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Urteil

III ZR 351/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klausel, die im laufenden Betreuungsjahr Kündigungen zum 30. Juni und 31. Juli ausschließt, ist nicht bereits wegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB unwirksam, wenn der Vertrag von vornherein befristet ist und keine automatische Verlängerung vorsieht. • Beschränkungen von Kündigungsterminen innerhalb eines Betreuungsjahres sind anhand einer Interessenabwägung nach § 307 BGB zu prüfen; dabei können berechtigte Planungsinteressen des Betreibers eine Einschränkung rechtfertigen. • Wird der Vertrag erst zum 31. August beendet, ist die Zahlung für August geschuldet und nicht ohne rechtlichen Grund geleistet (§ 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB nicht gegeben).
Entscheidungsgründe
Kündigungsbeschränkung im Betreuungsvertrag während des Betreuungsjahres zulässig • Eine Klausel, die im laufenden Betreuungsjahr Kündigungen zum 30. Juni und 31. Juli ausschließt, ist nicht bereits wegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB unwirksam, wenn der Vertrag von vornherein befristet ist und keine automatische Verlängerung vorsieht. • Beschränkungen von Kündigungsterminen innerhalb eines Betreuungsjahres sind anhand einer Interessenabwägung nach § 307 BGB zu prüfen; dabei können berechtigte Planungsinteressen des Betreibers eine Einschränkung rechtfertigen. • Wird der Vertrag erst zum 31. August beendet, ist die Zahlung für August geschuldet und nicht ohne rechtlichen Grund geleistet (§ 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB nicht gegeben). Die Klägerin schloss einen befristeten Betreuungsvertrag für ihren im August 2012 geborenen Sohn, der bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres laufen sollte. Der Vertrag sah unter Ziffer 6.2 eine Kündigung mit zweimonatiger Frist zum Monatsende vor; Ziffer 6.3 schloss Kündigungen zum 30. Juni und 31. Juli eines Betreuungsjahres aus. Die Klägerin kündigte am 19. April 2016 zum 31. Juli 2016; der Sohn besuchte die Einrichtung danach nicht mehr. Die Beklagte zog dennoch das Entgelt für August 2016 per SEPA-Lastschrift ein. Die Klägerin verlangte den Betrag nebst Zinsen zurück und rügte die Unwirksamkeit von Ziffer 6.3 u. a. mit Berufung auf § 309 Nr. 9 Buchst. c und § 307 BGB. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; die Revision der Klägerin blieb beim BGH erfolglos. • Anwendbarkeit zwingender AGB-Kontrolle: Die Regelungen in Nummer 6 sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB und damit auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. • § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB: Diese Vorschrift verbietet nur Kündigungsfristen, die eine automatische Verlängerung befrister Verträge begünstigen, indem sie eine Entschei-dung des Verbrauchers ungebührlich früh festlegen. Hier lag kein Verlängerungsmechanismus vor; der Vertrag war von vornherein bis zum 31. August befristet, sodass § 309 Nr. 9 Buchst. c nicht eingreift. • § 307 BGB (Angemessenheit): Die Beschränkung von Kündigungsterminen während des Betreuungsjahres ist keiner einseitigen, missbräuchlichen Durchsetzung der Interessen des Verwenders gleichzusetzen. Vielmehr besteht ein angemessener Interessenausgleich: Eltern haben ein Interesse an kündbaren, überschaubaren Fristen; der Betreiber benötigt Planungssicherheit, insbesondere über die Sommermonate, um Personal und Sachmittel vorzuhalten und Nachbesetzungen zu ermöglichen. • Leitbild und Vergleichsnormen: § 621 BGB (Arbeitsrecht) ist nur bedingt vergleichbar und nicht anzuwenden, weil der Betreuungsvertrag bestimmt ist und sich die Laufzeit aus dem Zweck der Dienstleistung ergibt. • Tatfolgen: Da die Kündigung der Klägerin nach Nummer 6.2/6.3 erst zum 31. August wirksam wurde, bestand die vertragliche Zahlungspflicht für August; eine Rückerstattung nach § 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB entfällt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückgewähr des Entgelts für August 2016, weil der Betreuungsvertrag nach den wirksamen Vertragsregelungen erst zum 31. August 2016 beendet wurde und damit die Zahlungsverpflichtung für August bestand. Die Klausel in Nummer 6.3 des Vertrags verletzt weder § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB noch § 307 BGB; sie stellt einen angemessenen Interessenausgleich zugunsten der Planungssicherheit der Betreuungseinrichtung dar. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.