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Entscheidung

3 StR 150/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR150
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR150.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 150/18 vom 14. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammer- gerichts vom 11. Dezember 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Zum Fall II. 3. der Urteilsgründe - Beschaffung und Weiterleitung eines Funkmikrofonsets sowie eines Bargeldbetrages von 588 € an den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) - bemerkt der Senat: Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, liegt auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen eine vollendete Unterstützung einer ausländischen terroris- tischen Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB vor, entgegen der Auffassung der Revision nicht nur ein - nach geltendem Recht strafloser (vgl. §§ 12, 23 Abs. 1 StGB) - Versuch. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen wurde die vom Angeklagten bewirkte Lieferung in der Türkei einem Boten des IS übergeben. Der in Syrien aufhältige S. hatte als Medienbeauftragter der Organisation den Boten zur Entgegennahme der Gegenstände angewiesen. S. beabsichtigte, die Zuwendung im Rah- men seiner Medienarbeit für den IS zu Propagandazwecken einzusetzen. Von alledem hatte der Angeklagte Kenntnis; er war hiermit einverstanden. Gemessen an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben (s. hierzu nur Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 f. mwN) ist mit der Entgegennahme der Lieferung durch den vom IS beauftragten Boten bereits ein Unterstützungserfolg eingetreten. In dem Zeitpunkt, als dieser die Sach- und Geldleistung in Empfang nahm, hatte sie die Organisation er- reicht und stand ihr zur Verfügung; denn der Bote hatte sich insoweit der Wei- sung des IS unterworfen und übte die Sachherrschaft über das Gelieferte für die Vereinigung in deren Auftrag aus. Die Leistung war somit für die Organisation als solche grundsätzlich ob- jektiv nützlich und brachte ihr einen Vorteil. Darauf, ob der IS den Vorteil später noch zu nutzen imstande war oder tatsächlich nutzte, kommt es hingegen nicht an. Die Strafbarkeit des Angeklagten ist daher unabhängig von Feststellungen dazu, ob die Lieferung tatsächlich bei S. eintraf (zum Abhandenkommen nach Erlangung der Verfügungsgewalt s. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 3 4 5 - 4 - - AK 10/15, NStZ-RR 2015, 242, 243) oder der Bote seinerseits Vereinigungs- mitglied war. Becker Gericke Ri’in BGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch