Urteil
III ZR 54/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Einsatz eines für das Grundwasser besonders gefährlichen PFOS-haltigen Schaummittels durch die Feuerwehr kann ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig sein, wenn andere gleich geeignete, aber umweltverträglichere Mittel verfügbar waren.
• Für die Amtshaftung gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB; ein Haftungsprivileg nach § 680 BGB für berufsmäßige Nothelfer (Feuerwehr) findet im Bereich öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr keine Entsprechung.
• Nach Abschluss einer umfangreichen mündlichen Beweisaufnahme ist ein Nachlass zur schriftlichen Stellungnahme nur dann geboten, wenn eine Partei ohne dieses Nachlassen nicht in der Lage ist, angemessen zu reagieren; unterbleibt die Nutzung vorhandener prozessualer Gelegenheiten, schadet dies der späteren Gehörsrüge.
• Die pflichtwidrige Unterschreitung des Auswahlermessens durch den Einsatzleiter kann ursächlich für einen Sanierungsschaden sein, wenn bei richtiger Ermessensausübung das schadensverursachende Mittel nicht verwendet worden wäre.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung bei Einsatz PFOS-haltigen Löschschaums: Ermessen, Haftung und Gehör • Der Einsatz eines für das Grundwasser besonders gefährlichen PFOS-haltigen Schaummittels durch die Feuerwehr kann ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig sein, wenn andere gleich geeignete, aber umweltverträglichere Mittel verfügbar waren. • Für die Amtshaftung gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB; ein Haftungsprivileg nach § 680 BGB für berufsmäßige Nothelfer (Feuerwehr) findet im Bereich öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr keine Entsprechung. • Nach Abschluss einer umfangreichen mündlichen Beweisaufnahme ist ein Nachlass zur schriftlichen Stellungnahme nur dann geboten, wenn eine Partei ohne dieses Nachlassen nicht in der Lage ist, angemessen zu reagieren; unterbleibt die Nutzung vorhandener prozessualer Gelegenheiten, schadet dies der späteren Gehörsrüge. • Die pflichtwidrige Unterschreitung des Auswahlermessens durch den Einsatzleiter kann ursächlich für einen Sanierungsschaden sein, wenn bei richtiger Ermessensausübung das schadensverursachende Mittel nicht verwendet worden wäre. Die Klägerin ist Eigentümerin von Lager- und Verwaltungsgebäuden, die bei einem Brand am 8. Februar 2010 beschädigt wurden. Die Feuerwehr der Beklagten ließ ab etwa 23:30 Uhr ein PFOS-haltiges Schaummittel einsetzen, um ein Übergreifen des Feuers auf ein Nachbargebäude zu verhindern. Das betroffene Grundstück war nicht an die Kanalisation angeschlossen; Löschwasser und Schaum gelangten in Erdreich und Grundwasser. Die Beklagte erließ daraufhin einen Bescheid zur Sanierung des Grundstücks. Die Klägerin verlangt Ersatz der Sanierungskosten, Freistellung von künftigen Sanierungskosten, Ersatz weiterer materieller Schäden und Feststellung der Ersatzpflicht. Die Gerichte stellten fest, dass der Einsatzleiter sein Auswahlermessen nicht hinreichend gewürdigt habe und PFOS-Schaum keinen feuerwehrtechnischen Vorteil gegenüber nicht fluorierten Mitteln geboten habe. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist Amtshaftung nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG; Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach § 276 BGB. • Das Auswahlermessen des Einsatzleiters war zu beachten; bei mehreren geeigneten Mitteln ist das am wenigsten eingriffsintensive zu wählen. Der Einsatz des PFOS-Schaums war ermessensfehlerhaft, da er gegenüber nicht fluorierten Mehrbereichsschaummitteln keinen taktischen Vorteil bot, aber erhebliche Umweltgefahren verursachte. • Zur Ursächlichkeit: Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass bei richtiger Ermessensausübung der PFOS-Schaum nicht eingesetzt worden wäre, sodass die Amtspflichtverletzung schadensursächlich ist. • Schuldform: Der Einsatzleiter handelte fahrlässig, weil ihm die Umweltgefahren des PFOS-Schaums bekannt oder erkennbar waren; ein Haftungsprivileg nach § 680 BGB wird für die öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr nicht analog angewendet, der Haftungsmaßstab bleibt auf einfache Fahrlässigkeit gerichtet. • Verfahrensrechtlich war die Weigerung, der Beklagten umfanglichere Schriftsatznachlässe nach dem mündlichen Gutachten zu gewähren, nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht der Beklagten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglichte und sie prozessuale Möglichkeiten ungenutzt ließ. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gegen die Beklagte für die sich aus dem Einsatz des PFOS-haltigen Schaums ergebenden Sanierungskosten und weitere materielle Schäden. Das Gericht hat entschieden, dass der Einsatzleiter sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat und dies zumindest fahrlässig war; bei richtiger Abwägung wären weniger umweltgefährdende Mittel bevorzugt worden. Ein Haftungsprivileg zu Gunsten der Feuerwehr nach § 680 BGB kommt nicht zur Anwendung, sodass bereits einfache Fahrlässigkeit zur Haftung führt. Die genaue Schadenshöhe ist gesondert im Betragsverfahren festzustellen.