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Entscheidung

III ZB 7/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070618BIIIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070618BIIIZB7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 7/17 vom 7. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Böttcher beschlossen: Es wird angeordnet, dass der Kläger wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 31. Juli 2018 eine weitere Sicherheit in Höhe von 4.100,00 € zu leisten hat. Gründe: I. Der Kläger - US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Verei- nigten Staaten - nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 3.573.292,74 € zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Zwi- schenurteil vom 6. Oktober 2016 hat das Landgericht dem Kläger aufgegeben, Prozesskostensicherheit zu leisten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die er später zurückgenommen hat. Mit der Rechtsbe- schwerde wendet er sich gegen den von der Beschwerdeinstanz daraufhin er- lassenen Beschluss, mit dem ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufer- legt worden sind. Die Beklagten beantragen weitere Prozesskostensicherheit. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskos- tensicherheit nach § 112 Abs. 3, § 113 ZPO sind gegeben. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten des Rechtsstreits in erster Instanz rechtzeitig mit Schrift- sätzen vom 29. und 30. März 2016 erhoben. Das Landgericht hat die zu leis- tende Sicherheit mit 365.000 € nach den voraussichtlichen Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz sowie den zu erwartenden Rechtsanwaltskosten der Beklagten für drei Rechtszüge bemessen. Nicht berücksichtigt sind hiernach die Kosten für das Beschwerde- und das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren. Für die sofortige Beschwerde sind auf der Grundlage eines Streitwerts von 365.000 € für die auf Seiten der Beklagten beteiligten Rechtsanwälte zwei Gebühren nach Nr. 3500 VV-RVG zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und Mehrwertsteuer (Nr. 7800 VV-RVG) angefallen (insgesamt 3.299,88 €). Im Rechtsbeschwerdever- fahren sind nach dem Wert der vorstehend bezeichneten Kosten des Be- schwerdeverfahrens Rechtsanwaltsgebühren gemäß Nr. 3502 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer entstanden (insgesamt 647,36 €). Hinzu kommen Gerichtkosten in Form der Festgebühr gemäß Nr. 1826 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 GKG (120 €). Hieraus errechnen sich 2 3 4 - 4 - 4.067,24 €. Gerundet (§ 112 Abs. 1 ZPO) ergibt sich der tenorierte Betrag von 4.100,00 €. Herrmann Tombrink Remmert Liebert Böttcher Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 06.10.2016 - 14 O 4362/15 - OLG München, Entscheidung vom 18.01.2017 - 15 W 1791/16 -