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Entscheidung

5 StR 159/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR159
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR159.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 159/18 vom 5. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 3. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei- ner widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachbe- schwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG). 1 2 - 3 - a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Am ersten Hauptverhandlungstag schloss das Landgericht mit Gerichts- beschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG die Öffentlich- keit aus. Die Nebenklägerin wurde anschließend in nichtöffentlicher Verhand- lung zeugenschaftlich vernommen, wobei die Vernehmung nach Unterbrechung am dritten Verhandlungstag fortgesetzt wurde. Danach wurde die Zeugin ent- lassen. Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit wurden weitere Beweiserhe- bungen durchgeführt. Einem Antrag der Verteidigung entsprechend wurde die Nebenklägerin dann am siebten Verhandlungstag wiederum in nichtöffentlicher Verhandlung ein zweites Mal als Zeugin vernommen. Es erging insoweit kein Gerichtsbeschluss. Vielmehr verwies der Vorsitzende lediglich auf den Aus- schließungsbeschluss vom ersten Hauptverhandlungstag. b) Damit wurde die Öffentlichkeit für die Dauer der zweiten Vernehmung der Nebenklägerin nicht ordnungsgemäß ausgeschlossen. Soll – wie hier – derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbe- schluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegange- nen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 – 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. Au- gust 2011 – 5 StR 263/11, StV 2012, 140). Eine von der Rechtsprechung aner- kannte Konstellation, in der ein neuerlicher Gerichtsbeschluss ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – 5 StR 263/11, aaO, S. 141 mwN), ist nicht gegeben. Dem durch den Be- 3 4 5 - 4 - schwerdeführer mitgeteilten und durch das Protokoll bestätigten Verlauf der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass sich erst im weiteren Fortgang die Notwendigkeit einer weiteren Vernehmung der Nebenklägerin ergeben hat. 2. Zwar führt bereits der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Jedoch weist der Senat ergänzend da- rauf hin, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung namentlich betreffend die Wahrnehmungsfähigkeit der zur Tatzeit beträchtlich alkoholisierten Nebenklägerin aus den von der Revision aufgeführten Gründen erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet. Sander Schneider König Berger Köhler 6