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Beschluss

3 StR 180/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei umfangreichem Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Dateien reichen pauschale Beschreibungen nicht; es sind exemplarische konkrete Feststellungen zum Inhalt erforderlich. • Das Vorzeigen pornographischer Darstellungen gegenüber einem Kind kann als sexueller Missbrauch nach § 176 Abs.4 Nr.4 StGB gewertet werden, wenn eine tiefgreifende psychische Einflussnahme vorliegt. • Bei zusammenfallendem zeitlichem Besitz und vorherigem Zugänglichmachen großer Dateimengen können Verbreitung und Besitz in Tateinheit stehen; fehlt jedoch in den Urteilsgründen die notwendige Inhaltsfeststellung, ist die Verurteilung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebungen wegen Darstellungsdefiziten bei Kinderpornografie; Bestätigung von Missbrauchsverurteilungen • Bei umfangreichem Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Dateien reichen pauschale Beschreibungen nicht; es sind exemplarische konkrete Feststellungen zum Inhalt erforderlich. • Das Vorzeigen pornographischer Darstellungen gegenüber einem Kind kann als sexueller Missbrauch nach § 176 Abs.4 Nr.4 StGB gewertet werden, wenn eine tiefgreifende psychische Einflussnahme vorliegt. • Bei zusammenfallendem zeitlichem Besitz und vorherigem Zugänglichmachen großer Dateimengen können Verbreitung und Besitz in Tateinheit stehen; fehlt jedoch in den Urteilsgründen die notwendige Inhaltsfeststellung, ist die Verurteilung aufzuheben. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Lüneburg wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, Verbreitung und Besitzes kinderpornographischer Schriften, Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er hatte einem neunjährigen Jungen ein pornographisches Video gezeigt und auch körperlich missbraucht. Über das Filesharing-Programm eMule stellte er zwischen 25. und 31. August 2013 insgesamt 614 kinderpornographische Dateien zum Herunterladen bereit; am 28. September 2015 wurden auf zwei Laptops 614 zuvor freigegebene sowie weitere 314 Dateien mit Kinder- und Jugendpornografie festgestellt. Frühere Taten aus 2012 waren bereits durch Strafbefehl verurteilt worden. Der Angeklagte rügte Verletzung materiellen Rechts; der BGH prüfte insbesondere die Beweiswürdigung und die Darstellungsqualität der Urteilsgründe. • Revision hatte teilweisen Erfolg; Verurteilungen in den Fällen II.3 und II.4 sowie die Gesamtstrafe wurden aufgehoben, der Rest der Revision wurde verworfen. • Zum Fall II.2 (Vorzeigen eines Pornofilms an einen Neunjährigen) stellten die Richter fest, dass das Video pornographisch im Sinne der Rechtsprechung war und darauf gerichtet, beim Kind nicht altersgerechtes sexualbezogenes Interesse zu wecken; damit lag eine psychisch tiefgehende Einwirkung und damit sexueller Missbrauch nach § 176 Abs.4 Nr.4 StGB vor. • Die Tathandlung des Einwirkens erfordert eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art; diese war gegeben, zumal das Vorspielen in zeitlichem Zusammenhang mit einem körperlichen Übergriff stand und das Kind erhebliche psychische und physische Beschwerden entwickelte. • Die Verurteilungen wegen Verbreitung (§184b Abs.1 Nr.2 StGB aF) und Besitzes (§184b Abs.3/§184c Abs.3 nF i.V.m. §52 StGB) in den Fällen II.3 und II.4 halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe keine hinreichend konkreten Feststellungen zum Inhalt der 614 Dateien enthielten. • Bei umfangreicher Dateianzahl reicht die pauschale Charakterisierung nicht; es wären exemplarische Beschreibungen oder Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Abbildungen nötig, damit der Senat die tatbestandliche Zuordnung prüfen kann. • Zur Konkurrenz: Das öffentliche Zugänglichmachen der 614 Dateien und deren fortbestehende Speicherung können in Tateinheit stehen; der Besitz war am Tag der Durchsuchung zugleich feststellbar, sodass II.3 und II.4 eine einheitliche Tat bildeten. • Der frühere Strafbefehl aus 2014 begründet keine Zäsur bzw. keinen Strafklageverbrauch für die hier angeklagten Handlungen, weil die ab 25. August 2013 begangene Zugänglichmachung eine eigenständige, nicht vom Strafbefehl erfasste Verbreitungstat darstellt. • Mangels konkreter inhaltlicher Feststellungen zu den über eMule verbreiteten Dateien ist die Verurteilung in den genannten Fällen aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben: Die Verurteilungen in den Fällen II.3 und II.4 (Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften) und die Gesamtstrafenentscheidung werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weil die Urteilsgründe keine konkreten exemplarischen Feststellungen zum Inhalt der umfangreichen Dateiüberlassungen enthielten. Die übrigen Verurteilungen, insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs durch Vorzeigen pornographischer Inhalte (Fall II.2) sowie Betrug und Urkundenfälschung, bleiben bestehen, da deren Feststellungen materiellrechtlich gehalten haben. Insgesamt wurde der Revision somit in Teilbereichen Erfolg gewährt; die endgültige strafrechtliche Bewertung der in II.3/II.4 angeklagten Dateien bedarf aber einer erneuten, inhaltlich ausreichend konkretisierten Feststellung durch das Landgericht.