Entscheidung
IX ZB 49/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140618BIXZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140618BIXZB49.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/18 vom 14. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 14. Juni 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Schreiben des Beklagten an den Bundesgerichtshof vom 5. Juni 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er begehrt die Aufhebung der Ent- scheidung des Oberlandesgerichts über sein im Berufungsverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesge- richt in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegen- 1 2 - 3 - satz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrecht- lich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zu- dem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2016 - 36 O 109/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2018 - 17 U 3/17 -