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Entscheidung

StB 13/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140618BSTB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140618BSTB13.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 13/18 vom 14. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldig- ten und seines Verteidigers am 14. Juni 2018 gemäß § 304 Abs. 5 StPO be- schlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (6 BGs 23/18) aufgehoben, soweit die Beschlagnahme der Ta- schenlampe, Marke "Surefire" (Asservaten-Nr. 3), der Sturm- haube, schwarz (Asservaten-Nr. 6), sowie des Mantels, dunkel- grün (Asservaten-Nr. 7), angeordnet worden ist. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: 1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Dem Beschuldigten wird vor- geworfen, er habe sich von Ende August 2016 bis Anfang November 2017 in Syrien als Kämpfer der syrisch-kurdischen "Volksverteidigungseinheiten" (Yekî- neyên Parastina Gel - YPG) betätigt, die als unselbständige Teilorganisation in die unter der Bezeichnung "Arbeiterpartei Kurdistans" (Partiya Karkerên Kurdis- tan - PKK) zusammengefassten Strukturen eingegliedert gewesen seien. 1 - 3 - Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 9. Mai 2018 unter anderem die Be- schlagnahme diverser Gegenstände angeordnet, darunter eine Taschenlampe, eine Sturmhaube sowie ein Mantel. Die Gegenstände waren am 2. Februar 2018 im Anschluss an einen misslungenen Ausreiseversuch des Beschuldigten nach Großbritannien anlässlich seiner Rückkehr bei der Durchsuchung seiner Person und der von ihm mitgeführten Sachen am Flughafen in Bremen aufge- funden worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Mai 2018 hat der Beschuldig- te Beschwerde gegen den ermittlungsrichterlichen Beschluss eingelegt, soweit die Beschlagnahme der Taschenlampe, der Sturmhaube und des Mantels an- geordnet worden ist. 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 1, 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. a) Dass die Taschenlampe, die Sturmhaube und der Mantel für das wei- tere Verfahren eine - für die Anordnung der Beschlagnahme erforderliche - po- tenzielle Beweisbedeutung nach § 94 Abs. 1, 2 StPO hätten, ist nicht erkenn- bar. aa) Ein Gegenstand hat dann potenzielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Untersu- chungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden. Geboten ist eine Ex-ante- Prognose, weil sich die tatsächliche Beweisbedeutung erst nach der Sicherstel- lung bei der Auswertung ergibt und abschließend erst im Rahmen der Gesamt- würdigung der Beweise in der Hauptverhandlung beurteilt werden kann. In wel- cher Weise der Gegenstand Beweisbedeutung haben kann, braucht zur Zeit der 2 3 4 5 6 - 4 - Sicherstellung noch nicht festzustehen (vgl. LR/Menges, StPO, 26. Aufl., § 94 Rn. 30 mwN). bb) Die Möglichkeit, dass die Taschenlampe, die Sturmhaube und der Mantel in dem Verfahren wegen des oben beschriebenen Vorwurfs Bedeutung erlangen könnten, liegt fern. Nach Aktenlage können die dem Beschuldigten angelasteten mitglied- schaftlichen Betätigungsakte als bereits gesichert gelten: Der Beschuldigte hat sich gegenüber den Polizeibehörden diesbezüglich geständig geäußert; im Kern hat er angegeben, er sei im Zeitraum zwischen Ende August 2016 und Anfang November 2017 in Syrien für die YPG an Kampfhandlungen gegen den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) beteiligt gewesen. Seine Äußerungen werden durch objektive Beweismittel belegt, namentlich durch Dateien (Video- und Lichtbildmaterial sowie Chat- und SMS-Verkehr), die auf den bei ihm si- chergestellten Smartphones festgestellt worden sind, sowie eine Fotoaufnah- me, die bei einer Internetrecherche entdeckt worden ist. Darüber hinaus sind nach Aktenlage keine Erkenntnisse dafür ersichtlich, dass die drei von der Beschwerde erfassten Gegenstände, die erst drei Monate nach dem im angefochtenen Beschluss bezeichneten Tatzeitraum aufgefunden und sichergestellt wurden, einen Bezug zum Tatvorwurf aufweisen würden. Der indizielle Beweiswert insbesondere der Taschenlampe und des Mantels ist per se gering. Es handelt sich um Sachen des alltäglichen Gebrauchs, deren Besitz für einen etwaigen Nachweis der Teilnahme an einem Kampfeinsatz oder auch einer -ausbildung kaum ergiebig sein dürfte. cc) Selbst wenn der Umstand, dass der Beschuldigte bei dem misslun- genen Ausreiseversuch nach London die Taschenlampe, die Sturmhaube und den Mantel in Besitz hatte, noch für die Beweisführung relevant würde, wäre es 7 8 9 10 - 5 - unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausreichend, von den Asservaten gefertigte Lichtbilder zu verwenden. Dass sich - wie in dem angefochtenen Be- schluss ausgeführt - "eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Gegenstän- de im Hinblick auf ihre Beschaffenheit, Leistungsfähigkeit oder Gewicht als not- wendig erweisen könnte", hält der Senat für ausgeschlossen. b) Inwieweit eine Beschlagnahme der drei Asservate nach präventiv-poli- zeilichen Maßstäben zulässig sein könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden. Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Becker Berg 11