Entscheidung
I ZA 11/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070618BIZA11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZA11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 11/17 vom 7. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von dem Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2017 ist un- zulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Entsprechend der Angabe in der Klagebegründung haben beide Vorinstanzen den Wert des Unterlassungsantrags auf 20.000 € festgesetzt. Der Antragsteller hat in seinem Antrag ebenfalls diesen Wert angegeben. Entgegen der Ansicht 1 2 - 3 - des Antragstellers erhöht sich seine Beschwer nicht im Hinblick auf die abge- wiesene Widerklage auf Schadensersatz wegen außergerichtlicher Kosten um 597,74 €. Das Landgericht hat die erst nach Schluss der mündlichen Verhand- lung in erster Instanz erhobene Widerklage zutreffend als unzulässig abgewie- sen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085 [juris Rn. 2]). Der Beklagte hat die Widerklage in zweiter Instanz nicht wei- terverfolgt. Die vom Berufungsgericht gleichwohl tenorierte Abweisung der Wi- derklage hat ihren Grund allein darin, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung den Tenor des landgerichtlichen Urteils insgesamt neu gefasst hat. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 05.12.2016 - 2 O 42/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2017 - I-4 U 4/17 -