters entstandenen Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (§ 32 Abs. 1 RVG). Eine subsidiäre Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG kommt daher nicht in Betracht. Der Kläger war in vollem Umfang am Streitgegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, der durch die Anträge der Parteien bestimmt wird, beteiligt und ist - 3 - ohne Einschränkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt. Die Rechtsprechung zur ge- sonderten Wertfestsetzung im Erbscheinsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334 [juris Rn. 4]; OLG Bre- men FamRZ 2012, 1584) ist auf das vorliegende Kla- geverfahren nicht übertragbar; dort muss der Gegen- stand der gerichtlichen Tätigkeit, die Erteilung eines der materiellen Rechtskraft nicht fähigen Erbscheins, nicht mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für einen Beteiligten übereinstimmen, wenn sich diese nur auf einen Anteil am Nachlass beschränkt (vgl. BGH aaO). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2013 - 4 O 123/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2015 - 4 U 1/15 -