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Leitsatz

KZR 4/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120618UKZR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120618UKZR4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 4/16 Verkündet am: 12. Juni 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Busverkehr im Altmarkkreis GWB 2005 § 1 Ob ein Austauschvertrag (hier: über die Erbringung von Busverkehrsleistungen durch einen Subunternehmer des Genehmigungsinhabers) eine Wettbewerbs- beschränkung bezweckt, richtet sich regelmäßig nicht nach den Absichten der Vertragsparteien, sondern danach, ob die getroffenen Vereinbarungen unab- hängig von ihren konkreten Auswirkungen ihrer Art nach objektiv geeignet sind, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu beeinträchtigen. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 4/16 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Sunder und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2016 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgege- ben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten (Be- rufungsantrag zu b) gegen das Teilgrundvorbehalts- und Teilend- urteil des Landgerichts Stendal vom 3. April 2013 zurückgewie- sen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den wei- teren Widerklageantrag (Berufungsantrag zu c) sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Fortdauer ei- nes zwischen ihnen geschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrags. Die beklagte GmbH ist Genehmigungsinhaberin für die Linien- und Schü- lerverkehre im Altmarkkreis Salzwedel; der Landkreis ist ihr alleiniger Gesell- schafter. Die Beklagte erbringt die Verkehrsleistungen überwiegend mit eigenen Mitteln und im Übrigen durch Nachunternehmer. Die Klägerin, ein privates Bus- unternehmen, war bis Mitte 1994 selbst Genehmigungsinhaberin oder Betriebs- führerin in Teilgebieten des heutigen Altmarkkreises Salzwedel, die durch eine Kreisreform ihre Selbständigkeit verloren haben. Seit dem 1. Juli 1994 ist sie als Nachunternehmerin der jeweiligen Inhaberinnen der Verkehrsgenehmigungen des neuen Landkreises tätig, seit 1996 als Nachunternehmerin der Beklagten im Fahrplanbereich Klötze - Mieste - Gardelegen. Zum 1. November 1994 schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag, der in § 9 Abs. 1 regelte, dass sich die Vertragsdauer nach der Laufzeit der von der Auftraggebe- rin gehaltenen Konzessionen richtet und sich für die Dauer der Folgegenehmi- gungen automatisch verlängert. Neben dem Recht zur außerordentlichen Kün- digung aus wichtigem Grund sah der Vertrag ein Kündigungsrecht der Auftrag- geberin lediglich im Fall eines Erlöschens der Genehmigung nach § 26 Nr. 1 Buchst. b PBefG vor. Nach Verhandlungen über die Ausgestaltung ihrer weiteren Zusammen- arbeit schlossen die Parteien am 17./18. September 2003 einen Verkehrsleis- tungsübertragungsvertrag (im Folgenden: VLÜV 2003), mit dem sie das Nach- unternehmerverhältnis zu modifizierten Bedingungen weiterführten. Der Vertrag sieht vor, dass die Beförderungsverträge zwischen dem jeweiligen Fahrgast 1 2 3 4 - 4 - und der Beklagten zustande kommen (§ 8 Nr. 8.1, § 11 Nr. 11.1 VLÜV 2003). Er enthält in § 17 u.a. folgende Bestimmungen: 17.1 Der Vertrag tritt am 01.09.2003 in Kraft. Die Vertragsdauer richtet sich nach der Laufzeit der vom Auf- traggeber gehaltenen Konzessionen (bis zum 09.07.2009). Sie verlängert sich automatisch für die Dauer der Folgegenehmi- gungen. 17.2 Während der Vertragsdauer ist eine ordentliche Kündigung bei- derseits ausgeschlossen. 17.3 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB fristlos zu kündigen. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftragge- ber durch Gesetz oder Rechtsprechung verpflichtet wird, die Konzessionen nach § 13a PBefG zu beantragen, oder wenn die Konzession für den Altmarkkreis durch Gesetz oder Rechtspre- chung ausgeschrieben werden muss, so dass Auftraggeber und Auftragnehmer sich an der Ausschreibung mit gleichen Rechten beteiligen können oder müssen. (…) 17.4 Der Auftragnehmer hat ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen bei Wegfall der gesamten Ausgleichszahlungen nach § 45a PbefG. Das mit dem VLÜV 2003 vereinbarte Vergütungssystem wich von den üblichen Nachunternehmerverträgen der Beklagten zum Vorteil der Klägerin ab, weil ihr als ehemaliger Konzessionsinhaberin bzw. Betriebsführerin Bestands- schutz gewährt werden sollte. Die Beklagte erhielt im Jahr 2009 Folgegenehmigungen für den Linien- verkehr bis zum Jahr 2017. Die Klägerin blieb für sie weiterhin als Subunter- nehmerin tätig. Im August 2010 führte die Beklagte als Angebot neben dem System von Linienverkehren „Anrufbusse in der Fläche“ ein. Die Klägerin erfüll- 5 6 - 5 - te entsprechende Fahraufträge. Die Parteien konnten sich aber über eine An- passung der Vergütungsstrukturen nicht einigen. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage für die Verkehrsleistung „Anruf- bus in der Fläche“ im Zeitraum 5. August 2010 bis 30. November 2011 113.978,85 €. Die Beklagte tritt dem entgegen und macht im Wege der Hilfsauf- rechnung sowie mit ihrem erstinstanzlichen Widerklageantrag zu 2 eine Rück- zahlungsforderung wegen zu hoher Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG geltend. Mit dem Widerklageantrag zu 1 (Berufungsantrag zu b) begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Bestimmung in § 17 Nr. 17.1 Satz 3 VLÜV 2003, wonach sich die Vertragsdauer automatisch für die Dauer der Folgege- nehmigungen verlängert, nichtig ist. Der Widerklageantrag zu 3 (Berufungsan- trag zu c) ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine näher bezeichnete Entgeltermittlung hat. Das Landgericht hat durch Teilgrundvorbehalts- und Teilendurteil das Bestehen der Klageforderung dem Grunde nach unter dem Vorbehalt der Ent- scheidung über die Hilfsaufrechnung festgestellt sowie die Widerklageanträge zu 1 und 3 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge- richt deren Verurteilung im Wesentlichen bestätigt, dem Widerklageantrag zu 1 aber stattgegeben. Den Widerklageantrag zu 3 hat das Berufungsgericht als Hilfsantrag gewertet, über den nach dem Erfolg des Widerklageantrags zu 1 nicht mehr zu entscheiden sei. