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Urteil

IX ZR 232/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vom Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtbereinigung an einen Dritten abgetretene Forderung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil keine unmittelbare Gegenleistung für die Abtretung vereinbart wurde. • Rechtsgeschäfte des Insolvenzverwalters sind nur dann unwirksam wegen Insolvenzzweckwidrigkeit, wenn sie dem Zweck des Insolvenzverfahrens klar und eindeutig zuwiderlaufen und dies für jeden verständigen Beobachter offenkundig war. • § 9b GmbHG gilt nicht unmittelbar für den Insolvenzverwalter; das Verzichts- und Vergleichsverbot des § 9b Abs.1 Satz1 GmbHG schützt vor allem die Gläubiger der werbenden Gesellschaft vor Vermögensverschiebungen vor Insolvenzeröffnung und ist nicht ohne Weiteres auf insolvencybezogene Maßnahmen des Insolvenzverwalters übertragbar.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Abtretung durch Insolvenzverwalter und Grenzen des § 9b GmbHG • Eine vom Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtbereinigung an einen Dritten abgetretene Forderung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil keine unmittelbare Gegenleistung für die Abtretung vereinbart wurde. • Rechtsgeschäfte des Insolvenzverwalters sind nur dann unwirksam wegen Insolvenzzweckwidrigkeit, wenn sie dem Zweck des Insolvenzverfahrens klar und eindeutig zuwiderlaufen und dies für jeden verständigen Beobachter offenkundig war. • § 9b GmbHG gilt nicht unmittelbar für den Insolvenzverwalter; das Verzichts- und Vergleichsverbot des § 9b Abs.1 Satz1 GmbHG schützt vor allem die Gläubiger der werbenden Gesellschaft vor Vermögensverschiebungen vor Insolvenzeröffnung und ist nicht ohne Weiteres auf insolvencybezogene Maßnahmen des Insolvenzverwalters übertragbar. Die Insolvenz einer Unternehmensgruppe wurde eröffnet; Insolvenzverwalter mehrerer Gesellschaften trafen am 15.02.2013 mit dem Kläger eine Gesamtvereinbarung zur Beilegung vielfältiger Streitigkeiten. In dieser Vereinbarung und in gesonderten Abtretungserklärungen vom 18.03.2013 traten die Insolvenzverwalter mögliche Ansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer (Beklagte), insbesondere Ersatzansprüche nach §64 GmbHG, an den Kläger ab. Der Kläger machte daraufhin Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Die Beklagten erhoben Zwischenfeststellungswiderklage und rügten die Unwirksamkeit der Abtretung und der eingeräumten Prozessstandschaft, insbesondere wegen Insolvenzzweckwidrigkeit und nach §9b GmbHG. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Widerklage ab; der BGH verwarf die Revision der Beklagten. • Zulässigkeit: Die Revision war uneingeschränkt zulässig und die Zwischenfeststellungsklage nach §256 Abs.2 ZPO zulässig. • Begründete Abtretung: Die tatrichterlichen Feststellungen tragen die Annahme, dass die Ansprüche wirksam und unbeschränkt abgetreten wurden; die Beklagten konnten nicht hinreichend darlegen, dass die Abtretung an Bedingungen geknüpft war. • Insolvenzzweckwidrigkeit: Entscheidend ist, ob eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters dem Zweck des Insolvenzverfahrens klar und eindeutig zuwiderläuft; nur insoweit führt sie zur Unwirksamkeit. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Abtretung sei Teil einer Gesamtbereinigung mit wirtschaftlicher Begründung (Kostenrisiken, ungewisser Prozessaussgang, anwaltliche Beratung) und damit nicht evident zweckwidrig. • Sorgfaltsmaßstab des Verwalters: Zwar gelten für den Insolvenzverwalter hohe Sorgfaltsanforderungen, doch führt Pflichtwidrigkeit allein nicht zur Unwirksamkeit des Geschäfts; es bleibt der Weg eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verwalter (§60 InsO). • §9b GmbHG: Die Vorschrift bezweckt Gläubigerschutz bei werbenden Gesellschaften und findet ihren Platz in Gründungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften; sie ist nach Sinn und Zweck nicht unmittelbar auf den Insolvenzverwalter anwendbar. Soweit eine Analogie in Betracht kommt, war dies hier nicht entscheidungserheblich. • Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung der Umstände (Teil eines Generalvergleichs, Risiko- und Kostenabwägung, Stellungnahme der beratenden Anwälte, Versicherungslimit) war für einen verständigen Dritten kein offenkundiger Widerspruch zum Insolvenzzweck erkennbar. • Rechtsfolge: Folge dessen ist die Bestätigung der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung und der Prozessstandschaft des Klägers; ein Verstoß gegen §9b GmbHG liegt nicht vor oder wäre allenfalls rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden. Der Kläger obsiegt: Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen und die Abtretung der Ansprüche an den Kläger sowie dessen Prozessstandschaft sind wirksam. Die Abtretung war Teil einer Gesamtbereinigung und nicht offensichtlich insolvenzzweckwidrig; der Insolvenzverwalter durfte unter Abwägung von Kosten, Erfolgsaussichten und Gesamtinteressen der Masse so verfahren. Eine direkte Anwendung des §9b Abs.1 Satz1 GmbHG auf den Insolvenzverwalter kommt nicht in Betracht, sodass das Berufungsurteil rechtsfehlerfrei die Widerklage abgewiesen hat. Soweit mögliche Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters bestehen, bleiben gesonderte Haftungsansprüche nach §60 InsO offen, greifen hier aber nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung.