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Beschluss

V ZB 235/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn das Berufungsgericht bei der Nachholung der Zulassung einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab anlegt und dadurch den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz verletzt. • Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann auch dann vorliegen, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rechtsmittelführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. • Ist aufgrund der angefochtenen Entscheidungsgründe nicht auszuschließen, dass ein Zulassungsgrund vorgelegen haben könnte, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung wegen angeblich geringer Beschwer nach § 511 ZPO • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn das Berufungsgericht bei der Nachholung der Zulassung einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab anlegt und dadurch den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz verletzt. • Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann auch dann vorliegen, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rechtsmittelführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. • Ist aufgrund der angefochtenen Entscheidungsgründe nicht auszuschließen, dass ein Zulassungsgrund vorgelegen haben könnte, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, einen vor seiner Wohnung an der Treppenhauswand angebrachten Hängeschuhschrank zu entfernen. Der Beklagte legte Berufung ein; das Landgericht erklärte die Berufung für unzulässig mit der Begründung, die für die Berufung erforderliche Beschwer liege unter 600 € (geschätzte Entfernungskosten 250 €) und ein Zulassungsgrund nach § 511 Abs. 4 ZPO liege nicht vor. Der Beklagte rügte zudem Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das erstinstanzliche Gericht und erhob Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Verwerfung der Berufung. • Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs.1 i.V.m. § 522 Abs.1 Satz 4 ZPO statthaft und zulässig. • Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass die erforderliche Beschwer von über 600 € nach § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO nicht vorliegt, setzte jedoch bei der Nachholung der Zulassung einen von § 511 Abs.4 ZPO abweichenden Maßstab. • Der BGH stellt klar, dass der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann gegeben sein kann, wenn die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; die Reichweite dieses Zulassungsgrundes wurde vom Berufungsgericht verkannt. • Weil sich aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nicht ausschließen lässt, dass eine Zulassung wegen des behaupteten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör in Betracht gekommen wäre, ist der Beschluss aufzuheben (§ 577 Abs.4 Satz1 ZPO). • Mangels weiterer Notwendigkeit zur Ausführung wurde gemäß § 577 Abs.6 Satz3 ZPO von einer weiteren Begründung abgesehen. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 20.10.2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat der Rechtsbeschwerde des Beklagten stattgegeben, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Nachholung der Berufungszulassung den richtigen Maßstab nach § 511 Abs.4 ZPO verkannt und dadurch den Anspruch des Beklagten auf wirksamen Rechtsschutz verletzt hat. Es bleibt offen, ob die Berufung schließlich zulässig ist; diese Frage ist vom Berufungsgericht erneut unter Beachtung der Ausführungen des BGH zu prüfen.