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Ab- weisung des Widerklageantrags zu 1. 7 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere liege das erforderli- che Feststellungsinteresse vor. Der Beklagten gehe es um die Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung im VLÜV 2003 und damit um die Frage der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 9. Juli 2009 oder die Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus. Hierüber bestehe ein Streit der Par- teien. In der Sache könne offen bleiben, ob die Verlängerungsklausel in Ver- bindung mit dem dauerhaften Ausschluss des Rechts der ordentlichen Kündi- gung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig sei. Denn jedenfalls sei die Nichtigkeit der Klausel deshalb festzustellen, weil sie eine nach § 1 GWB unerlaubte Anschlussbindung begründe. Damit habe das Vertragsverhältnis zum 9. Juli 2009 geendet. Für die Entscheidung sei § 1 GWB in der seit dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 1. Juli 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Zwar sei der VLÜV 2003 vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle geschlossen worden. Die Verlängerungsklausel habe aber erst mit dem Auslaufen der ursprünglichen Befristung am 9. Juli 2009 Wirkungen entfaltet. Zudem könnten neue Verbots- gesetze bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise er- fassen, dass sie ex nunc unwirksam würden. Die Vertragsparteien hätten mit der Verlängerungsklausel die Verhinde- rung eines wettbewerblichen Verhaltens der Beklagten bezweckt. Auf die - vom Landgericht verneinte - Frage der Spürbarkeit komme es daher nicht an. Von 10 11 12 13 14 15 - 7 - der Variante des Bezweckens gemäß § 1 GWB würden Vereinbarungen er- fasst, die nach der subjektiven Vorstellung der Vertragsparteien die wettbe- werblichen Handlungsmöglichkeiten mindestens eines Vertragspartners ohne ein anerkennungswertes Interesse beschränken. Durch die Anschlussbindung habe der Beklagten nicht nur der Wechsel des Vertragspartners, sondern auch jegliche Änderung der Vertragskonditionen verwehrt werden sollen. Ihre wett- bewerblichen Handlungsmöglichkeiten seien unmittelbar eingeschränkt worden. Ein wettbewerbsneutraler Zweck einer so weitgehenden Anschlussbindung, die allein vom Fortbestand der der Beklagten erteilten Genehmigung abhänge, sei selbst aus der subjektiven Sicht der Klägerin nicht zu erkennen, auch wenn ein anerkennungswürdiges Interesse der Klägerin an einer mehrjährigen Vertrags- laufzeit im Hinblick auf getätigte Investitionen und in Förderbescheiden festge- legte Zweckbindungsfristen unterstellt werde. Über die Länge einer hier angemessenen Frist müsse nicht befunden werden; sie sei jedenfalls endlich. In der Praxis seien Nachunternehmerverträge mit Laufzeiten von nur einem, zwei oder drei Jahren durchaus weit verbreitet. Auch sähen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Personenbeförderungsrechts Höchstgrenzen vor. Die Geltungsdauer einer Busverkehrsgenehmigung sei nach dem Personenbeförderungsgesetz auf acht Jahre (§ 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG a.F.) bzw. zehn Jahre (§ 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG n.F.) beschränkt. Nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO [EG] 1370/2007 [im Fol- genden: VO 1370/2007]) betrage die beihilferechtlich zulässige Laufzeit von Verkehrsleistungsübertragungsverträgen zehn Jahre mit einer Verlängerungs- möglichkeit um höchstens fünf Jahre (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VO 1370/2007). Die Verordnung sei gemäß ihrem Art. 8 Abs. 3 auch auf den vor ihrem Inkrafttreten am 3. Dezember 2009 geschlossenen VLÜV 2003 anzu- wenden. Es könne offen bleiben, ob sich aus dem Verstoß gegen die Verord- nung unmittelbar die Nichtigkeit der im Streit stehenden Verlängerungsklausel 16 - 8 - ab dem Inkrafttreten der Verordnung ergebe. Jedenfalls seien die beihilferecht- lichen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob anerken- nungswürdige wettbewerbsneutrale Zwecke für die vorliegende Ausschließlich- keitsbindung vorlägen. Für die Feststellung, dass die Vertragsparteien eine Wettbewerbsbe- schränkung bezweckt hätten, sei unerheblich, auf wessen Veranlassung die Verlängerungsklausel vereinbart worden sei und dass der VLÜV 2003 den Cha- rakter eines einen Streit beendenden Vergleichs gehabt habe. Denn jedenfalls gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin infolge eines materiell- rechtlichen „Bestandsschutzes“ ein Anspruch auf eine gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung mit vorteilhafteren Konditionen als andere Wettbe- werber zugestanden hätte. Die Kartellrechtswidrigkeit der Vertragsverlängerungsklausel führe zu de- ren Nichtigkeit, lasse den VLÜV 2003 aber im Übrigen unberührt, der bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit am 9. Juli 2009 fortbestanden habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht die Zulässigkeit des mit dem Widerklageantrag zu 1 gestellten Feststellungsantrags angenommen. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Feststellung von bloßen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses kann hinge- gen grundsätzlich nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 16 f.; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16; Beschluss vom 21. Januar 2014 - II ZR 87/13, juris Rn. 5; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 47 - VBL-Gegenwert II). 17 18 19 20 21 - 9 - Hiernach wäre die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zweifelhaft, wenn er isoliert nur die Nichtigkeit der Verlängerungsklausel beträfe. Denn mit Annahme der Nichtigkeit der Verlängerungsklausel wären die Folgen für das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht umfassend geklärt. Neben einer geltungserhaltenden Reduktion könnten auch eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine stillschweigende Vertragsverlängerung in Erwä- gung zu ziehen sein. Die Klägerin macht ferner geltend, dass sich die Beklagte auf die mögliche Nichtigkeit der Verlängerungsklausel nach Treu und Glauben nicht berufen könne. Die Auslegung des Widerklageantrags zu 1, die der Senat selbst vor- nehmen kann, ergibt indes, dass die Beklagte als Folge der Nichtigkeit der Ver- längerungsklausel zugleich die Beendigung des VLÜV 2003 zum 9. Juli 2009 festgestellt wissen will. So hat auch das Berufungsgericht den Antrag verstan- den. Es hat dem - bei der Auslegung des Antrags zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 mwN) - Vorbringen der Beklagten entnommen, dass es ihr um die Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung und damit um die Frage der Beendigung des Vertragsver- hältnisses zum 9. Juli 2009 geht. In diesem Sinne ist auch der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu verstehen, das in den Entscheidungsgründen ein Ver- tragsende zu dem genannten Zeitpunkt angenommen hat. b) Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Verlängerungsklausel in Verbindung mit dem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung unwirksam ist (zweiter Be- rufungsantrag zu b), hat keine eigenständige Bedeutung. Schon der zugehörige Hauptantrag setzt den in § 17 Nr. 17.2 VLÜV 2003 geregelten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts voraus. c) Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hat das Be- rufungsgericht zutreffend bejaht. Die Revision erinnert hiergegen nichts. 22 23 24 25 - 10 - 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verlängerungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig, weil eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege. a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht § 1 GWB in der seit 1. Juli 2005 geltenden Fassung angewendet, mit der auch vertikale Wettbewerbsverhältnisse erfasst werden, obwohl die Parteien den VLÜV 2003 bereits am 18. September 2003 abgeschlossen haben. Wenngleich sich die Wirksamkeit eines Vertrages im Allgemeinen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht richtet, erfasst eine Neufassung des Kartellverbots grundsätzlich auch bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise, dass sie, soweit sie gegen die Neurege- lung verstoßen, ex nunc unwirksam werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Fe- bruar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26 f. - Verbundnetz II; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57 - Jette Joop). Beson- dere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben kann, liegen hier nicht vor. Vielmehr ist die Neufassung des § 1 GWB in Kraft getreten, bevor die im Streit stehende Verlängerungsklausel mit Ablauf der Verkehrsgenehmigung zum 9. Juli 2009 erstmals zur Anwendung kommen konnte. b) Das Berufungsgericht ist jedoch bei seiner Einschätzung, es liege eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, so dass es auf eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr ankomme, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die gebotene Anwendung der aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union folgenden Abgren- zungsmerkmale führt hier zu dem Ergebnis, dass keine bezweckte Wettbe- werbsbeschränkung vorliegt. aa) Bei Prüfung der Voraussetzungen einer bezweckten Wettbewerbs- beschränkung ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen 26 27 28 29 30 - 11 - Union zu Grunde zu legen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV - wie nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen - nicht er- füllt sind und lediglich ein Verstoß gegen § 1 GWB in Betracht kommt. Denn die zu Art. 101 Abs. 1 AEUV geltenden Grundsätze sind mit Blick auf den vom Ge- setzgeber angestrebten weitgehenden Gleichlauf des deutschen Kartellrechts mit dem Kartellrecht der Europäischen Union auch für die Anwendung von § 1 GWB maßgeblich (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16, WRP 2018, 199 Rn. 24 mwN - Almased Vitalkost). Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht als ausschlaggebend erachteten Kriterien nicht maßgebend an. Vielmehr ist nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Art der jeweils in Rede stehenden Wettbewerbsbeschränkung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16, WRP 2018, 199 Rn. 19 ff. - Almased Vitalkost). Den Gerichten ist es zwar nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten ergänzend zu berücksichtigen; sie ist aber kein notwendiges Element, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Cha- rakter hat (EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 37 - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 54 - Groupement des cartes bancaires; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 166). Im Übrigen ist der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung eng auszulegen (st. Rspr., siehe nur EuGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16 Rn. 78 - Hoffmann-La Roche). Der Unionsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass bestimmte For- men der Kollusion zwischen Unternehmen, mit denen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wird, schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden und deshalb grundsätzlich unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellen. Eine solche Vereinbarung unterfällt 31 32 - 12 - dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bereits deshalb, weil sie geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktver- hältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Ressourcenallokation führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 - Beef Industry; EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. - T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34 f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. - Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C-469/15 P Rn. 103 f. - Bonita- Bananen; EuGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16 Rn. 78 - Hoffmann-La Roche). bb) Die mit dem VLÜV 2003 getroffenen Vereinbarungen lassen sich keiner anerkannten Fallgruppe zuordnen, die typischerweise die Voraussetzun- gen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung erfüllt (vgl. dazu Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 173; Zimmer in Immen- ga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 1 GWB Rn. 132; Bechtold/ Bosch, GWB, 8. Auflage, § 1 Rn. 44). Insbesondere beinhalten sie keine Kern- beschränkungen, die nach Art. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO) zum Verlust der Freistellung führen und die Annahme einer bezweckten Wett- bewerbsbeschränkung nahelegen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 33 - 13 - 2017 - KZR 59/16, WRP 2018, 199 Rn. 23 - Almased Vitalkost; Krauß in Lan- gen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 172). cc) Ob auch außerhalb einschlägiger Fallgruppen bei Vorliegen besonde- rer Umstände eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angenommen wer- den kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Solche Umstände, nach denen die hier in Rede stehende Wettbewerbsbeschränkung ihrer Art nach als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gewertet werden könnte, liegen jedenfalls nicht vor. (1) Im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs kann zwischen ei- nem „Fahrgastmarkt“ und einem „Aufgabenträgermarkt“ unterschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KVR 5/05, BGHZ 166, 165 Rn. 23 f., 27 - DB Regio/üstra; OLG Düsseldorf, NZKart 2016, 528, juris Rn. 86), wobei sich der durch das Doppelbelegungsverbot geprägte Fahrgast- markt einem Verkehrsunternehmen regelmäßig erst erschließt, wenn es im „Wettbewerb um den Markt“, also auf dem Aufgabenträgermarkt, erfolgreich gewesen ist (vgl. BGH, aaO Rn. 27; OLG Düsseldorf, aaO, juris Rn. 87, 93). Der Streitfall betrifft, wie das Berufungsgericht richtig sieht, eine mögliche Beschränkung des Wettbewerbs im Aufgabenträgermarkt, der Fahrgastmarkt ist allenfalls mittelbar betroffen. Hierbei steht allerdings nicht der „Genehmigungs- wettbewerb“ in Rede, sondern die nachgeordnete Stellung als Subunternehmer der Beklagten, die ihrerseits die alleinige Genehmigungsinhaberin in dem be- troffenen Landkreis ist. Des Weiteren geht es nicht um eine Vereinbarung zwi- schen Wettbewerbern im Hinblick auf eine Beauftragung durch die Beklagte, sondern um eine vertikale Vereinbarung, nämlich den Subunternehmervertrag selbst, der zwischen den Parteien geschlossen und mit der beanstandeten Ver- längerungsklausel versehen wurde. (2) Zwar ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht nur bei Vereinbarungen unter Wettbewerbern in Betracht zu ziehen, sondern auch bei 34 35 36 37 - 14 - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind (EuGH, Slg. 1966, 322, 387 - Consten und Grundig/Kommission; EuGH, Slg. 1998, I-1983 Rn. 11 - Javico/Yves Saint Laurent; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 43 - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 21 - Maxima Latvija). Vertikale Absprachen sind ihrer Natur nach aber oft weniger schädlich als horizontale Vereinbarungen (EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 43 mwN - Allianz Hungária Biztosító; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auf- lage, § 1 GWB Rn. 170). Betreffen sie wie hier einen der Bedarfsdeckung die- nenden Austauschvertrag und kann sich eine damit zusammenhängende Wett- bewerbsbeschränkung allenfalls aus einer überlangen Vertragsbindung und ihren wettbewerblichen Auswirkungen ergeben, scheidet die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung regelmäßig aus. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union etwa im Falle eines Bier- lieferungsvertrags (EuGH, Slg. 1991, I-935 = WuW/E EWG/MUV 911 Rn. 13 - Delimitis), eines Alleinbezugsvertrags für Kraftstoffe (EuGH, WuW/E EU-R 381 Rn. 25 - Neste) und einer Exklusivitätsvereinbarung in einem Geschäfts- raummietvertrag über die Vermietung einer Gewerbefläche in einem Einkaufs- zentrum (EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 21 f. - Maxima Latvija) eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung verneint. Gemessen daran ist im Streitfall, in dem die Klägerin den Gesamtbedarf der Beklagten an durch Nachunternehmer zu erbringenden Verkehrsleistungen nur zu einem geringen Teil deckt, die Annah- me einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung, auf deren tatsächliche Aus- wirkungen es dann nicht mehr ankäme, zu verneinen. Der vom Berufungsge- richt hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der Beklagten durch die beanstande- te Vertragsgestaltung nicht nur ein Wechsel des Vertragspartners, sondern auch jegliche Veränderung der Vertragskonditionen dauerhaft verwehrt werde, ist für die kartellrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. 38 - 15 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Die im Streit stehende Verlängerungsklausel ist nicht, was das Beru- fungsgericht offen gelassen hat, wegen einer Überschreitung beförderungs- rechtlicher Höchstfristen gemäß § 134 BGB nichtig. Es fehlt bereits an einer Überschreitung derartiger Fristen. a) Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG in der ab dem 1. Januar 2013 gelten- den Fassung beträgt die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens zehn Jahre. Ist die beantragte Verkehrsleistung Ge- genstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Ab- satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Ge- nehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht über- schreiten (§ 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG). Nach § 16 Abs. 2 PBefG a.F. war die Geltungsdauer der Genehmigung auf acht Jahre begrenzt. Aus diesen Bestimmungen kann indes keine zeitliche Beschränkung für Unteraufträge hergeleitet werden, die vertraglich an den Fortbestand einer re- gelungskonform befristeten Genehmigung des Auftraggebers gebunden sind. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Eigenunternehmen der Genehmi- gungsbehörde und beruht die Genehmigung dementsprechend auf einer In- house-Vergabe, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn das Eigenunterneh- men die Verkehrsleistungen überwiegend selbst erbringt (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. e VO 1370/2007) und der Unterauftrag zudem, wie hier, nur ei- nen geringen Teil der vom Auftraggeber nicht selbst zu erbringenden Verkehrs- leistungen abdeckt. b) Auch eine Überschreitung der nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 VO 1370/2007 (beihilferechtlich) zulässigen Laufzeit von Verkehrsleistungsübertragungsver- 39 40 41 42 43 - 16 - trägen kann hier, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht ange- nommen werden. Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der zum 3. Dezember 2009 in Kraft getrete- nen VO 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge befristet und haben für Busverkehrsdienste eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren. Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung kann die Laufzeit unter Berücksichtigung der Amortisati- onsdauer von Wirtschaftsgütern unter bestimmten Umständen um höchstens 50% verlängert werden. (1) Es ist indes schon nicht erkennbar, ob der zwischen den Parteien ge- schlossene Verkehrsleistungsübertragungsvertrag, auf den insoweit abzustellen ist, die Voraussetzungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt. Der Begriff „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ bezeichnet nach Art. 2 Buchst. i VO 1370/2007 einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Ver- waltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrau- en, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die hier in Rede stehenden Personenverkehrsdienste gemeinwirtschaftlichen Ver- pflichtungen im Sinne von Art. 2 Buchst. e VO 1370/2007 unterliegen, es sich also nicht um eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen (vgl. § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG) handelt. Zudem wird ein öffentlicher Dienst- leistungsauftrag dadurch charakterisiert, dass er von einer zuständigen Behör- de im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO 1370/2007 erteilt wird. Diese Vorausset- zung erfüllt die beklagte GmbH nicht ohne weiteres, die zwar ein Eigenunter- nehmen des Landkreises ist, aber keinen Verkehrsverbund (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063, juris Rn. 119; Linke, NZBau 2012, 338) verkörpert. 44 45 46 - 17 - (2) Jedenfalls gilt für den hier zu beurteilenden Verkehrsleistungsüber- tragungsvertrag nicht die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung genannte Höchstfrist, da er geschlossen wurde, bevor die Verordnung zum 3. Dezember 2009 in Kraft getreten ist. Der Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 kann in Überein- stimmung mit dem Berufungsgericht entnommen werden, dass die Verordnung auch für Altverträge gilt. Für solche Altverträge lässt die Übergangsregelung aber, gestaffelt nach dem Alter des Vertrags und dem ihm zugrunde liegenden Vergabeverfahren, von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 VO 1370/2007 abweichende Lauf- zeiten zu. Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin - wie die Revisions- erwiderung in anderem Zusammenhang selbst hervorhebt - bereits seit 1994 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Nachunternehmerin tätig war. Schon der zum 1. November 1994 geschlossene Vertrag sah keine freie Kündi- gungsmöglichkeit der Beklagten vor und enthielt eine Verlängerungsklausel, die derjenigen in § 17 Nr. 17.1 VLÜV 2003 wortgleich entsprach und durch diese Regelung fortgeschrieben wurde. Stellt sich der Vertrag vom 18. September 2003 mithin als Fortsetzung des Nachunternehmervertrags aus dem Jahr 1994 dar, den die Beklagte ebenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen hätte kündigen können, so ist bei Anwendung von Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 von einem bereits 1994 begründeten Vertragsverhältnis auszugehen. Gemäß Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 können öffentliche Dienstleistungs- aufträge, die vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben wurden, für ihre vorgese- hene Laufzeit, jedoch nicht länger als 30 Jahre, gültig bleiben. Im Streitfall wür- de somit bei Anwendbarkeit der VO 1370/2007 die nach der Verordnung noch zulässige Laufzeit erst im Jahr 2024 enden. 47 48 49 50 - 18 - 2. Es liegt auch keine spürbar bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vor, die zur Nichtigkeit der Verlängerungsklausel führen würde (§ 1 GWB, § 134 BGB). a) Der hier im Streit stehende Nachunternehmervertrag dient der De- ckung des Bedarfs der Beklagten, die die ihr obliegenden Verkehrsleistungen nur teilweise selbst erbringen kann oder will und daher Nachunternehmer be- auftragt, die nach den Vorgaben der Beklagten Beförderungsleistungen in de- ren Namen erbringen. Derartige Verträge, die ein Austauschverhältnis zum Ge- genstand haben, sind als solche im Grundsatz kartellrechtlich unbedenklich (vgl. nur Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 278). Hieran ändert nichts, dass mit dem Abschluss eines solchen Vertrages der Auf- traggeber als Nachfrager der Leistungen entfällt und sein diesbezüglicher Be- darf dem Wettbewerb der Leistungsanbieter entzogen wird. Wegen dieser für einen Austauschvertrag typischen Folge kann noch keine Wettbewerbsbe- schränkung angenommen werden. Allein aus der langen Laufzeit eines solchen Vertrags kann sich etwas anderes ergeben. Die jedem Austauschvertrag immanente, vom Kartellrecht grundsätzlich hinzunehmende Wirkung, dass der Bedarf des Abnehmers für eine gewisse Zeit gedeckt und damit dem Wettbewerb entzogen wird, kann in eine Wettbewerbsbeschränkung umschlagen, wenn die einem Vertragsbeteilig- ten im Geschäftsverkehr mit Dritten auferlegten Beschränkungen über das mit dem Absatz der Waren oder gewerblichen Leistungen notwendig verbundene Maß hinausgehen und dadurch der Markt für Wettbewerber verschlossen wird (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 35 mwN - Gaslieferverträge; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Rn. 15 - Subunternehmervertrag II). Im Streit- fall ist damit die Frage angesprochen, ob durch die nicht ordentlich kündbare und auf eine unbefristete Fortdauer angelegte Vereinbarung der Parteien ande- 51 52 53 - 19 - ren Leistungsanbietern auf dem relevanten Markt in wesentlichem Umfang Nachfrage entzogen wird. Für die Einschätzung, ob langfristige Bezugsverträge eine Wettbewerbs- beschränkung in Gestalt einer unzulässigen Marktabschottung herbeiführen können, ist grundsätzlich neben der Laufzeit der Verträge der Grad der Be- darfsdeckung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 37). Im Streitfall ist der durch den Vertrag ge- bundene Marktanteil ebenso wie der hiermit korrespondierende Grad der Be- darfsdeckung der Beklagten deutlich zu gering, um eine durch Marktabschot- tung bewirkte spürbare Wettbewerbsbeschränkung annehmen zu können. b) In der vorliegenden Sache ist, wie bereits ausgeführt, auf den Aufga- benträgermarkt abzustellen. In sachlicher Hinsicht ist, wie das Landgericht dar- gelegt hat, der öffentliche Personennahverkehr mit Bussen betroffen. In räumli- cher Hinsicht kann der relevante Markt, anknüpfend an die der Beklagten erteil- te Genehmigung, auf das Gebiet des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel be- grenzt werden. Eine weitere Ausdehnung des Marktes muss hier nicht in Be- tracht gezogen werden, da eine unzulässige Marktabschottung dann erst recht zu verneinen wäre. Eine noch engere Begrenzung des Marktes auf den der Klägerin zugewiesenen Fahrplanbereich scheidet hingegen aus; dieser räumli- che Bereich bildet lediglich die vertraglich vereinbarte Leistung der Klägerin ab. Allerdings sind Verkehrsleistungen auszunehmen, die die Beklagte selbst er- bringen muss und die damit für eine Vergabe an Nachunternehmer von vornhe- rein nicht zur Verfügung stehen. Sollten die Voraussetzungen für die Anwen- dung der VO 1370/2007 erfüllt sein, wäre die Beklagte verpflichtet, den über- wiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst zu erbringen (Art. 4 Abs. 7 Satz 2, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. e VO 1370/2007). In diesem Fall könnte nur knapp die Hälfte der Leistungen an Subunternehmer vergeben werden. 54 55 - 20 - Nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin an den im Landkreis erbrachten Verkehrsleistun- gen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen lediglich einen Marktan- teil in einer Größenordnung von 5% oder 7,2%. Wenn ein von der Beklagten gemäß der VO 1370/2007 zwingend selbst zu erbringender Anteil abzusetzen ist, ist der Marktanteil der Klägerin mit rund 14,5% zu bemessen. Lediglich in Höhe des so ermittelten Marktanteils der Klägerin ist die Beklagte durch den beanstandeten Vertrag gebunden. c) Ein Marktanteil in dieser Höhe von unter 15%, der zugleich auf Seiten der Beklagten dem durch den Vertrag mit der Klägerin erzielten Grad der Be- darfsdeckung entspricht, reicht für die Annahme einer unzulässigen Markt- abschottung nicht aus. So betrafen die der Entscheidung Gaslieferverträge zu- grundeliegenden Beanstandungen des Bundeskartellamts Lieferverträge mit einer Bedarfsabdeckung von 50% oder 80% (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 6, 36). Langfristige Verträge, die wegen eines geringen Anteils an der Bedarfsdeckung ausreichende Liefermengen für Wettbewerber belassen, sind hingegen unbedenklich (BGH, aaO Rn. 37). Für eine Bündelung gleichartiger Verträge mit der Folge, dass die einzel- nen Anteilswerte zusammenzuzählen wären und in der Summe einen Anteil ergäben, der in Verbindung mit der Vertragslaufzeit für die Annahme einer un- zulässigen Marktabschottung genügt, sind keine zureichenden Anhaltspunkte ersichtlich, auch wenn die Beklagte mit einem anderen Nachunternehmer eine ähnliche Vereinbarung getroffen haben sollte. d) Von einer „unendlichen“ Vertragsdauer ist bei dieser Würdigung nicht auszugehen. Für einen zumindest teilweisen Erfolg des Widerklageantrags zu 1 ist der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verstrichene Zeitraum ausschlaggebend, der sich ab dem Abschluss des Vor- gängervertrages auf rund 21 Jahre beläuft. Sollte, wofür sich aus den Feststel- 56 57 58 59 - 21 - lungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ergeben, eine längere Ver- tragsdauer wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, führte dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Verlängerungsklausel von Beginn an; vielmehr wäre gegebenen- falls eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist eine geltungserhaltende Reduktion, die eine Gesamtnichtigkeit vermeidet, hier nicht schon deshalb un- möglich, weil eine für sich genommen unbedenkliche Laufzeitvereinbarung ge- troffen und mit der Regelung einer „automatischen“ Vertragsverlängerung ver- bunden wurde. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin durch die im Streit stehende Verlängerungsklausel und den Ausschluss der ordentli- chen Kündigung, solange die Beklagte als Eigenunternehmen des Landkreises weiterhin die Genehmigungen für die dortigen Linien und Schülerverkehre er- hält, eine gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung für den hier betroffe- nen Fahrplanbereich verschafft worden sei. Unter dieser für Zweifel an der Wirksamkeit der Verlängerungsklausel grundlegenden Annahme eröffnet sich indessen auch die Möglichkeit einer Begrenzung dieser Vertragslaufzeit, etwa bis zum Ablauf einer Folgekonzession oder auch bis zum Ablauf eines be- stimmten Zeitraums nach der Erteilung einer Folgekonzession. Denn bei Wett- bewerbsbeschränkungen, deren Unzulässigkeit aus der vereinbarten Dauer folgt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie im Wege einer geltungserhal- tenden Reduktion auf das zeitlich zulässige Maß zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 39/02, WuW/E DE-R 1305, 1306, mwN; sie- he auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Rn. 25 - Subunternehmervertrag II; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, WuW/E DE-R 3275 Rn. 53 - Jette Joop; Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 78 - VBL-Gegenwert I; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 347). Dies gilt insbesondere bei Altver- 60 61 - 22 - trägen, die erst nachträglich in den Anwendungsbereich des Kartellverbots ge- raten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 39/02, WuW/E DE-R 1305, 1306). Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, dass die Verlängerungs- klausel schon nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle kartellrechtswidrig gewesen sei, und hierfür ist auch nichts ersichtlich. Da der VLÜV 2003 in § 18 Nr. 18.3 eine salvatorische Klausel enthält, kann im Übrigen angenommen werden, dass die Parteien die Laufzeitregelung auf das zulässige Maß beschränkt hätten, wenn sie die - unterstellte - Unwirk- samkeit einer zeitlich unbegrenzten Bindung erkannt hätten (§ 139 BGB). 3. Die Verlängerungsklausel ist auch nicht wegen einer Verletzung oder Umgehung von Ausschreibungspflichten nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte als marktbeherrschendes Un- ternehmen Normadressatin von § 19 Abs. 1 GWB ist und demgemäß dem Be- hinderungsverbot gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 Alt. 1 GWB a.F.) unterliegt. In diesem Fall könnte zwar die in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag enthaltene Verlänge- rungsklausel nichtig sein (§ 134 BGB), wenn hierdurch andere Unternehmen, die mit der Klägerin im Wettbewerb um Nachunternehmeraufträge der Beklag- ten stehen, unbillig behindert würden. Eine unbillige Behinderung liegt aber nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass potentiellen Wettbewerbern der Klägerin die Teilnahme an einer an sich gebotenen Ausschreibung verwehrt wird. a) Der Senat hat eine unbillige Behinderung allerdings in Fällen ange- nommen, in denen ein marktbeherrschendes Unternehmen eine für den nach- gelagerten Markt wesentliche, nur begrenzt verfügbare Ressource ohne Aus- schreibung vergibt oder durch einen längerfristigen Vertrag für Wettbewerber seines Vertragspartners blockiert (BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99, 62 63 64 65 - 23 - GRUR 2003, 809, 810 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger). Diese Recht- sprechung ist auf den Streitfall aber schon deshalb nicht zu übertragen, weil die Beklagte keine vergleichbare Schlüsselposition einnimmt. Durch Abschluss des VLÜV 2003 hat sie der Klägerin keine exklusiven Vorteile im Wettbewerb der konkurrierenden Verkehrsunternehmen verschafft, sondern ihren eigenen Be- darf an der Erbringung entsprechender Verkehrsleistungen