Entscheidung
3 StR 28/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR28.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 28/18 vom 14. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 18. Oktober 2017 im Ausspruch über die Einziehung von fünf Ecstasy-Tabletten nebst Verpackungsma- terial aufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wen- det sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen 1 - 3 - Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Tat- werkzeuge (Feinwaagen und Butterfly-Messer) hat Bestand. Soweit das Land- gericht allerdings auch fünf Ecstasy-Tabletten eingezogen hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel unterlagen als Beziehungsgegen- stände des von der Anklage ebenfalls umfassten Vorwurfs des unerlaubten Be- sitzes von Betäubungsmitteln zwar grundsätzlich der Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG. Dieser Rechtsfolge im subjektiven Verfahren steht hier allerdings entgegen, dass die Strafkammer es hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 5 mwN). Die Einziehung hatte deshalb insoweit zu entfallen. 2 3 4 - 4 - 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). VRiBGH Becker ist Gericke Spaniol wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Gericke Berg Hoch 5