Beschluss
V ZB 67/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Versteigerung im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist nur dann ergebnislos, wenn am Schluss der Versteigerung kein wirksames Gebot vorliegt.
• Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags auf ein abgegebenes Gebot führt nicht bereits zur Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG.
• Zweck und Systematik des § 77 ZVG sprechen gegen eine Aufhebung des Verfahrens, wenn im zweiten Termin ein Gebot abgegeben wurde, auch wenn der Zuschlag später aus Verfahrensgründen versagt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung des Verfahrens nach §77 Abs.2 ZVG bei versagtem Zuschlag im zweiten Termin • Eine Versteigerung im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist nur dann ergebnislos, wenn am Schluss der Versteigerung kein wirksames Gebot vorliegt. • Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags auf ein abgegebenes Gebot führt nicht bereits zur Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG. • Zweck und Systematik des § 77 ZVG sprechen gegen eine Aufhebung des Verfahrens, wenn im zweiten Termin ein Gebot abgegeben wurde, auch wenn der Zuschlag später aus Verfahrensgründen versagt wird. Schuldner und Dritte sind Miteigentümer eines Grundstücks, gegen das die Gläubigerin die Zwangsversteigerung wegen einer eingetragenen Grundschuld betrieben hat. Mehrere Versteigerungstermine fanden statt; Zuschläge wurden wiederholt versagt, zuletzt etwa wegen Nichteinhaltung von Bekanntmachungsfristen. Das Vollstreckungsgericht ordnete auf Antrag der Gläubigerin die Fortsetzung des Verfahrens an; der Schuldner widersprach erfolglos bis zur Rechtsbeschwerde. Der Schuldner begehrte die Aufhebung des Verfahrens mit der Behauptung, der zweite Versteigerungstermin sei ergebnislos gewesen. Das Gericht der Rechtsbeschwerdeentscheidung hielt die Fortsetzungsanordnung für rechtmäßig. • Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet (§§ 574, 575 ZPO). • Auslegung des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG: Ergebnislosigkeit im zweiten Termin liegt nur vor, wenn am Schluss der Versteigerung kein wirksames Gebot vorliegt oder keine Gebote abgegeben worden sind. • Systematik und Stellung des § 77 ZVG innerhalb der Vorschriften über den Versteigerungstermin (§§ 66–78 ZVG) zeigen, dass die Regelung Fälle nach dem Schluss der Versteigerung, aber vor der Zuschlagsentscheidung betrifft; sie zielt auf Situationen ohne Aussicht auf erfolgreiche Versteigerung. • Historische Gesetzesauslegung bestätigt, dass mit dem Erlöschen sämtlicher Gebote nur die widerspruchslose Zurückweisung am Ende der Versteigerung gemeint ist. • Zweck der Norm: Aufhebung des Verfahrens soll nur erfolgen, wenn keine Bietinteressenten vorhanden sind und die Versteigerung nicht durchführbar erscheint; das Vorliegen eines abgegebenen Gebots spricht für Durchführbarkeit. • Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags auf ein Meistgebot führt zwar zum Erlöschen dieses Gebots, doch rechtfertigt sie nicht generell die Annahme, die Versteigerung sei aussichtslos, weil die Versagung auf verschiedenen, nicht aussagekräftigen Gründen beruhen kann. • Frühere Senatsentscheidung zu § 85a ZVG ist nicht einschlägig für die Auslegung des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG; unterschiedliche Rechtsfragen und Regelungszwecke liegen zugrunde. • Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; aufgrund des kontradiktorischen Charakters der Auseinandersetzung sind Erstattungsregelungen der §§ 91 ff. ZPO anwendbar; Bemessung der Werte nach § 47 GKG und §§ 26 RVG. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen; die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens durfte angeordnet bleiben. Maßgeblich ist, dass im zweiten Versteigerungstermin ein Gebot abgegeben wurde, sodass keine Ergebnislosigkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG vorlag, obwohl der Zuschlag später aus Verfahrensgründen versagt worden war. Zweck, Systematik und Gesetzesmaterialien sprechen gegen eine automatische Aufhebung des Verfahrens bei Versagung des Zuschlags. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Gegenstandswerte wurden nach Verkehrswert und Nominalwert der Grundschuld bemessen.