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Entscheidung

VI ZR 146/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140618BVIZR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140618BVIZR146.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 146/17 vom 14. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 8. Mai 2018 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- 1 2 3 - 3 - zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang ge- prüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke v. Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.11.2016 - 28 O 148/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2017 - 15 U 183/16 -