Entscheidung
4 StR 524/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050618B4STR524
4mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050618B4STR524.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 524/17 vom 5. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arns- berg vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 256 StPO durch Verlesung eines Schreibens des Generalkonsulats der Republik Serbien ist in zulässiger Weise erho- ben. Die Revision war insbesondere nicht gehalten, im Rahmen der Revisionsrecht- fertigung den Inhalt des Schreibens mitzuteilen, da sich dieser bereits aus dem vom Senat auf die Sachrüge zur Kenntnis zu nehmenden Urteil ergibt (UA S. 61). Die Rü- ge ist jedoch unbegründet, da vorliegend eine Verlesung des Schreibens gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1a StGB zulässig war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 – 1 StR 666/90, juris Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 256 Rn. 12). Sost-Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke