Entscheidung
3 StR 149/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070618B3STR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070618B3STR149.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/18 vom 7. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen u.a. hier: Antrag des Nebenklägers H. auf Beistandsbestellung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 gemäß § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers H. , ihm Rechts- anwalt S. aus Berlin als Beistand zu bestellen, wird zurück- gewiesen. Gründe: I. Mit Schreiben vom 16. April 2018 hat der Nebenkläger H. die "Bei- ordnung" von Rechtsanwalt S. für das Revisionsverfahren beantragt. Ge- genstand des Revisionsverfahrens ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Stutt- gart vom 20. September 2017, mit welchem der Angeklagte A. wegen Beihilfe zu einem mit erpresserischem Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen und schwerer Freiheits- beraubung tateinheitlich zusammentreffenden Kriegsverbrechen gegen humani- täre Operationen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Generalbundesan- walt, der mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten als Täter der schweren Freiheitsberaubung und damit auch des Kriegsverbrechens erstrebt. Bereits im instanzgerichtlichen Verfahren hatte der Nebenkläger die Be- stellung eines Beistandes gemäß § 397a Abs. 1 StPO beantragt, was mit Be- 1 2 - 3 - schluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 abgelehnt wor- den war. Die dagegen vom Nebenkläger erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27. April 2017 (StB 8/17) als unzulässig verworfen. II. Mangels Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung des Ober- landesgerichts ist über den im Revisionsverfahren erneut gestellten Antrag des Nebenklägers zu entscheiden. In der Sache bleibt ihm der Erfolg jedoch ver- sagt, weil die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nr. 3 und 5 StPO nicht ge- geben sind. 1. Die vom Nebenkläger vorgetragenen Beeinträchtigungen, insbesonde- re die posttraumatische Belastungsstörung, stellen keine schweren seelischen Schäden im Sinne des § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO dar. Zur Gewährung eines kostenlosen Opferanwalts nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist es - über die in § 395 Abs. 3 StPO genannten "schweren Folgen der Tat" hinausgehend - erforderlich, dass schwere körperliche oder seelische Schäden eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. LR/Wenske, StPO, 26. Aufl., § 397a Rn. 4). Dabei orientiert sich die Regelung vor allem am Schweregrad der in den §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB genannten Folgen der Tat, d. h. es muss in körperlicher Hinsicht eine schwere bzw. erhebliche und dauerhafte Gesundheitsschädigung eingetreten oder zu erwarten sein, in psychischer Hin- sicht eine erhebliche Schädigung von ebensolchem Gewicht (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 33). Dies ist beim Nebenkläger nicht der Fall. Bei dieser wertenden Betrach- tung ist auch zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger als "Dritter" im Sinne 3 4 5 6 - 4 - des § 239a Abs. 1 StGB zwar Verletzter im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist (KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 395 Rn. 3). Er ist aber nicht unmittelbares Opfer der aggressiven Komponente der Tat. Diese richtete sich vielmehr gegen das Entführungsopfer. Aus den vom Gesetzgeber als Leitbild in Bezug genomme- nen §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB (s. hierzu: BT-Drucks. 16/12098, S. 9 und 33) ergibt sich indes, dass das Gesetz primär Opfer im Blick hat, die sich - im Zwei-Personen-Verhältnis - gegen sie gerichteten Aggressionsdelikten aus- gesetzt sahen. Die posttraumatische Belastungsstörung des Nebenklägers stellt sich allerdings als lediglich mittelbare Folge eines gegen eine andere Person gerichteten Aggressionsdelikts dar. Unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich des Weiteren, dass nicht jede "geistige Krankheit" im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch einen "schwe- ren seelischen Schaden" im Sinne des § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellt, denn sonst hätte der Gesetzgeber auf die Aufnahme dieser zusätzlichen Vorausset- zung verzichtet. Dafür, dass die vom Nebenkläger behauptete posttraumatische Belastungsstörung eine solche - über den Schweregrad von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 395 Abs. 3 StPO hinausgehende - Dimension erreicht hätte, rei- chen die vom Nebenkläger dargelegten Symptome und Beeinträchtigungen, wie etwa Schlafstörungen, Albträume, Motivationsschwierigkeiten etc. nicht aus. Schließlich ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Nebenkläger aufgrund seiner Teilnahme am Vietnam-Krieg bereits vor der gegenständlichen Tat - seit 40 Jahren - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, frag- lich, ob die durch die Tat gegebenenfalls eingetretene Verschlechterung seines Zustands als "schwerer seelischer Schaden" quantifiziert werden kann. 7 8 - 5 - 2. Auch eine Unfähigkeit zur ausreichenden Wahrnehmung der eigenen Interessen, wie sie § 397 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlangt (s. dazu Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 3 und 9) liegt nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Zweck der Nebenklage ist, dem Nebenkläger Gelegenheit zu geben, im Verfahren seine persönlichen Interes- sen auf Genugtuung zu verfolgen, insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Ver- harmlosung seiner Verletzungen zu wehren (Meyer-Goßner aaO, Vor § 295 Rn. 1). Der Nebenkläger trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass es ihm seine fehlenden Sprachkenntnisse aufgrund der Besonderheiten einer Revisions- hauptverhandlung unmöglich machten, seine Interessen ausreichend wahrzu- nehmen. In der Revisionsverhandlung gehe es nur um Rechtsfragen, die er selbst nicht ausreichend interessensgerecht wahrnehmen könne. Diese Argumentation verfängt nicht. Wie sich auch aus § 397 Abs. 3 StPO ergibt, begründet die Tatsache, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist, grundsätzlich keine Unfähigkeit zur Interessenswahr- nehmung. Warum dies in der Revisionshauptverhandlung anders sein soll, er- schließt sich nicht, zumal es sich hier um eine Revision des Generalbundes- anwalts handelt, der mit seiner allgemeinen Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten als Täter der (schweren) Freiheitsberaubung erstrebt. Die Frei- heitsberaubung berechtigt den Nebenkläger allerdings nicht zur Nebenklage; deren alleiniges Opfer ist der Geschädigte C. . Eine Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers in der (weiteren) Verhandlung ist daher nicht 9 10 11 - 6 - mehr erforderlich, weswegen die Bestellung eines Beistands auch aus teleolo- gischen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. LR/Wenske aaO, § 397a Rn. 19). Becker Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof