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Entscheidung

IV ZA 5/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:130618BIVZA5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:130618BIVZA5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 5/18 vom 13. Juni 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 13. Juni 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten II. In- stanz der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Klägerinnen haben ursprünglich aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Privathaftpflichtversicherung gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 20. November 2017 haben die Klägerinnen persönlich erklärt, die Berufung zurückneh- men zu wollen, die Prozessbevollmächtigte II. Instanz demgegenüber, die Berufung auch gegen den erklärten Willen ihrer Mandanten weite r- verfolgen zu wollen. Das Berufungsgericht hat die Berufung sodann mit Endurteil vom 18. Dezember 2017 zurückgewiesen. 1 - 3 - Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen II. Instanz (im Fol- genden: die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte) hat mit Schrift- satz vom 18. Januar 2018 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Hierzu hat sie Vollmachten der Klägerinnen vom 15. Juni 2015 vorgelegt. Der nunmehrige Prozessbe- vollmächtigte der Klägerinnen, Rechtsanwalt R. , hat demgegenüber mehrfach in deren Namen erklärt, diese hätten der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten keinen Auftrag erteilt, ein Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof einzulegen. Mit Schriftsatz vom 19. März 2018 hat er ausdrücklich auch einen Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Hierzu hat er Vollmachten der Klägerinnen vom 22. Februar 2018, 7. März 2018 und 20. März 2018 vorgelegt. Der Senat hat am 18. April 2018 beschlossen, über den Prozess- kostenhilfeantrag vom 18. Januar 2018 sei nicht zu entscheiden, da der Bevollmächtigte der Klägerinnen Rechtsanwalt R. wirksam dessen Rücknahme erklärt habe. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat mit Schriftsatz vom 22. April 2018 im Namen ihrer Mandanten beantragt, das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren for t- zuführen. Der Senat hat am 24. April 2018 beschlossen, das als Gegen- vorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2018 zu wertende Schreiben der Rechtsanwältin Dr. G. gebe keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Mit weiteren Schriftsätzen vom 29. April 2018 hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerinnen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben so- wie die an der Abfassung des Beschlusses vom 24. April 2018 beteiligten Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 darauf hingewiesen, die 2 3 - 4 - zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte werde nicht im Namen der Klägerinnen tätig. II. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2018 ist unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet worden. III. Das Ablehnungsgesuch der Klägerinnen ist unzulässig und kann daher unter Beteiligung der mitwirkenden Richter verworfen wer- den. Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist in s- besondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren of- fensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke ver- folgt werden sollen (vgl. BVerfG NJW -RR 2008, 72 [juris Rn. 18-20]; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 [juris Rn. 5 f.]; Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl. § 45 Rn. 2). So liegt es hier. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten Willen der Klägerinnen nicht nur das Berufungsverfahren zu Ende geführt, son- dern zugleich an dem eingelegten Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann noch festgehalten, als die Klägerinnen durch ihren nunmehrigen Pr o- zessbevollmächtigten mehrfach erklärt hatten, sie hätten ihr für ein der- artiges Verfahren keine Vollmacht erteilt und wollten dieses nicht durch- führen. Auf dieser Grundlage verfolgt die zweitinstanzliche Prozessbe- vollmächtigte verfahrensfremde Zwecke, wenn sie aufgrund einer älteren Vollmacht aus dem Jahre 2015 trotz entgegenstehenden Willens ihrer 4 5 - 5 - früheren Mandanten und neueren Vollmachten zugunsten des jetzigen Prozessbevollmächtigten das Verfahren weiterbetreibt und in diesem im Namen der Klägerinnen Befangenheitsanträge gegen die beteiligten Richterinnen und Richter stellt. Die zweitinstanzliche Prozessbevol l- mächtigte hat sich selbst ausdrücklich als Gegnerin der Klägerin zu 1 bezeichnet. Das Verfahren gegen die Beklagte dient indessen nicht d a- zu, das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu klären oder dieser - wie von ihr vorgebracht - im Falle eines Obsiegens die Möglichkeit zu eröf f- nen, von der beklagten Partei ihre Kosten erstattet zu erhalten. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 06.03.2017 - 3 O 2146/15 (3) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2017 - 8 U 699/17 -