gedeckt. b) Ob die Beklagte aus anderen Gründen als Eigenunternehmen des Landkreises bei der Vergabe von Nachunternehmeraufträgen zu einer Aus- schreibung verpflichtet ist, kann dahinstehen. aa) Eine Verletzung zwingender Vergabevorschriften vor Abschluss des VLÜV 2003 führte jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit dieses Vertrages. Denn es fehlt, worauf die Revision hinweist, an der gemäß § 101b Abs. 2 GWB a.F. (§ 135 GWB n.F.) erforderlichen Feststellung des Verstoßes in einem fristge- bundenen Nachprüfungsverfahren. bb) Eine nach Abschluss des VLÜV 2003 bzw. seines Vorgängervertra- ges von 1994 begründete Pflicht zur Ausschreibung von Nachunternehmerauf- trägen führte auch nicht zu einer zeitlichen Begrenzung des VLÜV mit der Fol- ge, dass der Vertrag zum 9. Juli 2009 oder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geendet hätte. Für dem Vergaberecht unterliegende öffentliche Aufträge gibt es keine allgemein geltende Höchstdauer (vgl. Siegel, ZfBR 2006, 554 ff.). Wäre gleich- wohl die Geltung einer den Gesamtumständen nach angemessenen Höchst- dauer anzunehmen, betrüge sie im Streitfall jedenfalls nicht weniger als 30 Jah- re. Dies entspräche der Übergangsregelung für öffentliche Dienstleistungsauf- träge gemäß Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wäre auch zu berücksichtigen, dass der Kreis als Genehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 8b 66 67 68 69 70 - 24 - Abs. 1 PBefG bei Erteilung einer neuen Genehmigung die Übertragung von Un- teraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorgeben könnte. In diesem Fall käme wie auch bei einer nachträglich entstehenden Ausschreibungspflicht für Nachunternehmeraufträge eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, die der Beklagten ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 17 Nr. 17.3 VLÜV 2003 gäbe. Diese Vertragsbestimmung sieht ein solches Kündi- gungsrecht zwar nur vor, wenn für die vom Landkreis zu erteilende Genehmi- gung eine Ausschreibung notwendig wird. Sollten die Parteien eine möglicher- weise neu entstehende Verpflichtung zur Ausschreibung von Nachunterneh- meraufträgen aber nicht bedacht haben, käme eine Ausweitung des Kündi- gungsgrundes auf diese Konstellation in Betracht. 4. Die Verlängerungsklausel ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt ei- ner wettbewerbsrechtlich unzulässigen Diskriminierung nichtig (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB, § 134 BGB). Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichti- gen, dass die Besserstellung der Klägerin gegenüber ihren Mitbewerbern nicht etwa auf Willkür beruht, sondern dem zuvor erworbenen Status der Klägerin Rechnung trägt. Der Abschluss des VLÜV 2003 diente zudem der Beilegung einer streitigen Auseinandersetzung, bei der die Klägerin geltend machte, dass ihr aufgrund vorheriger Vereinbarungen eine „Unternehmergarantie“ zugute komme. In Anbetracht des verhältnismäßig geringen Marktanteils der Klägerin werden die Belange ihrer Mitbewerber zudem nur in begrenztem Maße beein- trächtigt. 5. Die Nichtigkeit der Verlängerungsklausel kann schließlich nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) angenommen werden. Der Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einen langen 71 72 73 74 - 25 - Zeitraum einzugehen; selbst eine zeitlich unbegrenzte Bindung verstößt nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 43/95, WRP 1997, 1192 unter III. 3. - Solelieferung; Urteil vom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460 f.; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833, 835). Sittenwidrig ist eine langfristige Bindung dann, wenn sie zu einer „Knebelung“ des einen Vertragspartners führt, indem sie seine wirtschaftliche Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit unzumutbar beschränkt. Für die Beurteilung maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Um- stände. Danach ist die hier beanstandete Verlängerungsklausel nicht sittenwidrig. Die wirtschaftliche Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Beklagten wird nicht im Übermaß eingeschränkt; ferner sind die langfristig ausgerichteten In- vestitionen der Klägerin zu berücksichtigen. Für die Sittenwidrigkeit einer unbe- grenzten Vertragsbindung könnten allenfalls die im Personenbeförderungsrecht geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sprechen, die weitgehend begrenz- te Vertragslaufzeiten vorsehen. Selbst hieraus könnte aber, auch im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 getroffenen Übergangsregelung, keine Begrenzung des Verkehrsleistungsübertragungsvertrags auf unter 30 Jahre abgeleitet werden. IV. Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Anfechtung aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet insoweit in der Sache selbst, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Widerklageantrag zu 1 ist abzuweisen, da der von den Parteien geschlossene Verkehrsleistungsüber- tragungsvertrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht Bestand hatte. Dem Berufungsgericht ist allerdings durch Zurück- verweisung der Sache Gelegenheit zu geben, über den als Hilfsantrag behan- delten und daher sachlich nicht beschiedenen Widerklageantrag zu 3 zu befin- 75 76 - 26 - den. Da der Vertrag Bestand hat, ist die vom Berufungsgericht angenommene Bedingung für eine Entscheidung über diesen Antrag eingetreten. Limperg Meier-Beck Raum Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 03.04.2013 - 31 O 4/12 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.01.2016 - 2 U 41/15 Kart -